§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II definiert das bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigende Einkommen als „Einnahmen in Geld“. Derartige Einnahmen schmälern die dem Hilfebedürftigen zu gewährenden Leistungen.
Es kann sowohl ein Darlehen an den Leistungsempfänger als Darlehensschuldner ausgereicht werden. Der Leistungsempfänger kann aber auch Gläubiger eines Darlehens sein und Rückzahlungen erhalten.
1. Leistungsempfänger als Darlehensschuldner
Fraglich war bis zu einem www.sozialgerichtsbarkeit.de Urteil des BSG vom 23. August 2013 (B 8 SO 24/11 R), ob ein an den Hilfebedürftigen ausgereichtes Darlehen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist. In dem Urteil vom 23. August 2015 hat das Bundessozialgericht jedenfalls zur Sozialhilfe ausgeführt, dass Einnahmen aus Darlehen nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, wenn sie zweckgebunden erfolgen.
[25] … Nach der Rechtsprechung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 14. Senats des Bundessozialgerichts sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSGE 106, 185 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für das Recht der Sozialhilfe an (vgl schon BSGE 112, 67 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1); es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine funktionsdifferente Auslegung des Einkommensbegriffs rechtfertigen könnte. Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Anhaltspunkte für einen unwirksamen Darlehensvertrag sind zwar nicht ersichtlich, eine abschließende Würdigung ist insoweit allerdings vom LSG vorzunehmen.
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Gemäß dem Urteil des BSG sind also Darlehen, die zurückgezahlt werden müssen – die eine wirksame und ernstgemeinte Rückzahlungsvereinbarung enthalten – nicht als Einkommen anzurechnen.
Zuvor wurde argumentiert, dass mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändert wird. Dann mindert das „vermögensneutrale Darlehen“ die zu gewährenden Leistungen als Einkommen nicht. Dem stand aber eine oft in der Rechtsprechung vertretene Auffassung gegenüber, dass zumindest dann ein z. B. von Angehörigen gewährtes Darlehen als Einkommen gewertet wird, wenn es zur Unterhaltsdeckung des Hilfebedürftigen verwendet werden kann. So kann ein altruistisch von den Eltern an den Hilfebedürftigen gewährtes Darlehen die zu gewährenden Leistungen verringern oder möglicherweise sogar zu einer Rückforderung führen.
In den nachfolgend auszugsweise zitierten Entscheidungen setzten sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Jahr 2008 – also vor der oben auszugsweise zitierten Rechtsprechung des BSG – mit von Angehörigen an Hilfebedürftige gewährte Darlehen auseinander:
- Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verneinte im Ergebnis die Bewertung eines Darlehens in Höhe von 1.500,00 €, welches ein Onkel der Hilfebedürftigen gewährt hatte, als Einkommen. Insbesondere wurde dabei eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung gewürdigt (vgl. dazu Urteil des
www.justiz.nrw.deLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 62/08 vom 11. Dezember 2008) .
Urteil des LSG NW, L 7 AS 62/08 vom 11. Dezember 2008, Rdnrn. 29 und 30 …
[29] Einmalige Einnahmen wie z. B. Schenkungen (zur Arbeitslosenhilfe) sind bei Zufluss im Bewilligungszeitraum aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung als Einkommen zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass eine Bestimmung wie die des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AlhiVO 2002, wonach einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, nicht als Einkommen gelten, im SGB II nicht existiert. Lediglich zweckbestimmte Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, soweit sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienen und sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
[30] Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt. Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält. Die im Anschluss an die Rechtsprechung des SG Reutlingen herangezogenen Kriterien setzen demgegenüber deutlich strengere Maßstäbe, die offenbar von dem Bestreben um Missbrauchsabwehr getragen sind. Hierzu bietet der zugrunde liegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhalt.
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- Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bewertete ein monatlich von den Eltern an die Tochter gezahltes Darlehen in Höhe von 700,00 € als bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigendes Einkommen. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere, dass der Darlehensvertrag keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung vorsah (vgl. dazu Beschluss des
www.juris.deLandessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, L 13 AS 97/08 ER vom 03.07.2008).
