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	Kommentare zu: Rückforderung von Sozialleistungen: Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Fri, 16 Jan 2026 16:14:36 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-190144</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2023 13:21:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-190086&quot;&gt;Dieter&lt;/a&gt;.

Hallo Dieter,

meines Erachtens lagen die Voraussetzungen für den Erhalt der Leistungen bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Lottogewinns vor. Für eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die Vergangenheit liegt dann kein Grund vor. Ab dem Zufluss des Gewinns werden dann die Leistungen aufgehoben …

Grüße 
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-190086">Dieter</a>.</p>
<p>Hallo Dieter,</p>
<p>meines Erachtens lagen die Voraussetzungen für den Erhalt der Leistungen bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Lottogewinns vor. Für eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für die Vergangenheit liegt dann kein Grund vor. Ab dem Zufluss des Gewinns werden dann die Leistungen aufgehoben …</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Dieter		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-190086</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dieter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jan 2023 16:59:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-190086</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

ich beziehe seit fast 10 Jahren Unterstützung nach SGB XII. Jetzt habe ich einen mittelgroßen
Lottogewinn gemacht. Muss ich mit Rückforderungen von Seiten des Sozialamtes rechnen?
Danke für Ihre Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,</p>
<p>ich beziehe seit fast 10 Jahren Unterstützung nach SGB XII. Jetzt habe ich einen mittelgroßen<br>
Lottogewinn gemacht. Muss ich mit Rückforderungen von Seiten des Sozialamtes rechnen?<br>
Danke für Ihre Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-187293</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Nov 2022 17:13:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-187293</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-187048&quot;&gt;RUDI&lt;/a&gt;.

Hallo RUDI,

also ... wenn die Entscheidung von vornherein falsch war, müssen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 SGB X geprüft werden ... ob die doch recht komplizierten Regelungen ein Vertrauen rechtfertigen können muss geklärt werden ... aber dann stellt sich doch die Frage, warum hat der Leistungsempfänger oder auch der Betreuer den Antrag zum Erhalt der Leistungen gestellt hat? 

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-187048">RUDI</a>.</p>
<p>Hallo RUDI,</p>
<p>also &#8230; wenn die Entscheidung von vornherein falsch war, müssen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 SGB X geprüft werden &#8230; ob die doch recht komplizierten Regelungen ein Vertrauen rechtfertigen können muss geklärt werden &#8230; aber dann stellt sich doch die Frage, warum hat der Leistungsempfänger oder auch der Betreuer den Antrag zum Erhalt der Leistungen gestellt hat? </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: RUDI		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-187048</link>

		<dc:creator><![CDATA[RUDI]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2022 18:32:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-187048</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

Beantwortung bitte nur, falls kostenfrei

in meinem Fall hat der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt, die Mitarbeiterin der Behörde hätte das übersteigende Vermögen erkennen können, sie hat aber statt dessen die Sozialleistung bewilligt. In dem Bewilligungsbescheid waren die genauen Vermögensgrenzen aufgelistet, so dass der Leistungsberechtigte, hier der Betreuer erkennen konnte, dass er unrechter Weise Leistungen erhält, da sein Vermögen über den angegebenen Grenzen liegt. Es kam keine Äußerung diesbezüglich - gehört nicht auch das mit zur Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten ?
Besteht hier tatsächlich nur die Möglichkeit den Bescheid für die Zukunft aufzuheben ?
Denn auch jetzt liegt übersteigendes Vermögen vor, oder eventuell doch auch für die Vergangenheit ?

Lieben Dank vorab]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>Beantwortung bitte nur, falls kostenfrei</p>
<p>in meinem Fall hat der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt, die Mitarbeiterin der Behörde hätte das übersteigende Vermögen erkennen können, sie hat aber statt dessen die Sozialleistung bewilligt. In dem Bewilligungsbescheid waren die genauen Vermögensgrenzen aufgelistet, so dass der Leistungsberechtigte, hier der Betreuer erkennen konnte, dass er unrechter Weise Leistungen erhält, da sein Vermögen über den angegebenen Grenzen liegt. Es kam keine Äußerung diesbezüglich &#8211; gehört nicht auch das mit zur Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten ?<br>
Besteht hier tatsächlich nur die Möglichkeit den Bescheid für die Zukunft aufzuheben ?<br>
Denn auch jetzt liegt übersteigendes Vermögen vor, oder eventuell doch auch für die Vergangenheit ?</p>
<p>Lieben Dank vorab</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-48945</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 May 2019 16:35:57 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-48945</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-48887&quot;&gt;DieSelbstundständige&lt;/a&gt;.

