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	Kommentare für Rechtsanwalt und Sozialrecht	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Apr 2026 04:52:46 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>
		Kommentar zu Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungsbeitraege-einkommen-berechnung/#comment-263441</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 04:52:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungsbeitraege-einkommen-berechnung/#comment-263122&quot;&gt;Achim Gosses&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Gosses,

eine Erstattung erfolgt nicht.

Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können jedoch möglicherweise nach § 82 SGB XII vom Einkommen (z. B. Ihrer Rente) abgesetzt werden, sofern sie angemessen sind. Dadurch kann sich Ihr Anspruch auf Grundsicherung leicht erhöhen.

Vertiefend:

[beitragsliste ids=&quot;11733&quot;]

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungsbeitraege-einkommen-berechnung/#comment-263122">Achim Gosses</a>.</p>
<p>Hallo Herr Gosses,</p>
<p>eine Erstattung erfolgt nicht.</p>
<p>Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können jedoch möglicherweise nach § 82 SGB XII vom Einkommen (z. B. Ihrer Rente) abgesetzt werden, sofern sie angemessen sind. Dadurch kann sich Ihr Anspruch auf Grundsicherung leicht erhöhen.</p>
<p>Vertiefend:</p>
<ul class="beitragsliste-ul">
<li class="post-auf-einfuehrungsseite"><a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kraftfahrzeug-grundsicherung-alter/" title="zum Beitrag Kfz bei Grundsicherung im Alter (SGB XII): Schonvermögen &amp; Schutz"><span class="post-title">Kfz bei Grundsicherung im Alter (SGB XII): Schonvermögen &amp; Schutz</span>
<p>Wann gilt Ihr Auto als angemessenes Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII? 2-Schritte-Prüfung, 10.000-€-Schonbetrag, Härtefälle &amp; Kfz-Haftpflicht im Überblick</p>
<p><span class="post-mehr">... | mehr</span></a></li>
</ul>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter von Achim Gosses		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungsbeitraege-einkommen-berechnung/#comment-263122</link>

		<dc:creator><![CDATA[Achim Gosses]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Mar 2026 07:42:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4966#comment-263122</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungsbeitraege-einkommen-berechnung/#comment-40036&quot;&gt;Wolfgang Lutzke&lt;/a&gt;.

Ich erhalte Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII, habe eine kleine Rente von 350,00 € und Pflegegrad II. Wird meine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Amt monatlich erstattet?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/versicherungsbeitraege-einkommen-berechnung/#comment-40036">Wolfgang Lutzke</a>.</p>
<p>Ich erhalte Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII, habe eine kleine Rente von 350,00 € und Pflegegrad II. Wird meine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Amt monatlich erstattet?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu „Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XII von INES Wünsche		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-262528</link>

		<dc:creator><![CDATA[INES Wünsche]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 20:08:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=6893#comment-262528</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-255460&quot;&gt;Kay&lt;/a&gt;.

Genau dieser Fall ist bei mir eingetreten.Das Sozialamt hat die Leistung gekürzt,da der Kontoauszug am 27.02.26 bereits erstellt wurde und die Rente und Sh leistungen für März 2026 bereits ausgezahlt wurden.Damit kam es zu einer Überschreitung des Schonvermögens und die Sozialleistungen werden für 1,3 Monate gestrichen.Muss man das akzeptieren.

Grüsse Ines aus Sachsen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einkommen-vermoegen-sgb-ii-und-xii/#comment-255460">Kay</a>.</p>
<p>Genau dieser Fall ist bei mir eingetreten.Das Sozialamt hat die Leistung gekürzt,da der Kontoauszug am 27.02.26 bereits erstellt wurde und die Rente und Sh leistungen für März 2026 bereits ausgezahlt wurden.Damit kam es zu einer Überschreitung des Schonvermögens und die Sozialleistungen werden für 1,3 Monate gestrichen.Muss man das akzeptieren.</p>
<p>Grüsse Ines aus Sachsen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Sabine		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-262426</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sabine]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 06:57:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-262426</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261439&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo und guten Tag Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich allerdings nicht ganz verstehe. 
Eine 1x-Zahlung aus einer Rentenversicherung ist m. E. kein Einkommen, sondern gilt als &quot;Vermögen&quot;, (lt. Steuergesetz), welches als Kapital für die Altersvorsorge vor Verwertung geschützt sein sollte und als &quot;Schonvermögen&quot; gelten könnte.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie hierzu noch einmal Stellung nehmen würden. Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße Sabine]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261439">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo und guten Tag Herr Nippel,<br>
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich allerdings nicht ganz verstehe.<br>
Eine 1x-Zahlung aus einer Rentenversicherung ist m. E. kein Einkommen, sondern gilt als &#8222;Vermögen&#8220;, (lt. Steuergesetz), welches als Kapital für die Altersvorsorge vor Verwertung geschützt sein sollte und als &#8222;Schonvermögen&#8220; gelten könnte.<br>
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie hierzu noch einmal Stellung nehmen würden. Vielen Dank im Voraus!<br>
Viele Grüße Sabine</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261439</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 16:00:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-261439</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261304&quot;&gt;Sabine&lt;/a&gt;.