Beschluss des LSG Nds-Bremen vom 03.07.2008, L 13 AS 97/08 ER, Leitsätze und Rdnrn. 15 ff. - Ein von einem Dritten dem Hilfesuchenden gewährtes Darlehen ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II , wenn er es zur Steuerung seiner Notlage einsetzen kann.
- Ein Hilfesuchender ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Beseitigung seiner Notlage ein Darlehen aufzunehmen, wenn er ansonsten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
- Im SGB II ist die Konfliktlage des Hilfesuchenden zwischen dem Verbrauch eines Darlehens zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit und der zu erwartenden Verletzung der zivilrechtlichen Rückzahlungspflicht wegen seines wirtschaftlichen Unvermögens nicht zu Lasten der Öffentlichen Hand zu regeln (Abweichung von BSGE 58,160).
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Als selbstständig tragende Erwägung tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass nach Ansicht des Senats nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens Überwiegendes dafür spricht, dass das von den Eltern der Antragstellerin monatlich gewährte Darlehen als berücksichtigungsfähiges Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anzusehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Norm, wenn dort davon gesprochen wird, als Einkommen sind zu berücksichtigen „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ mit Ausnahme von Leistungen, die im vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung sind. Beim Einkommensbegriff wird also nicht darauf abgestellt, aus welchem Rechtsgrund das betreffende Einkommen fließt, sondern es wird lediglich auf die Einnahme in Geld abgestellt. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber den reinen Zufluss von Geld im Auge hat, das zur Steuerung auch der eigenen Notlage verwendet werden kann. Die tatsächliche Verfügbarkeit der Gelder steht im Vordergrund, dagegen kommt es grundsätzlich nicht auf den Rechtsgrund des Zuflusses oder den Umstand an, ob etwa der betreffende Hilfesuchende, der die Gelder einnimmt, möglicherweise rechtlich zur Herausgabe des betreffenden Zuflusses oder zur Rückzahlung anderer Geldleistungen verpflichtet ist. Daher wurde auch in der Vergangenheit bei der Ausfüllung des Einkommensmerkmals in § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Rechtsprechung der darlehensweise gewährte Zufluss als Einkommen angesehen. Auch Zuwendungen aus Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die lediglich darlehensweise gewährt wurden, wurden als Einkommen angesehen. Diesen Überlegungen folgend wird daher auch in der Kommentierung zur Parallelvorschrift des § 82 SGB XII die Ansicht vertreten, darlehensweise Zuflüsse seien als Einkommen i. S. des Sozialrechts anzusehen.Die demgegenüber im angefochtenen Beschluss vom SG vertretene Auffassung, Mittel aus einem Darlehen seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, da bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Mittel auf Dauer nicht im Vermögen und unter der Verfügungsgewalt des Hilfesuchenden stünden, überzeugt den Senat nicht. Soweit zur Stützung dieser Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe – jeweils zu § 138 AfG a. F. – verwiesen wird, vermag dies den Senat deswegen nicht zu überzeugen, weil die Leistungen der früheren Arbeitslosenhilfe – Alhi –Lohnersatzcharakter hätten und insbesondere hinsichtlich der Höhe an frühere Einkünfte anknüpften, sodass damit – ein zwar aus Steuermitteln finanziertes – Einkommen zur Verfügung gestellt werden sollte, das das frühere Lebenshaltungsniveau berücksichtigte. Von diesem Grundgedanken hat sich der Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II aber abgewandt; er hat vielmehr die Vorschriften über das Einkommen den Regelungen in §§ 76 ff. BSHG nachgebildet. Kommt es also tatsächlich auf die wirtschaftliche Verfügbarkeit der zufließenden Einnahmen im Zeitpunkt der Bewilligung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Zuflusses an, so kann eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung, ob die betreffenden zufließenden Gelder dem Hilfesuchenden gehören, nach Ansicht des Senats nicht durchgreifen. Die Leistungen nach dem SGB II sollen nämlich nur dazu dienen, dem Hilfebedürftigen in einer vorübergehenden Notlage zu helfen, um die Zeit bis zur