Hallo Die Selbstundständige,

die Bewilligungsbescheide - handelt es sich um vorläufige Bescheide? Handelte es sich um vorläufige Bewilligungsbescheide, dann mussten Sie jedenfalls mit Rückforderungen rechnen. Wenn nicht, müsste weiter geprüft werden, ob Sie im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung das Geld ausgeben durften. Dies durften Sie, wenn der erlassene Bewilligungsbescheid von Beginn an fehlerhaft war (weil der Bearbeiter von Ihnen angegebenes Einkommen unzutreffend nicht in die Berechnung der Leistung mit einbezogen hat).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-48887">DieSelbstundständige</a>.</p>
<p>Hallo Die Selbstundständige,</p>
<p>die Bewilligungsbescheide &#8211; handelt es sich um vorläufige Bescheide? Handelte es sich um vorläufige Bewilligungsbescheide, dann mussten Sie jedenfalls mit Rückforderungen rechnen. Wenn nicht, müsste weiter geprüft werden, ob Sie im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung das Geld ausgeben durften. Dies durften Sie, wenn der erlassene Bewilligungsbescheid von Beginn an fehlerhaft war (weil der Bearbeiter von Ihnen angegebenes Einkommen unzutreffend nicht in die Berechnung der Leistung mit einbezogen hat).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: DieSelbstundständige		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-48887</link>

		<dc:creator><![CDATA[DieSelbstundständige]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2019 14:36:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-48887</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich bin alleinerziehend und selbstständige Aufstockerin. Meine Tochter (Gymnasiastin) arbeitet in einem Minijob. Ich habe sowohl ihr Einkommen als auch meine Einkünfte regelmäßig gemeldet und kann dies nachweisen. Allerdings wurden die Einnahmen meiner Tochter in keinem der Bescheide (sämtlich abschließend) berücksichtigt. Aktuell erhalte ich Rückforderungen (Anhörung) für sämtliche Zeiträume, insgesamt über 1200 Euro. Man wirft mir vor, diese Änderungen der Verhältnisse nicht angezeigt zu haben. Dies kann ich per Einschreibebeleg entkräften. Das Geld hat meine Tochter sämtlich für sich behalten und inzwischen ausgegeben. Meine Frage jedoch: Hätte ich die Sachbearbeiterin auf ihren Fehler, nichts anzurechnen, selbst hinweisen müssen? Ich füge hinzu, dass die Sachbearbeiterin über fast lückenlose, ungeschwärzte Kontoauszüge meinerseits verfügt, die diese zum Nachweis meiner Einnahmen aus der Selbstständigkeit anfordert. Auch das Einkommen meiner Tochter geht und erscheint auf mein Girokonto.

Vielen Dank &#038; beste Grüße!
Die Selbstundständige]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich bin alleinerziehend und selbstständige Aufstockerin. Meine Tochter (Gymnasiastin) arbeitet in einem Minijob. Ich habe sowohl ihr Einkommen als auch meine Einkünfte regelmäßig gemeldet und kann dies nachweisen. Allerdings wurden die Einnahmen meiner Tochter in keinem der Bescheide (sämtlich abschließend) berücksichtigt. Aktuell erhalte ich Rückforderungen (Anhörung) für sämtliche Zeiträume, insgesamt über 1200 Euro. Man wirft mir vor, diese Änderungen der Verhältnisse nicht angezeigt zu haben. Dies kann ich per Einschreibebeleg entkräften. Das Geld hat meine Tochter sämtlich für sich behalten und inzwischen ausgegeben. Meine Frage jedoch: Hätte ich die Sachbearbeiterin auf ihren Fehler, nichts anzurechnen, selbst hinweisen müssen? Ich füge hinzu, dass die Sachbearbeiterin über fast lückenlose, ungeschwärzte Kontoauszüge meinerseits verfügt, die diese zum Nachweis meiner Einnahmen aus der Selbstständigkeit anfordert. Auch das Einkommen meiner Tochter geht und erscheint auf mein Girokonto.</p>
<p>Vielen Dank &amp; beste Grüße!<br>
Die Selbstundständige</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-47114</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Feb 2019 16:54:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-47114</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-47096&quot;&gt;Beatrice&lt;/a&gt;.

