Von dem Einkommen können gemäß § 3 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind
…
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen …
…
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Nrn. 12, 26, 26 a oder 26 b EStG steuerfreie Einnahmen mit 250,00 € abgesetzt werden, § 11b Absetzbeträge
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
…
4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten … in Höhe von 3 000 Euro …,
…
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 1 Nrn. 4 ff. SGB II. Im Ergebnis gilt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 3.000,00 €
Schüler können das Einkommen aus einem Ferienjob ab dem 1. Juli 2023 in Gänze behalten, § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 7 SGB II. Für eine laufende Tätigkeit kann für unter 25-Jährige ein monatlicher Absetzbetrag in Höhe von 520,00 € gelten, § 11b Absetzbeträge
…
(2 b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anstelle der
Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 520 Euro von dem Einkommen
aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
1. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 b SGB II. In Höhe von 520,00 € ist Einkommen dann nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen.
1. Einkommen aus „steuerprivilegierten“ Tätigkeiten
Betroffen ist insbesondere das Einkommen ehrenamtlich Tätiger aus den folgenden Bereichen bis zu einem jährlichen Verdienst in Höhe von 3.000,00 €:
- Steuerfrei sind
- …
- 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
- a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
- b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
- c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
- …
- 26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
- 26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
- 26b. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
- …
- 36. Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
- …
2. Einkommen von Schülern gemäß § 11 a Abs. 7 SGB II
Für Einkommen von Schülern aus einem Ferienjob gilt ab dem 1. Juli 2023 ein unbeschränkter Freibetrag gemäß § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 7 SGB II.
Früher galt für Ferienjobs mit einer Dauer von höchstens 4 Wochen die Regelung, dass insgesamt nur 1.200,00 € jährlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.
Die Vorschriften in § 11 b Abs. 2 b SGB II regeln einen Absetzbetrag von pauschal 520,00 EUR monatlich jeweils entsprechend der Begrenzung nach § 8 Abs. 1 a SGB IV für Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeträge und die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (anstelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5) vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei 3 erwerbsfähige Personengruppen unter 25 Jahren. Die Regelung sieht zudem für längstens die ersten 3 Monate nach Ende der Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule diesen Freibetrag weiterhin vor.
Die Anhebung des Grundabsetzbetrages soll für Auszubildende und Studierende einen Anreiz setzen, bereits während der Ausbildung und des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gleichzeitig wird der verwaltungsvereinfachende Zweck des Absetzbetrages der Gesetzesbegründung zufolge beibehalten.
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage