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	Kommentare zu: „Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XII	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Fri, 20 Mar 2026 20:08:40 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: INES Wünsche		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-262528</link>

		<dc:creator><![CDATA[INES Wünsche]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 20:08:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-255460&quot;&gt;Kay&lt;/a&gt;.

Genau dieser Fall ist bei mir eingetreten.Das Sozialamt hat die Leistung gekürzt,da der Kontoauszug am 27.02.26 bereits erstellt wurde und die Rente und Sh leistungen für März 2026 bereits ausgezahlt wurden.Damit kam es zu einer Überschreitung des Schonvermögens und die Sozialleistungen werden für 1,3 Monate gestrichen.Muss man das akzeptieren.

Grüsse Ines aus Sachsen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-255460">Kay</a>.</p>
<p>Genau dieser Fall ist bei mir eingetreten.Das Sozialamt hat die Leistung gekürzt,da der Kontoauszug am 27.02.26 bereits erstellt wurde und die Rente und Sh leistungen für März 2026 bereits ausgezahlt wurden.Damit kam es zu einer Überschreitung des Schonvermögens und die Sozialleistungen werden für 1,3 Monate gestrichen.Muss man das akzeptieren.</p>
<p>Grüsse Ines aus Sachsen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Kay		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-255460</link>

		<dc:creator><![CDATA[Kay]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Dec 2025 09:03:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-255460</guid>

					<description><![CDATA[Guten Morgen,

mir fehlt in der obigen Darstellung etwas, was sich wohl  „Alles-oder-nichts-Prinzip“ nennt.

Angenommen ich habe 9500 € Schonvermögen und beantrage Grusi.
Es werden 800 € ausgezahlt (am 30). 
Der Kontoauszug entsteht am 31. und weist dann 10300 € aus.
Somit liege ich dann über dem Vermögensfreibetrag und verlöre den Anspruch auf Zahlung, 
dsa ich dem SA das Überschreiten der Vermögensfreibetraggrenze mitteilen müsste.

Nach meinem Verständnis würde ich zur Vermögenskontrolle den Kontostand um die gezahlten 800€ reduzieren wollen, da das Geld für Ausgaben des Folgemonats gezahlt wird. So würde ich dann unter der Vermögensfreibetraggrenze liegen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Morgen,</p>
<p>mir fehlt in der obigen Darstellung etwas, was sich wohl  „Alles-oder-nichts-Prinzip“ nennt.</p>
<p>Angenommen ich habe 9500 € Schonvermögen und beantrage Grusi.<br>
Es werden 800 € ausgezahlt (am 30).<br>
Der Kontoauszug entsteht am 31. und weist dann 10300 € aus.<br>
Somit liege ich dann über dem Vermögensfreibetrag und verlöre den Anspruch auf Zahlung,<br>
dsa ich dem SA das Überschreiten der Vermögensfreibetraggrenze mitteilen müsste.</p>
<p>Nach meinem Verständnis würde ich zur Vermögenskontrolle den Kontostand um die gezahlten 800€ reduzieren wollen, da das Geld für Ausgaben des Folgemonats gezahlt wird. So würde ich dann unter der Vermögensfreibetraggrenze liegen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-239698</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Jun 2025 05:42:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-239698</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-239537&quot;&gt;Bernhard Unger&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Unger,

die Grundsicherung im Alter ist im SGB XII geregelt, Bürgergeld im SGB II.

Der Freibetrag für kleinere Barvermögen beträgt 10.000,00 €, [tooltip begriff=&quot;§ 1 Nr. 1 DVO zu § 90 SGB XII&quot;].