Hallo Beatrice,

den Sachverhalt verstehe ich schon deshalb nicht, da oft die Einnahmen aus dem Ehrenamt unberücksichtigt bleiben müssen, vgl. den Beitrag &lt;a href=&quot;/anrechnungsfreies-einkommen/&quot; rel=&quot;noopener&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Der erhöhte Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob&lt;/a&gt;.
&lt;a href=&quot;/aufrechnung-jobcenter/&quot; title=&quot;zum Beitrag&quot;&gt;&lt;/a&gt;
Dann ist mir auch  nicht klar, was Sie falsch gemacht haben sollen. Den Vorwurf Ihres Bearbeiters kann ich mir nicht erklären. Solange aber Ihrerseits ein grob fahrlässiges Verhalten nicht erkennbar ist, ist auch eine Aufrechnung nach § 43 SGB II jedenfalls nicht in Höhe von 30 % des Regelbedarfes möglich (vgl. dazu den Beitrag &lt;a href=&quot;/aufrechnung-jobcenter/&quot;&gt;Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters&lt;/a&gt;).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-47096">Beatrice</a>.</p>
<p>Hallo Beatrice,</p>
<p>den Sachverhalt verstehe ich schon deshalb nicht, da oft die Einnahmen aus dem Ehrenamt unberücksichtigt bleiben müssen, vgl. den Beitrag <a href="/anrechnungsfreies-einkommen/" rel="noopener" target="_blank">Der erhöhte Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob</a>.<br>
<a href="/aufrechnung-jobcenter/" title="zum Beitrag"></a><br>
Dann ist mir auch  nicht klar, was Sie falsch gemacht haben sollen. Den Vorwurf Ihres Bearbeiters kann ich mir nicht erklären. Solange aber Ihrerseits ein grob fahrlässiges Verhalten nicht erkennbar ist, ist auch eine Aufrechnung nach § 43 SGB II jedenfalls nicht in Höhe von 30 % des Regelbedarfes möglich (vgl. dazu den Beitrag <a href="/aufrechnung-jobcenter/">Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters</a>).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Beatrice		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-47096</link>

		<dc:creator><![CDATA[Beatrice]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 Feb 2019 18:43:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-47096</guid>

					<description><![CDATA[Ich beziehe Aufstockung vom Jobcenter. Voriges Jahr hatte ich dazu noch ein Ehrenamt was in der Berechnung immer mit aufgeführt wurde

Im nächstem bescheid fiel dann die Zeile Ehrenamt natürlich weg und damit hatte ja alles seine Richtigkeit.

Nun hat der Sachbearbeiter aber bei der summe der Einkommensbereinigung versehentlich die Summe mit dem Ehrenamtfreibetrag eingetragen und mir ist es nicht aufgefallen und somit wurde ich überzahlt.

Der Vorwurf vom Bearbeiter ist nun, ich hätte es leicht erkennen können. Nun meine Frage, hätte ich das erkennen müssen?

und darf er mir nun die angedrohten 30 Prozent vom laufenden Bezug abziehen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich beziehe Aufstockung vom Jobcenter. Voriges Jahr hatte ich dazu noch ein Ehrenamt was in der Berechnung immer mit aufgeführt wurde</p>
<p>Im nächstem bescheid fiel dann die Zeile Ehrenamt natürlich weg und damit hatte ja alles seine Richtigkeit.</p>
<p>Nun hat der Sachbearbeiter aber bei der summe der Einkommensbereinigung versehentlich die Summe mit dem Ehrenamtfreibetrag eingetragen und mir ist es nicht aufgefallen und somit wurde ich überzahlt.</p>
<p>Der Vorwurf vom Bearbeiter ist nun, ich hätte es leicht erkennen können. Nun meine Frage, hätte ich das erkennen müssen?</p>
<p>und darf er mir nun die angedrohten 30 Prozent vom laufenden Bezug abziehen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Anja		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-46943</link>

		<dc:creator><![CDATA[Anja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Feb 2019 13:37:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-46943</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe eine Forderung zur Rückzahlung vom JC erhalten i. H. v. 1180€, da mir Leistungen vom Mai bis November zu viel gezahlt wurde. 

