§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
(2 Beiträge mit § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes)
§ 48 Dauer des Krankengeldes
- (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
- (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
- 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
- 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
- (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 48 SGB V angesprochen:
Die Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes
... der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ... | Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III | Verlust des Arbeitslosengeldes ...
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Zur Dauer des Krankengeldes gemäß § 48 SGB V
... kurze Kommentierung zur zeitlichen Begrenzung des Krankengeldes auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ... | ... Dauer des Krankengeldes gemäß § 48 SGB V
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