Bei der Verwertung des Handys im Rahmen kleinerer Barbeträge entsteht kein einzusetzendes Einkommen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-239537">Bernhard Unger</a>.</p>
<p>Hallo Herr Unger,</p>
<p>die Grundsicherung im Alter ist im SGB XII geregelt, Bürgergeld im SGB II.</p>
<p>Der Freibetrag für kleinere Barvermögen beträgt 10.000,00 €, <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-1-dvo-zu-§-90-abs-2-nr-9-sgb-xii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – Kleinere Barbeträge" data-desc="Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind: &lt;br&gt;&lt;br&gt;1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro, &lt;br&gt;2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist." data-linktext="zur Vorschrift">§ 1 Nr. 1 DVO zu § 90 SGB XII</a></span>.</p>
<p>Bei der Verwertung des Handys im Rahmen kleinerer Barbeträge entsteht kein einzusetzendes Einkommen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Bernhard Unger		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-239537</link>

		<dc:creator><![CDATA[Bernhard Unger]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jun 2025 15:53:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-239537</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,
ich wechsele auf Grund von Erwerbsunfähigkeit am 01.06.2025 vom Bürgergeld in die Grundsicherung nach SGB2. Der Landkreis will mir nun einen Erlös vom EUR 300,00 aus dem Verkauf eines alten Handys als Einkommen abbrechen. Ist dies Rechtens? Zählt ein Handy (kein Luxusgerät) nicht zum Hausrat? Oder ist es Vermögen und damit bis 5000€ frei?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
ich wechsele auf Grund von Erwerbsunfähigkeit am 01.06.2025 vom Bürgergeld in die Grundsicherung nach SGB2. Der Landkreis will mir nun einen Erlös vom EUR 300,00 aus dem Verkauf eines alten Handys als Einkommen abbrechen. Ist dies Rechtens? Zählt ein Handy (kein Luxusgerät) nicht zum Hausrat? Oder ist es Vermögen und damit bis 5000€ frei?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-177236</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2022 11:00:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-177236</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-176719&quot;&gt;Ines&lt;/a&gt;.

Hallo Ines,

haben Sie die Optionsscheine bisher nicht in den Angaben zu Ihrem Vermögen angegeben? Welchen Wert haben die Optionsscheine heute (noch im April, in dem Sie ja noch Leistungen erhalten)?

Jedenfalls wenn Sie Gewinne nur im Mai realisieren und wenn die im Mai bei den Optionsscheinen erzielten Gewinne dazu führen würden, dass Sie keine Leistungen erhalten würden, dann könnten Sie hinsichtlich der Gewinne eventuell Schonvermögen schaffen. Allerdings scheinen mir die vorliegenden Ausführungen &quot;recht theoretisch&quot; zu sein. Wenn nämlich jetzt schon die Optionsscheine einen Wert hätten, der die Vermögensgrenzen übersteigt, dann müssten Sie befürchten, dass die Leistungen für den Monat April zurückgefordert würden.

Grüße
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-176719">Ines</a>.</p>
<p>Hallo Ines,</p>
<p>haben Sie die Optionsscheine bisher nicht in den Angaben zu Ihrem Vermögen angegeben? Welchen Wert haben die Optionsscheine heute (noch im April, in dem Sie ja noch Leistungen erhalten)?</p>
<p>Jedenfalls wenn Sie Gewinne nur im Mai realisieren und wenn die im Mai bei den Optionsscheinen erzielten Gewinne dazu führen würden, dass Sie keine Leistungen erhalten würden, dann könnten Sie hinsichtlich der Gewinne eventuell Schonvermögen schaffen. Allerdings scheinen mir die vorliegenden Ausführungen &#8222;recht theoretisch&#8220; zu sein. Wenn nämlich jetzt schon die Optionsscheine einen Wert hätten, der die Vermögensgrenzen übersteigt, dann müssten Sie befürchten, dass die Leistungen für den Monat April zurückgefordert würden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ines		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-176719</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ines]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2022 09:19:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-176719</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

mein aktueller Bewilligungszeitraum im ALG2-Bezug läuft mit dem 30.04.2022 aus. In meinem Aktiendepot befinden sich Optionsscheine (ca. 5000 €), die ich gern im Mai verkaufen und die Gewinne auf mein Girokonto überweisen möchte. KdU, Krankenkassenbeiträge u. ä. würde ich für diesen einen Monat aus den Gewinnen bestreiten. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich durch erneute Antragstellung für ALG 2 ab Juni 2022 den Rest dieser Einkommensgewinne zum Vermögen gemacht habe, welches es zu schonen gilt?