Da ich ein Laie bin was den Berechnungsbescheid angeht, vertraue ich dem zuständigen Sachbearbeiter, dass er richtig berechnet. Ich hatte im Mai eine Tätigkeit aufgenommen und jeden Monat nachweislich den Lohnzettel eingereicht. Ich bin alleinerziehend und habe dieses Geld nicht. Ich habe meine Mitteilungspflicht seitens an das Jobcenter gemacht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe eine Forderung zur Rückzahlung vom JC erhalten i. H. v. 1180€, da mir Leistungen vom Mai bis November zu viel gezahlt wurde. </p>
<p>Da ich ein Laie bin was den Berechnungsbescheid angeht, vertraue ich dem zuständigen Sachbearbeiter, dass er richtig berechnet. Ich hatte im Mai eine Tätigkeit aufgenommen und jeden Monat nachweislich den Lohnzettel eingereicht. Ich bin alleinerziehend und habe dieses Geld nicht. Ich habe meine Mitteilungspflicht seitens an das Jobcenter gemacht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-46109</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Nov 2018 14:54:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-46109</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-45995&quot;&gt;Tom Schendzielorz&lt;/a&gt;.

Hall Herr Schendzielorz,

&quot;eigentlich&quot; müsste doch für Sie die Anrechnung der Zuflüsse Anfang Februar und Ende Februar dazu führen, dass im Januar kein Zufluss erzielt wurde und somit die Leistungen im Januar 2018 höher ausfallen müssten. &quot;Unter dem Strich&quot; sollte sich dann für Sie kein Nachteil ergeben.

Die Frage zur Rückforderung verstehe ich jedenfalls nicht. Sie haben doch eine Rückforderung über 518,86 € erhalten?!

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-45995">Tom Schendzielorz</a>.</p>
<p>Hall Herr Schendzielorz,</p>
<p>&#8222;eigentlich&#8220; müsste doch für Sie die Anrechnung der Zuflüsse Anfang Februar und Ende Februar dazu führen, dass im Januar kein Zufluss erzielt wurde und somit die Leistungen im Januar 2018 höher ausfallen müssten. &#8222;Unter dem Strich&#8220; sollte sich dann für Sie kein Nachteil ergeben.</p>
<p>Die Frage zur Rückforderung verstehe ich jedenfalls nicht. Sie haben doch eine Rückforderung über 518,86 € erhalten?!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Tom Schendzielorz		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-45995</link>

		<dc:creator><![CDATA[Tom Schendzielorz]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Nov 2018 06:11:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-45995</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

ich habe eine Rückforderung vom JC in Höhe von 515,86 € erhalten, weil ich Umschüler bin und die DRV MD den Anteil vom Übergangsgeld Januar erst Anfang Februar überwiesen hatte und die normale Leistung für den Februar Ende Februar auf meinem Konto einging. 

Da ich Aufstocker beim JC bin - kann dann das JC eine Rückforderung wegen Überzahlung verlangen? 
Ich bitte um eine Antwort. 

Mit freundlichen Grüßen 

Tom Schendzielorz]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich habe eine Rückforderung vom JC in Höhe von 515,86 € erhalten, weil ich Umschüler bin und die DRV MD den Anteil vom Übergangsgeld Januar erst Anfang Februar überwiesen hatte und die normale Leistung für den Februar Ende Februar auf meinem Konto einging. </p>
<p>Da ich Aufstocker beim JC bin &#8211; kann dann das JC eine Rückforderung wegen Überzahlung verlangen?<br>
Ich bitte um eine Antwort. </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen </p>
<p>Tom Schendzielorz</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-44171</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2018 07:54:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-44171</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-44169&quot;&gt;Duy N&lt;/a&gt;.

Hallo Duy N,

an Ihrer Stelle würde ich mich an Ihrer Stelle auf Vertrauensschutz berufen (jedenfalls dann, wenn die Leistungen verbraucht sind).

Ein Aufhebungs-, Erstattungs- und Rückforderungsbescheid wäre nach einer ersten rechtlichen Einschätzung jedenfalls dann unwirksam, wenn der damalige Bewilligungsbescheid ohne ein Verschulden von Ihnen fehlerhaft war und Sie die Leistungen verbraucht haben. 

Entsprechend dem oben Ausgeführten könnten Sie ggf. gegenüber dem Jobcenter argumentieren.