eingeforderten Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine andere Betrachtungsweise würde darauf hinaus laufen, diejenigen Schuldner besser zu stellen, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II sind. Die betreffenden Schuldner könnten dann nämlich ihren laufenden Lebensunterhalt aus dem SGB II sichern und zugleich über tatsächliche Geldzuflüsse verfügen diese für ihren Lebensunterhalt verwenden und bei etwaigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Gläubigern die Pfändungsfreigrenzen ins Feld führen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch Folgendes: Ausweislich des Darlehensvertrages vom 30. Dezember 2006 beruhen die Geldtransferleistungen der Eltern der Antragstellerin an sie möglicherweise auf altruistischen Motiven, denn weder wurde eine Verzinslichkeit des gewährten Kapitals noch eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung vereinbart. Es kommt aber auch in Betracht, dass die Eltern eine Unterhaltspflicht erfüllen oder Erbschaftsregelungen vorweg nehmen. In Anbetracht des Lebensalters, der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und deren Erkrankung spricht Überwiegendes dafür, dass die Eltern, die Gläubiger, bewusst das Risiko eingegangen sind, möglicherweise nicht oder zumindest nicht in naher Zukunft die von ihnen verliehenen Gelder zurückzuerhalten. Dieses wirtschaftliche Risiko indirekt auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen, ist aber nicht Aufgabe der staatlichen Transferleistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Auch sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gegeben, die Eltern seien zu Gunsten der Antragstellerin lediglich als Nothelfer eingesprungen, um die Zeit bis zur Leistungsgewährung durch die Antragsgegnerin zu überbrücken.
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Zu einem „Darlehen unter Freunden“ habe ich auch den folgenden Beitrag geschrieben:
2. Leistungsempfänger als Darlehensgläubiger
Auch ein an den Leistungsempfänger als Darlehensgläubiger zurückgezahltes Darlehen könnte als „Einkommen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu werten sein. Hierzu führt allerdings das Bundessozialgericht in einer www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 aus:
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[15] … Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte …
Darlehensrückzahlungen an den Leistungsberechtigten dürften also im Ergebnis nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen sein. Zinsen dürften hingegen Einkommen darstellen.
Schulze, Eckhard says
Ist ein „Darlehen“ denkbar, dass nicht als „Einnahme“ charakterisiert wird, wenn das Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung dazu dient, einen bestehenden Schuldsaldo bei der Sparkasse abzudecken.
Wie muss ein Darlehensvertrag gestaltet werden, damit die „Verfügbarkeit“ beim SGB II-Empfänger nicht gegeben ist?
Das Darlehen soll mit kleinen Beträgen zurückgeführt werden; darüber hinaus soll eine ältere Dame z.B. im Garten bzw. bei Einkäufen (PKW-Führung) unterstützt werden. Ist solch eine Konstellation „kürzungsfrei“ denkbar?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schulze,
grundsätzlich sind Fragen um ein Darlehen herum sehr problematisch, deswegen will ich mich auch hier mit genauen Angaben „bedeckt halten“. Dies gilt insbesondere, wenn ich den genauen Sachverhalt nicht kenne.
Allerdings sehe ich durchaus, dass einige ehrliche Leistungsempfänger eine „Dummensteuer“ zahlen, während andere, „gewieftere“ Leistungsempfänger dauernd Leistungen erhalten, ohne dass diese Leistungen als Einkommen angerechnet werden.
Zu beachten sind jedenfalls die obigen Ausführungen der Gerichte.
Grüße
Grüße
TenBaseT says
Folgender Sachverhalt: in 2012 habe ich dem Sohn meiner damaligen Lebenspartnerin ca. 1100 Euro geliehen. Drei Positionen waren Fahrtkosten, Anzug für Bewerbungsgespräch, eine Monatsmiete (was er nach eigenen Angaben alles vom Jobcenter zurückerhalten würde) alles zusammen ca 250 Euro. Dann flatterte ein Strafbefehl über ca. 850 Euro, zugestellt durch Feldjäger ins Haus, zahlbar innerhalb von vier Stunden oder ersatzweise Haft. Also nochmals vorgeschossen aber nur unter schriftlicher Anerkennung, dass das Geld „so bald wie möglich“ zurückzuzahlen sei. Eine genauere Terminierung war auf Grund seiner Lebensumstände zu dem Zeitpunkt nicht möglich.