Hallo Sabine,

wenn während des Bezugs von Bürgergeld eine Versicherung ausgezahlt wird, gilt der ausgezahlte Betrag grundsätzlich als Einkommen. Eine einmalige Auszahlung (hier etwa 10.100 €) wird daher regelmäßig als einmaliges Einkommen berücksichtigt und auf mehrere Monate verteilt angerechnet. In dieser Zeit kann sich der Bürgergeldanspruch entsprechend mindern oder sogar ganz entfallen. Die monatliche Rentenzahlung würde dagegen nur in der jeweiligen Höhe als laufendes Einkommen berücksichtigt werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261304">Sabine</a>.</p>
<p>Hallo Sabine,</p>
<p>wenn während des Bezugs von Bürgergeld eine Versicherung ausgezahlt wird, gilt der ausgezahlte Betrag grundsätzlich als Einkommen. Eine einmalige Auszahlung (hier etwa 10.100 €) wird daher regelmäßig als einmaliges Einkommen berücksichtigt und auf mehrere Monate verteilt angerechnet. In dieser Zeit kann sich der Bürgergeldanspruch entsprechend mindern oder sogar ganz entfallen. Die monatliche Rentenzahlung würde dagegen nur in der jeweiligen Höhe als laufendes Einkommen berücksichtigt werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Pflegen &#038; Erben: Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB erklärt von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/pflege-erbe/#comment-261436</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 15:50:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7065#comment-261436</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/pflege-erbe/#comment-261271&quot;&gt;Katrin Grit Barthel&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Barthel,

Ihre Schilderung betrifft mehrere rechtliche Fragen (Pflegeleistungen, Erbauseinandersetzung, Investitionen in das Elternhaus). Ein möglicher Ansatz kann ein Ausgleich unter Miterben wegen Pflegeleistungen nach [tooltip begriff=&quot;§ 2057a BGB&quot;] sein. Allerdings führt nicht jede Unterstützung automatisch zu einem Ausgleich. Bloße Besuche oder Fahrten reichen meist nicht aus. Maßgeblich sind erhebliche Pflegeleistungen oder wirtschaftliche Opfer, etwa wenn wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.

Ihre Investitionen in das Elternhaus sind gesondert zu prüfen. Hier kann es etwa um Darlehen oder Ersatzansprüche für Aufwendungen gehen. Entscheidend sind dafür vorhandene Belege oder Vereinbarungen.

Da hier offenbar auch eine Erbauseinandersetzung und möglicherweise eine Zwangsversteigerung im Raum stehen, lässt sich der Sachverhalt in einem Forum kaum abschließend beurteilen. Sinnvoll wäre, die vorhandenen Unterlagen mit einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt zu besprechen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/pflege-erbe/#comment-261271">Katrin Grit Barthel</a>.</p>
<p>Hallo Frau Barthel,</p>
<p>Ihre Schilderung betrifft mehrere rechtliche Fragen (Pflegeleistungen, Erbauseinandersetzung, Investitionen in das Elternhaus). Ein möglicher Ansatz kann ein Ausgleich unter Miterben wegen Pflegeleistungen nach <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-2057-a-bgb/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 2057a BGB – Ausgleichung unter Abkömmlingen" data-desc="(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet." data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 2057a BGB</a></span> sein. Allerdings führt nicht jede Unterstützung automatisch zu einem Ausgleich. Bloße Besuche oder Fahrten reichen meist nicht aus. Maßgeblich sind erhebliche Pflegeleistungen oder wirtschaftliche Opfer, etwa wenn wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.</p>
<p>Ihre Investitionen in das Elternhaus sind gesondert zu prüfen. Hier kann es etwa um Darlehen oder Ersatzansprüche für Aufwendungen gehen. Entscheidend sind dafür vorhandene Belege oder Vereinbarungen.</p>
<p>Da hier offenbar auch eine Erbauseinandersetzung und möglicherweise eine Zwangsversteigerung im Raum stehen, lässt sich der Sachverhalt in einem Forum kaum abschließend beurteilen. Sinnvoll wäre, die vorhandenen Unterlagen mit einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt zu besprechen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Krankengeld: Dauer &#038; Blockfristen nach § 48 SGB V – 78 Wochen, „dieselbe Krankheit“, Neustart von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261434</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 15:37:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-261434</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261366&quot;&gt;Max Müller&lt;/a&gt;.