Genauer gefragt: Führt die Unterbrechung des ALG2-Bezuges und der Neuantrag dazu, dass ich Schonvermögen schaffen kann?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>mein aktueller Bewilligungszeitraum im ALG2-Bezug läuft mit dem 30.04.2022 aus. In meinem Aktiendepot befinden sich Optionsscheine (ca. 5000 €), die ich gern im Mai verkaufen und die Gewinne auf mein Girokonto überweisen möchte. KdU, Krankenkassenbeiträge u. ä. würde ich für diesen einen Monat aus den Gewinnen bestreiten. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich durch erneute Antragstellung für ALG 2 ab Juni 2022 den Rest dieser Einkommensgewinne zum Vermögen gemacht habe, welches es zu schonen gilt?</p>
<p>Genauer gefragt: Führt die Unterbrechung des ALG2-Bezuges und der Neuantrag dazu, dass ich Schonvermögen schaffen kann?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-174401</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2022 08:32:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-174401</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-174303&quot;&gt;Künstlerin&lt;/a&gt;.

Hallo Künstlerin,

Sie sprechen - im Ergebnis nachvollziehbar - die Regelungen in § 90 SGB XII an: Schon beim ersten Lesen der Vorschrift könnten hier einige Regelungen in Betracht kommen, um die Bilder als &quot;Schonvermögen&quot; zu betrachten.

Dass im Ergebnis eine &quot;Saldierung&quot; Ihrer Einkünfte und Ihrer Ausgaben nicht erfolgt, verstehe ich einfach nicht. Meines Erachtens zutreffend weisen Sie u. a. auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII hin. Wie das Jobcenter auch muss das Sozialamt nicht nur &quot;eigentlich&quot; die Ausgaben - ähnlich dem Steuerrecht - berücksichtigen. Dies tun die Sozialämter in der Regel auch. Allerdings müssen auch Einnahmen berücksichtigt werden. Grob formuliert: Die im Laufe eines Monats erzielten Einnahmen sind um die im Laufe eines Monats erzielten Ausgaben zu kürzen und leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Wie Sie dagegen vorgehen können ist klar: gemäß der Rechtsmittelbelehrung müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Gegen einen eventuell abweisenden Widerspruchsbescheid müssen Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-174303">Künstlerin</a>.</p>
<p>Hallo Künstlerin,</p>
<p>Sie sprechen &#8211; im Ergebnis nachvollziehbar &#8211; die Regelungen in § 90 SGB XII an: Schon beim ersten Lesen der Vorschrift könnten hier einige Regelungen in Betracht kommen, um die Bilder als &#8222;Schonvermögen&#8220; zu betrachten.</p>
<p>Dass im Ergebnis eine &#8222;Saldierung&#8220; Ihrer Einkünfte und Ihrer Ausgaben nicht erfolgt, verstehe ich einfach nicht. Meines Erachtens zutreffend weisen Sie u. a. auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII hin. Wie das Jobcenter auch muss das Sozialamt nicht nur &#8222;eigentlich&#8220; die Ausgaben &#8211; ähnlich dem Steuerrecht &#8211; berücksichtigen. Dies tun die Sozialämter in der Regel auch. Allerdings müssen auch Einnahmen berücksichtigt werden. Grob formuliert: Die im Laufe eines Monats erzielten Einnahmen sind um die im Laufe eines Monats erzielten Ausgaben zu kürzen und leistungsmindernd zu berücksichtigen.</p>
<p>Wie Sie dagegen vorgehen können ist klar: gemäß der Rechtsmittelbelehrung müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Gegen einen eventuell abweisenden Widerspruchsbescheid müssen Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Künstlerin		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-174303</link>

		<dc:creator><![CDATA[Künstlerin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 06 Mar 2022 10:32:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-174303</guid>