Gerne würde ich auch für Sie die Geschäfte führen. Ich weiß allerdings nicht, ob das für Sie zuständige Amtsgericht schon im Rahmen der Anhörung einen Beratungshilfeschein bewilligt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-44169">Duy N</a>.</p>
<p>Hallo Duy N,</p>
<p>an Ihrer Stelle würde ich mich an Ihrer Stelle auf Vertrauensschutz berufen (jedenfalls dann, wenn die Leistungen verbraucht sind).</p>
<p>Ein Aufhebungs-, Erstattungs- und Rückforderungsbescheid wäre nach einer ersten rechtlichen Einschätzung jedenfalls dann unwirksam, wenn der damalige Bewilligungsbescheid ohne ein Verschulden von Ihnen fehlerhaft war und Sie die Leistungen verbraucht haben. </p>
<p>Entsprechend dem oben Ausgeführten könnten Sie ggf. gegenüber dem Jobcenter argumentieren.</p>
<p>Gerne würde ich auch für Sie die Geschäfte führen. Ich weiß allerdings nicht, ob das für Sie zuständige Amtsgericht schon im Rahmen der Anhörung einen Beratungshilfeschein bewilligt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Duy N		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-44169</link>

		<dc:creator><![CDATA[Duy N]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2018 11:04:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-44169</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Unsere Familie besteht aus 6 Personen.

Ich, Mann berufstätig
Frau ist Hausfrau

4 Kinder. 

Kinder beziehen noch alle Kindergeld.

Nun bekommen wir in letzter Zeit vom Jobcenter Anschreiben mit dem Betreff „Anhörung zur Überzahlung“.

Jetzt müssen wir sehr viel Geld an das Jobcenter zurück zahlen.

Die haben nämlich seit Februar 2016 bis Januar 2018 bei einem Kind vergessen das Kindergeld mit anzurechnen.

Wir haben hier in Bremen Beratungsstellen die meinten, dass das Jobcenter das Recht hat das zu viel gezahlte Geld zurück zu verlangen auch wenn die den Fehler gemacht hatten.

Können Sie da weiterhelfen?

Mit freundlichen Gruß,

Nguyen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,</p>
<p>Unsere Familie besteht aus 6 Personen.</p>
<p>Ich, Mann berufstätig<br>
Frau ist Hausfrau</p>
<p>4 Kinder. </p>
<p>Kinder beziehen noch alle Kindergeld.</p>
<p>Nun bekommen wir in letzter Zeit vom Jobcenter Anschreiben mit dem Betreff „Anhörung zur Überzahlung“.</p>
<p>Jetzt müssen wir sehr viel Geld an das Jobcenter zurück zahlen.</p>
<p>Die haben nämlich seit Februar 2016 bis Januar 2018 bei einem Kind vergessen das Kindergeld mit anzurechnen.</p>
<p>Wir haben hier in Bremen Beratungsstellen die meinten, dass das Jobcenter das Recht hat das zu viel gezahlte Geld zurück zu verlangen auch wenn die den Fehler gemacht hatten.</p>
<p>Können Sie da weiterhelfen?</p>
<p>Mit freundlichen Gruß,</p>
<p>Nguyen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-43897</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 08:57:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-43897</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-43886&quot;&gt;Fragestellerin&lt;/a&gt;.

Hallo Fragestellerin,

warum sollte eine Erstattung seitens der Rentenversicherung verlangt werden? 

Im Ergebnis dürfte doch die volle Erwerbsminderungsrente höher sein als die BU-Rente.  

Außerdem dürfte doch die Erwerbsminderungsrente nicht schon rückwirkend ab 1995, sondern ggf. ab Antragstellung oder ggf. auch zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt würde dann &quot;verrechnet&quot;.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-43886">Fragestellerin</a>.</p>
<p>Hallo Fragestellerin,</p>
<p>warum sollte eine Erstattung seitens der Rentenversicherung verlangt werden? </p>
<p>Im Ergebnis dürfte doch die volle Erwerbsminderungsrente höher sein als die BU-Rente.  </p>
<p>Außerdem dürfte doch die Erwerbsminderungsrente nicht schon rückwirkend ab 1995, sondern ggf. ab Antragstellung oder ggf. auch zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt würde dann &#8222;verrechnet&#8220;.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Fragestellerin		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-43886</link>

