Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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200 Euro Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob

16. Juni 2017, aktualisiert am 4. November 2020 | Kommentar schreiben

Hartz 4 (Kugel mit Stichworten)

Von dem Einkommen können gemäß § 3 Steuerfreie Einnahmen
 
Steuerfrei sind
 
…
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen …
…
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 Nrn. 12, 26, 26 a oder 26 b EStG
steuerfreie Einnahmen mit 200,00 € statt mit 100,00 € abgesetzt werden, § 11b Absetzbeträge
 
(1) …
(2) … Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von
1. 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II
. Im Ergebnis kann ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 2.400,00 € auch für Tätigkeiten eines Schülers während der Ferien gelten.

in diesem Beitrag:
1. Einkommen aus „steuerprivilegierten“ Tätigkeiten2. Einkommen von Schülern

1. Einkommen aus „steuerprivilegierten“ Tätigkeiten

Betroffen ist insbesondere das Einkommen ehrenamtlich Tätiger aus den folgenden Bereichen bis zu einem jährlichen Verdienst in Höhe von 2.400,00 €:
 

§ 3 Steuerfreie Einnahmen
  • Steuerfrei sind
  • …
  • 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
    • a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
    • b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
    • c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
      als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
  • …
  • 26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in S. 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
  • 26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in S. 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
  • 26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nr. 26 den Freibetrag nach Nr. 26 S. 1 nicht überschreiten. 2Nr. 26 S. 2 gilt entsprechend;
  • …

2. Einkommen von Schülern gemäß § 1 Abs. 4 ALG II-V

Für Einkommen von Schülern aus einem Ferienjob soll das „Privileg“ des Freibetrages in Höhe von monatlich 200,00 € zwar zunächst nicht gelten.

Für Ferienjobs mit einer Dauer von höchstens 4 Wochen gilt allerdings die Regelung, dass insgesamt nur 1.200,00 € jährlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Ein Schüler kann so durchaus in vier Wochen ein Einkommen in Höhe von bis zu 1.200,00 € anrechnungsfrei erzielen, ohne eine Leistungsminderung befürchten zu müssen, § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
 
…
(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 4 S. 1 ALG II-V
. Der Bezug von Hartz IV bzw. Sozialgeld schließt also einen Ferienjob in der Sommerzeit nicht aus. Der Job muss dem Jobcenter allerdings gemeldet werden.

Darüber hinaus bleibt für die Bemessung des Zeitraums nach § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
 
(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
 
1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
 
2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei der Leistung nach § 19 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben erbracht werden, bis zur Höhe des Betrages nach § 5a Nr. 3,
 
3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit…
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 S. 1 ALG II-V
eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II oder in § 1 Abs. 1 Nummer 9 ALG II-V genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, zusätzlich außer Betracht, § 1 Abs. 4 S. 2 ALG II-V. Im Ergebnis kann so ein Schüler ebenfalls jährlich ein Einkommen bis zu 2.400,00 € erzielen, wenn er regelmäßig monatlich bis zu 100,00 € erzielt und innerhalb von 4 Wochen als Ferienjob bis zu 1.200,00 €.

 

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