					<description><![CDATA[Vermögen und Einkommen SGB XII
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin professionell arbeitende Malerin, 74,  selbstständig tätig  und bin durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da keine Bilder verkauft werden konnten, weil Galerien geschlossen, Ausstellungen abgesagt wurden etc. 
Deshalb habe ich Ende März 2020 für meine private Lebensführung auf Empfehlung des Kultusministeriums NRW Grundsicherung beantragt. Die  Betriebskosten für mein Atelier konnte ich durch erhaltene Stipendien abdecken.  Da ich eine kleine Rente beziehe, ist das Sozialamt zuständig, welches die Grundsicherung lediglich als Darlehen bewilligt. Das Sozialamt  ging von vornherein davon aus, dass meine im Atelier befindlichen Bilder Bilder erhebliches verwertbares Vermögen darstellen. Inzwischen habe ich mich viel mit Gesetzestexten befassen müssen. Mein Widerspruch  ist nicht akzeptiert worden. Seit zwei Jahren schwebt die Rückforderung des Geldes wie ein Damoklesschwert über mir. Ich hoffe, Mitte diesen Jahres wieder von meiner Kunst leben zu können, so dass ich keine Sozialhilfe mehr benötige.  Wie kann ich erreichen, dass nach § 90 SGB XII, Abs.3 entschieden wird?
Nun hatte ich im Dezember 2021 erstmalig Einnahmen aus Bilderverkäufen in Höhe von 900 Euro durch Galerien. Dieser Betrag wird  vom Sozialamt  laut §82 SGB XII zurückgefordert und man unterstellt mir Leistungsmissbrauch. Die im Dezember weit höheren Ausgaben  (Ateliermiete, Nebenkosten, Betriebshaftpflicht etc.)  werden nicht anerkannt. Muss hier nicht § 82 SGB XII, Abs.2 Nr.4 angewendet werden? Ich weiß nicht, wie ich dagegen vorgehen kann und habe  den Eindruck, KünstlerInnen fallen durch ein Raster!!
Kennen Sie evtl.  ähnliche Fälle? Gibt es Ansprechpartner bei amtlichen Stellen?
Für Ihren Rat danke ich Ihnen sehr.
Mit freundlichem Gruss aus Köln
U. S.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vermögen und Einkommen SGB XII<br>
Sehr geehrter Herr Nippel,<br>
ich bin professionell arbeitende Malerin, 74,  selbstständig tätig  und bin durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da keine Bilder verkauft werden konnten, weil Galerien geschlossen, Ausstellungen abgesagt wurden etc.<br>
Deshalb habe ich Ende März 2020 für meine private Lebensführung auf Empfehlung des Kultusministeriums NRW Grundsicherung beantragt. Die  Betriebskosten für mein Atelier konnte ich durch erhaltene Stipendien abdecken.  Da ich eine kleine Rente beziehe, ist das Sozialamt zuständig, welches die Grundsicherung lediglich als Darlehen bewilligt. Das Sozialamt  ging von vornherein davon aus, dass meine im Atelier befindlichen Bilder Bilder erhebliches verwertbares Vermögen darstellen. Inzwischen habe ich mich viel mit Gesetzestexten befassen müssen. Mein Widerspruch  ist nicht akzeptiert worden. Seit zwei Jahren schwebt die Rückforderung des Geldes wie ein Damoklesschwert über mir. Ich hoffe, Mitte diesen Jahres wieder von meiner Kunst leben zu können, so dass ich keine Sozialhilfe mehr benötige.  Wie kann ich erreichen, dass nach § 90 SGB XII, Abs.3 entschieden wird?<br>
Nun hatte ich im Dezember 2021 erstmalig Einnahmen aus Bilderverkäufen in Höhe von 900 Euro durch Galerien. Dieser Betrag wird  vom Sozialamt  laut §82 SGB XII zurückgefordert und man unterstellt mir Leistungsmissbrauch. Die im Dezember weit höheren Ausgaben  (Ateliermiete, Nebenkosten, Betriebshaftpflicht etc.)  werden nicht anerkannt. Muss hier nicht § 82 SGB XII, Abs.2 Nr.4 angewendet werden? Ich weiß nicht, wie ich dagegen vorgehen kann und habe  den Eindruck, KünstlerInnen fallen durch ein Raster!!<br>
Kennen Sie evtl.  ähnliche Fälle? Gibt es Ansprechpartner bei amtlichen Stellen?<br>
Für Ihren Rat danke ich Ihnen sehr.<br>
Mit freundlichem Gruss aus Köln<br>
U. S.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48722</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 May 2019 09:13:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-48722</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48670&quot;&gt;Pasche&lt;/a&gt;.

Hallo,

zu dem von Ihnen angesprochenen Thema gibt es - soweit ich mich erinnere - Urteile.

Die Kaution ist Vermögen. Die Rückzahlung der Kaution ist Vermögensumwandlung. 

Sollte allerdings Ihr Vermögen (Barvermögen und sonstiges Vermögen zuzüglich der Kaution) über den Schongrenzen (für Sie wahrscheinlich 5.000 €) liegen, dann müssen Sie Ihr Vermögen auch einsetzen, bevor Sie Leistungen erhalten.

Das Sozialamt HH dürfte also falsch liegen, solange Sie kein Vermögen über 5.000 € haben.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48670">Pasche</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>zu dem von Ihnen angesprochenen Thema gibt es &#8211; soweit ich mich erinnere &#8211; Urteile.</p>
<p>Die Kaution ist Vermögen. Die Rückzahlung der Kaution ist Vermögensumwandlung. </p>
<p>Sollte allerdings Ihr Vermögen (Barvermögen und sonstiges Vermögen zuzüglich der Kaution) über den Schongrenzen (für Sie wahrscheinlich 5.000 €) liegen, dann müssen Sie Ihr Vermögen auch einsetzen, bevor Sie Leistungen erhalten.</p>
<p>Das Sozialamt HH dürfte also falsch liegen, solange Sie kein Vermögen über 5.000 € haben.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48717</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 May 2019 08:45:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-48717</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48561&quot;&gt;Christine zu Klampen&lt;/a&gt;.

Hallo Frau zu Klampen,

ja, danke für den Hinweis! Besprochen habe ich dieses Thema u. a. in dem Beitrag

&lt;a href=&quot;/anrechnungsfreies-einkommen/&quot;&gt;Der erhöhte Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob&lt;/a&gt;

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48561">Christine zu Klampen</a>.</p>
<p>Hallo Frau zu Klampen,</p>
<p>ja, danke für den Hinweis! Besprochen habe ich dieses Thema u. a. in dem Beitrag</p>
<p><a href="/anrechnungsfreies-einkommen/">Der erhöhte Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob</a></p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Pasche		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48670</link>

		<dc:creator><![CDATA[Pasche]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 May 2019 22:42:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-48670</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
ich ziehe zum 15.6.19 von Uelzen nach HH und benötige dort wie auch in Uelzen ergänzende Sozialhilfe (beziehe vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte). 
Ende August werde ich für meine alte Whg. die Kaution zurück bekommen,  die ich 2012 als Darlehen vom Jobcenter bekam und 17 Monate Monat für Monat mit 30 € von meinem Regelsatz abzahlte ..... seitdem ist es also mein Geld und gür mich insofern Vermögen.  Das Sozialamt in HH ist der Meinung,  es wäre bei der Auszahlung Einkommen und mir somit voll anzurechnen. 
Es kann doch nicht sein,  dass ich das Kautions-Darlehen mühsehlig vom Regelsatz  abzahle und mir die Kaution nun auch noch sozusagen weggenommen wird .... bitte helfen Sie mir!