		<dc:creator><![CDATA[Fragestellerin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Feb 2018 16:59:19 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-43886</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, ich beziehe seit 1995 eine unbefristete BU-RENTE und bin entspr. TZ-beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen werde ich evtl. eine volle Erwerbsminderungrente beantragen. Ist es richtig, dass die BU-Rente gem. Paragraph  50 SGB X von der RV voll zurückverlangt wird, weil der Rentenbescheid (von 1995) aufgehoben wird?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, ich beziehe seit 1995 eine unbefristete BU-RENTE und bin entspr. TZ-beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen werde ich evtl. eine volle Erwerbsminderungrente beantragen. Ist es richtig, dass die BU-Rente gem. Paragraph  50 SGB X von der RV voll zurückverlangt wird, weil der Rentenbescheid (von 1995) aufgehoben wird?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: cake		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-43820</link>

		<dc:creator><![CDATA[cake]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2018 21:49:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-43820</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Anwalt.

vor kurzem erhielt ich einen Brief mit einer Forderung von über 2000 € wegen unrechtmäßig gezahlten Leistungen. Die Begründung hierfür war ein Aufhebungsbescheid der 2013 einging, in dem stand dass ich arbeite und keinen Anspruch auf Leistung habe. Diese Arbeit war geringfügig (450 €) und wurde dem Jobcenter auch mitgeteilt. Nach Eingang des Schreibens teilte ich dem Jobcenter noch einmal mit, dass es sich um geringfügige Arbeit handelte und mir wurde gesagt, dass die 300 €, die ich im Monat bekam, angemessen seien.

Zu der Zeit war ich noch sehr unerfahren was das Jobcenter anging und habe leider nicht alles genauestens dokumentiert und kann jetzt nicht nachweisen, dass ich mich wegen dem Bescheid von 2013 gemeldet habe.

Kann ich irgendwie dagegen vorgehen??

lg 
cake]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Anwalt.</p>
<p>vor kurzem erhielt ich einen Brief mit einer Forderung von über 2000 € wegen unrechtmäßig gezahlten Leistungen. Die Begründung hierfür war ein Aufhebungsbescheid der 2013 einging, in dem stand dass ich arbeite und keinen Anspruch auf Leistung habe. Diese Arbeit war geringfügig (450 €) und wurde dem Jobcenter auch mitgeteilt. Nach Eingang des Schreibens teilte ich dem Jobcenter noch einmal mit, dass es sich um geringfügige Arbeit handelte und mir wurde gesagt, dass die 300 €, die ich im Monat bekam, angemessen seien.</p>
<p>Zu der Zeit war ich noch sehr unerfahren was das Jobcenter anging und habe leider nicht alles genauestens dokumentiert und kann jetzt nicht nachweisen, dass ich mich wegen dem Bescheid von 2013 gemeldet habe.</p>
<p>Kann ich irgendwie dagegen vorgehen??</p>
<p>lg<br>
cake</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-40478</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2016 09:43:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-40478</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-40432&quot;&gt;Manusly&lt;/a&gt;.

Hallo Munusly,

die oben aufgeworfene Frage scheint mir doch ggf. mit sehr vielen komplizierten Einzelfragestellungen verbunden zu sein. Eine &quot;pauschale Antwort&quot; ist deshalb nicht möglich.

Solange der Sozialhilfeträger jederzeit über das vorhandene Vermögen informiert war, kann gegenüber einem Änderungs-, Aufhebungs- und/oder Erstattungsbescheid möglicherweise Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Ansprüche des Sozialhilfeträgers könnten auch verjährt/verwirkt sein. Eine Rückforderung der gewährten Leistungen wäre dann eventuell nicht mehr möglich.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-40432">Manusly</a>.</p>
<p>Hallo Munusly,</p>
<p>die oben aufgeworfene Frage scheint mir doch ggf. mit sehr vielen komplizierten Einzelfragestellungen verbunden zu sein. Eine &#8222;pauschale Antwort&#8220; ist deshalb nicht möglich.</p>
<p>Solange der Sozialhilfeträger jederzeit über das vorhandene Vermögen informiert war, kann gegenüber einem Änderungs-, Aufhebungs- und/oder Erstattungsbescheid möglicherweise Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Ansprüche des Sozialhilfeträgers könnten auch verjährt/verwirkt sein. Eine Rückforderung der gewährten Leistungen wäre dann eventuell nicht mehr möglich.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Manusly		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-40432</link>