Es folgte meinerseits ein dreijähriger Auslandsaufenthalt. Der Darlehensnehmer verweigerte jeglichen Kontakt (blocken in FB und Suchmaschinen) Durch Scheidung und betrügerische Machenschaften verlor ich mein gesamtes Vermögen und musste zurück nach Deutschland und Sozialhilfe beantragen. Da ein Schuldanerkenntnis vorliegt, wurde ein Mahnbescheid erstellt worauf eine Teilzahlung von 300 Euro geleistet und seinerseits ein Tilgungsplan (Raten von 100 Euro) mir zugestellt wurde. Jetzt kommt das Jobcenter, möchte von den geleisteten 300 Euro 270 Euro zurück haben und von den zu erwartenden Raten jeweils 70 Euro.
Wie kann es sein, dass der Kredit einerseits als Vermögen bewertet wird und andererseits die Rückzahlungen als Einkommen? Das kommt doch einem Verzicht auf das Vermögen gleich.
Gibt es Urteile zu diesem Sachverhalt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo TenBaseT,
so ganz klar ist mir der Sachverhalt noch nicht: einmal ist die Rede von Sozialhilfe, das andere Mal vom Jobcenter. Ich gehe aber davon aus, dass jeweils das Jobcenter gemeint ist.
Meines Erachtens zielen Sie schließlich aber mit Ihrer Frage darauf ab, dass einerseits „Ihr Vermögen“ aus dem Schuldanerkenntnis des ehemaligen Lebensgefährten Ihrer Tochter 1.100,00 € betrug (jeweils abzüglich der Zahlungen), andererseits dann der Zufluss (aus dem Vermögen) jeweils als Einkommen gewertet wird. Dies ist meines Erachtens tatsächlich nicht zulässig. „Einkommen aus dem Vermögen“ kann meines Erachtens nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II gewertet werden.
Gerne würde ich Sie in dem entsprechenden Widerspruchsverfahren (oder auch bei verspätetem Widerspruch in dem Überprüfungsverfahren – dann allerdings nur im Rahmen von Beratungshilfe) vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Flommer says
Ich bin jetzt schon länger auf der Suche nach einer Antwort, vielleicht können Sie mir dabei helfen:
Über Plattformen wie Auxmoney, Mintos und Co ist es heutzutage einfach privat Kredite zu vergeben bzw. per Crowdfunding Kredite zu vergeben. Wenn ich in diese P2P-Kredite investiere und irgendwann in die Arbeitslosigkeit gerate: Wie werden diese Anlagen angerechnet? Als Vermögen? Oder durch die monatliche Rückzahlung als Einkommen? Wenn es Einkommen ist, werden nur die Zinsen gewertet?
Ich hoffe Sie können mir darauf eine Antwort geben.
Viele Grüße und Danke im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Flommer,
über die Behandlung von Krediten, die zurückgezahlt werden, habe ich mir bisher keine Gedanken gemacht …
Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung dürfte es nahe liegen, einen ausgereichten Kredit als Vermögen anzusehen … übersteigt dieses Vermögen die Schonbeträge, so muss es zum Lebensunterhalt eingesetzt werden … dann bestünde der Zwang, die monatlichen Rückzahlungen zum Lebensunterhalt einzusetzen … im Ergebnis würden dann die monatlichen Rückzahlungen ähnlich dem Einkommen leistungsmindernd angerechnet …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mirco Müller says
Mein Vater ist Hartz IV-Empfänger, meine Mutter EU-Rentnerin und ich Azubi. Wenn ich jetzt einen 90 Tage Kredit über 300 € aufnehmen würde (für Reparaturzahlungen an meinem Auto), würde es vom Arbeitsamt angerechnet werden??
Danke im Voraus