Mit freundlichen Grüßen
Ch. Pasche]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
ich ziehe zum 15.6.19 von Uelzen nach HH und benötige dort wie auch in Uelzen ergänzende Sozialhilfe (beziehe vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte).<br>
Ende August werde ich für meine alte Whg. die Kaution zurück bekommen,  die ich 2012 als Darlehen vom Jobcenter bekam und 17 Monate Monat für Monat mit 30 € von meinem Regelsatz abzahlte &#8230;.. seitdem ist es also mein Geld und gür mich insofern Vermögen.  Das Sozialamt in HH ist der Meinung,  es wäre bei der Auszahlung Einkommen und mir somit voll anzurechnen.<br>
Es kann doch nicht sein,  dass ich das Kautions-Darlehen mühsehlig vom Regelsatz  abzahle und mir die Kaution nun auch noch sozusagen weggenommen wird &#8230;. bitte helfen Sie mir!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Ch. Pasche</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Christine zu Klampen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-48561</link>

		<dc:creator><![CDATA[Christine zu Klampen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 May 2019 19:44:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-48561</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, Herr Nippel,

1) Ihre Internetseite finde ich supergut! Inhaltlich aufschlussreich und auch der Aufbau ist logisch und übersichtlich. Danke!
2) Erinnere ich richtig?: Bezahlung für Ehrenamt wird auf die Grundsicherung angerechnet?
Wenn ja, dann gibt es wohl eine Neuerung. Folgen Sie doch mal dem nachfolgenden Link:

&lt;a href=&quot;http://www.ehrenamt-deutschland.org/verguetung-aufwandsentschaedigung/grundsicherung-sozialhilfe.html&quot; rel=&quot;noopener&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Link:&lt;/a&gt;

Freundliche Grüße von Christine zu Klampen, Laatzen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, Herr Nippel,</p>
<p>1) Ihre Internetseite finde ich supergut! Inhaltlich aufschlussreich und auch der Aufbau ist logisch und übersichtlich. Danke!<br>
2) Erinnere ich richtig?: Bezahlung für Ehrenamt wird auf die Grundsicherung angerechnet?<br>
Wenn ja, dann gibt es wohl eine Neuerung. Folgen Sie doch mal dem nachfolgenden Link:</p>
<p><a href="http://www.ehrenamt-deutschland.org/verguetung-aufwandsentschaedigung/grundsicherung-sozialhilfe.html" rel="noopener" target="_blank">Link:</a></p>
<p>Freundliche Grüße von Christine zu Klampen, Laatzen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43898</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 09:04:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43898</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43868&quot;&gt;Tenore&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Tenore,

soweit ich informiert bin, wird Einkommen leistungsmindernd bei der Berechnung Ihres Anspruches berücksichtigt. Aus welchen Bestandteilen sich das Einkommen zusammensetzt, ist meines Erachtens unbeachtlich. Sonderregelungen für Feiertagszuschläge sind mir nicht bekannt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43868">Tenore</a>.</p>
<p>Hallo Frau Tenore,</p>
<p>soweit ich informiert bin, wird Einkommen leistungsmindernd bei der Berechnung Ihres Anspruches berücksichtigt. Aus welchen Bestandteilen sich das Einkommen zusammensetzt, ist meines Erachtens unbeachtlich. Sonderregelungen für Feiertagszuschläge sind mir nicht bekannt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Tenore		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43868</link>

		<dc:creator><![CDATA[Tenore]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Feb 2018 10:54:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43868</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, eine kurze Frage ... 

Ich arbeite in Teilzeit und bekomme eine Aufstockung von dem Jobcenter, jetzt zu meiner Frage: da der Job Sonn-/und Feiertagszuschläge beinhaltet, inwieweit darf das Jobcenter diese Zuschläge anrechnen oder mit berechnen?