		<dc:creator><![CDATA[Manusly]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 May 2016 14:04:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-40432</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe vor 30 Jahren geerbt. Es war Vermögen und Schulden vorhanden und es wurde eine Nachlass Verwaltung beauftragt. Ich selbst erhalte seit 18 Jahren Sozialhilfe später dann Grundsicherung. Jetzt soll die Nachlass Verwaltung beendet werden und es soll noch Vermögen übrig sein. Muss ich das jetzige Vermögen ans Grundsicherungsamt zahlen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe vor 30 Jahren geerbt. Es war Vermögen und Schulden vorhanden und es wurde eine Nachlass Verwaltung beauftragt. Ich selbst erhalte seit 18 Jahren Sozialhilfe später dann Grundsicherung. Jetzt soll die Nachlass Verwaltung beendet werden und es soll noch Vermögen übrig sein. Muss ich das jetzige Vermögen ans Grundsicherungsamt zahlen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-39819</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2016 17:19:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-39819</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-39804&quot;&gt;kai&lt;/a&gt;.

Hallo Kai,

nach einer ersten Einschätzung ist es hier äußerst zweifelhaft, ob das Jobcenter einen Fehler gemacht hat, der einen Vertrauensschutztatbestand begründen kann.

Jedenfalls gehe ich zunächst davon aus, dass die oben genannten Regelungen des § 45 SGB X nicht anwendbar sind, da der Verwaltungsakt nicht von Beginn an rechtswidrig ist, sondern der Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse erst rechtswidrig wird. Anwendbar sind dann die Regelungen des &lt;a href=&quot;/tag/§-48-sgb-x/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 48 SGB X&lt;/a&gt;, hier Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X:

&lt;blockquote&gt;… Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 
...
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, …
...
&lt;/blockquote&gt;

In Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 SGB III &lt;i&gt;muss&lt;/i&gt; die Behörde aufheben und darf noch nicht einmal Ermessen &lt;i&gt;(„soll“)&lt;/i&gt; ausüben (s. dazu auch den Artikel „&lt;a href=&quot;/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/&quot;&gt;Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X&lt;/a&gt;“).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-39804">kai</a>.</p>
<p>Hallo Kai,</p>
<p>nach einer ersten Einschätzung ist es hier äußerst zweifelhaft, ob das Jobcenter einen Fehler gemacht hat, der einen Vertrauensschutztatbestand begründen kann.</p>
<p>Jedenfalls gehe ich zunächst davon aus, dass die oben genannten Regelungen des § 45 SGB X nicht anwendbar sind, da der Verwaltungsakt nicht von Beginn an rechtswidrig ist, sondern der Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse erst rechtswidrig wird. Anwendbar sind dann die Regelungen des <a href="/tag/§-48-sgb-x/" target="_blank">§ 48 SGB X</a>, hier Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X:</p>
<blockquote><p>… Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit<br>
&#8230;<br>
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, …<br>
&#8230;
</p></blockquote>
<p>In Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 SGB III <i>muss</i> die Behörde aufheben und darf noch nicht einmal Ermessen <i>(„soll“)</i> ausüben (s. dazu auch den Artikel „<a href="/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/">Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X</a>“).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: kai		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckforderung-leistungen-sozialrecht-45-abs-2-sgb-x-vertrauensschutz/#comment-39804</link>

		<dc:creator><![CDATA[kai]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2016 13:15:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1937#comment-39804</guid>

					<description><![CDATA[Hallo zusammen

Ich habe folgendes Problem. Ich habe am 10.04.2015 eine neue Arbeitsstelle angefangen.

Das Jobcenter hat mir 3 monate lang noch Geld überwiesen von dem ich nichts wusste ... (ich schaue auch nicht auf meine Kontoauszüge).

Dürfen die das Geld jetzt zurück verlangen?

Ich kam meinen Pflichten nach und hab dem Jobcenter alle Papiere wie Arbeitsvertrag vorgelegt ...

Jetzt wollen die 1700 euro...

Ist das rechtens wenn die Mist bauen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen</p>
<p>Ich habe folgendes Problem. Ich habe am 10.04.2015 eine neue Arbeitsstelle angefangen.</p>
<p>Das Jobcenter hat mir 3 monate lang noch Geld überwiesen von dem ich nichts wusste &#8230; (ich schaue auch nicht auf meine Kontoauszüge).</p>
<p>Dürfen die das Geld jetzt zurück verlangen?</p>
<p>Ich kam meinen Pflichten nach und hab dem Jobcenter alle Papiere wie Arbeitsvertrag vorgelegt &#8230;</p>
<p>Jetzt wollen die 1700 euro&#8230;</p>
<p>Ist das rechtens wenn die Mist bauen?</p>
]]></content:encoded>
		
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	</channel>
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