Liebe Grüße riccarda tenore]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, eine kurze Frage &#8230; </p>
<p>Ich arbeite in Teilzeit und bekomme eine Aufstockung von dem Jobcenter, jetzt zu meiner Frage: da der Job Sonn-/und Feiertagszuschläge beinhaltet, inwieweit darf das Jobcenter diese Zuschläge anrechnen oder mit berechnen?</p>
<p>Liebe Grüße riccarda tenore</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Daniel Dirks		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43863</link>

		<dc:creator><![CDATA[Daniel Dirks]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2018 01:16:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43863</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

ich beziehe seit knapp zwei Jahren Sozialhilfe. Mein Vater ist vor knapp vier Jahren verstorben und hat mir unter anderem einen Investmentfond hinterlassen. Dieser war zum Zeitpunkt des Erbes nur knapp 1000 Euro wert und ist kürzlich auf knapp 5000 Euro gestiegen, womit ich niemals gerechnet hätte. Bevor sein Wert möglicherweise wieder fällt, möchte ich ihn mir auszahlen lassen. Wird dies dann als Vermögen oder Einkommen gewertet? Geerbt habe ich den Fond ja lange Zeit VOR meiner Antragsstellung. (Als Inhaber des Fonds wird nach wie vor mein Vater geführt.)

Mit freundlichen Grüßen

Daniel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich beziehe seit knapp zwei Jahren Sozialhilfe. Mein Vater ist vor knapp vier Jahren verstorben und hat mir unter anderem einen Investmentfond hinterlassen. Dieser war zum Zeitpunkt des Erbes nur knapp 1000 Euro wert und ist kürzlich auf knapp 5000 Euro gestiegen, womit ich niemals gerechnet hätte. Bevor sein Wert möglicherweise wieder fällt, möchte ich ihn mir auszahlen lassen. Wird dies dann als Vermögen oder Einkommen gewertet? Geerbt habe ich den Fond ja lange Zeit VOR meiner Antragsstellung. (Als Inhaber des Fonds wird nach wie vor mein Vater geführt.)</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Daniel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43584</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Nov 2017 16:13:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43584</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43562&quot;&gt;Anja Minhöfer&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Minhöfer,

evtl. hilft Ihnen zum besseren Verständnis der Artikel &quot;&lt;a href=&quot;/erbschaft-einkommen-vermoegen-sgb-ii/&quot;&gt;Erbschaft - Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II&lt;/a&gt;&quot; weiter. 

Im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB II gilt Ähnliches. Auch hier sind Erbschaften Einkommen, wenn sie im Bedarfszeitraum anfallen. Sie müssen auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden. Hierzu wird dann auf die &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_76dv/BSHG%C2%A776DV.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt;DVO zu § 82 SGB VII&lt;/a&gt; verwiesen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43562">Anja Minhöfer</a>.</p>
<p>Hallo Frau Minhöfer,</p>
<p>evtl. hilft Ihnen zum besseren Verständnis der Artikel &#8222;<a href="/erbschaft-einkommen-vermoegen-sgb-ii/">Erbschaft &#8211; Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II</a>&#8220; weiter. </p>
<p>Im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB II gilt Ähnliches. Auch hier sind Erbschaften Einkommen, wenn sie im Bedarfszeitraum anfallen. Sie müssen auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden. Hierzu wird dann auf die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_76dv/BSHG%C2%A776DV.pdf" target="_blank" rel="noopener nofollow">DVO zu § 82 SGB VII</a> verwiesen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Anja Minhöfer		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43562</link>

		<dc:creator><![CDATA[Anja Minhöfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Nov 2017 15:13:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43562</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,
ich betreue einen jungen Mann, der in einer stationären Einrichtung lebt und Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vonseiten des überörtlichen Leistungsträgers erhält (LWV Hessen). Nun wurde ihm mitgeteilt, dass er Erbe geworden ist. Die Erbschaft beläuft sich auf 2.222,22 Euro. Der Erbe ist am 22.12.2015 verstorben. Handelt es sich bei der Erbschaft um  Vermögen oder Einkommen. Mein Betreuter hätte einen aktuellen Schonbetrag in Höhe von 5000,- Euro, Rücklagen sind nicht vorhanden. Der LWV möchte, dass mein Betreuter die gesamte Erbschaft als Einkommen einsetzt. Demnach würde ihm kein Schonbetrag verbleiben. Ist der Anspruch berechtigt?

Herzliche Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
ich betreue einen jungen Mann, der in einer stationären Einrichtung lebt und Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vonseiten des überörtlichen Leistungsträgers erhält (LWV Hessen). Nun wurde ihm mitgeteilt, dass er Erbe geworden ist. Die Erbschaft beläuft sich auf 2.222,22 Euro. Der Erbe ist am 22.12.2015 verstorben. Handelt es sich bei der Erbschaft um  Vermögen oder Einkommen. Mein Betreuter hätte einen aktuellen Schonbetrag in Höhe von 5000,- Euro, Rücklagen sind nicht vorhanden. Der LWV möchte, dass mein Betreuter die gesamte Erbschaft als Einkommen einsetzt. Demnach würde ihm kein Schonbetrag verbleiben. Ist der Anspruch berechtigt?</p>
<p>Herzliche Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43475</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2017 08:23:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43475</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43466&quot;&gt;Robert Dauwe&lt;/a&gt;.

Hallo,

... Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als &quot;bereites Mittel&quot; zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (&lt;a href=&quot;https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/x2s/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KSRE159121505&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=K&amp;paramfromHL=true#focuspoint&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt;BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R&lt;/a&gt;, JURIS Rdnr. 15 - vergleichen Sie dazu auch den Artikel &quot;&lt;a href=&quot;/darlehen-einkommen-sgb-2/&quot;&gt;Darlehen als zu berücksichtigende Einnahme&lt;/a&gt;&quot;). 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43466">Robert Dauwe</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>&#8230; Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als &#8222;bereites Mittel&#8220; zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (<a href="https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/x2s/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=KSRE159121505&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;doctyp=juris-r&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=K&#038;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank" rel="noopener nofollow">BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R</a>, JURIS Rdnr. 15 &#8211; vergleichen Sie dazu auch den Artikel &#8222;<a href="/darlehen-einkommen-sgb-2/">Darlehen als zu berücksichtigende Einnahme</a>&#8222;). </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Robert Dauwe		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43466</link>

		<dc:creator><![CDATA[Robert Dauwe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Oct 2017 11:02:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43466</guid>

					<description><![CDATA[hallo,

ich habe seit 2015, vor Antragstellung Hartz 4, einen zivilrechtlichen Anspruch für damals durch mich getätigte Anschaffungen an meinen ehemaligen Lebensgefährten. Sollten jetzt im Bezugszeitraum die Zahlungen aus diesem Anspruch erfolgen, wäre das Geld dann als Vermögen oder als Einkommen zu werten?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>hallo,</p>
<p>ich habe seit 2015, vor Antragstellung Hartz 4, einen zivilrechtlichen Anspruch für damals durch mich getätigte Anschaffungen an meinen ehemaligen Lebensgefährten. Sollten jetzt im Bezugszeitraum die Zahlungen aus diesem Anspruch erfolgen, wäre das Geld dann als Vermögen oder als Einkommen zu werten?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: U. Henze		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-43167</link>

		<dc:creator><![CDATA[U. Henze]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 06:01:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-43167</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
meine Mutter könnte Grundsicherung im Alter beantragen, hat aber ein Bankguthaben (Sparbuch und Konto) in Höhe von 3.500 €. Zusätzlich besitzt sie eine Kapitalversicherung auf den Todesfall (4.000 €), die nur beim Tod meiner Mutter ausgezahlt wird.
Kann sie trotzdem Grundsicherung beantragen und bleibt die Kapitalversicherung bestehen um irgendwann zur Beerdigung genutzt zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
U. Henze]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
meine Mutter könnte Grundsicherung im Alter beantragen, hat aber ein Bankguthaben (Sparbuch und Konto) in Höhe von 3.500 €. Zusätzlich besitzt sie eine Kapitalversicherung auf den Todesfall (4.000 €), die nur beim Tod meiner Mutter ausgezahlt wird.<br>
Kann sie trotzdem Grundsicherung beantragen und bleibt die Kapitalversicherung bestehen um irgendwann zur Beerdigung genutzt zu werden.<br>
Mit freundlichen Grüßen<br>
U. Henze</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
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