Hallo Max,

Ihre Frage läuft im Kern darauf hinaus, ob nach einer Aussteuerung wegen derselben Krankheit ein neuer Krankengeldanspruch bereits entstehen kann, wenn Sie innerhalb der laufenden Blockfrist sechs Monate arbeitsfähig sind, oder ob dies erst nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist möglich ist.

Bei derselben Krankheit läuft die einmal begonnene dreijährige Blockfrist grundsätzlich weiter. Sie wird durch eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme nicht unterbrochen. Ein neuer Krankengeldanspruch kann aber unter den Voraussetzungen von [tooltip begriff=&quot;§ 48 SGB V&quot;] entstehen, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261366">Max Müller</a>.</p>
<p>Hallo Max,</p>
<p>Ihre Frage läuft im Kern darauf hinaus, ob nach einer Aussteuerung wegen derselben Krankheit ein neuer Krankengeldanspruch bereits entstehen kann, wenn Sie innerhalb der laufenden Blockfrist sechs Monate arbeitsfähig sind, oder ob dies erst nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist möglich ist.</p>
<p>Bei derselben Krankheit läuft die einmal begonnene dreijährige Blockfrist grundsätzlich weiter. Sie wird durch eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme nicht unterbrochen. Ein neuer Krankengeldanspruch kann aber unter den Voraussetzungen von <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-48-sgb-v/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes" data-desc="(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und&lt;br&gt;2.erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch." data-linktext="Paragraf">§ 48 SGB V</a></span> entstehen, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261433</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 15:30:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-261433</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261424&quot;&gt;Mario&lt;/a&gt;.

Hall Mario,

die Fragestellung ist nicht ganz eindeutig. Wenn die private Rentenversicherung tatsächlich jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt werden kann, spricht dies zunächst gegen besonders geschütztes Altersvorsorgevermögen. In diesem Fall handelt es sich regelmäßig um normales Vermögen. Entscheidend wäre dann, ob Ihr persönlicher Vermögensfreibetrag im Bürgergeld bereits ausgeschöpft ist. Falls nicht, könnte der Betrag von 4.800 € grundsätzlich innerhalb des Schonvermögens liegen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261424">Mario</a>.</p>
<p>Hall Mario,</p>
<p>die Fragestellung ist nicht ganz eindeutig. Wenn die private Rentenversicherung tatsächlich jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt werden kann, spricht dies zunächst gegen besonders geschütztes Altersvorsorgevermögen. In diesem Fall handelt es sich regelmäßig um normales Vermögen. Entscheidend wäre dann, ob Ihr persönlicher Vermögensfreibetrag im Bürgergeld bereits ausgeschöpft ist. Falls nicht, könnte der Betrag von 4.800 € grundsätzlich innerhalb des Schonvermögens liegen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Mario		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261424</link>

		<dc:creator><![CDATA[Mario]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 12:58:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-261424</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag! 

Ich beziehe seit mehreren Jahren krankheitsbedingt Bürgergeld und bin jetzt in die EU-Rente gerutscht, bekomme aber weiterhin teilweise Bürgergeld. Ich besitze eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von etwa 4.800 €. Da ich mir die Beiträge nicht mehr leisten kann, würde ich sie gern auflösen. Würde mir das Jobcenter dieses Geld als verwertbares Vermögen anrechnen oder stünde es mir zur freien Verfügung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag! </p>
<p>Ich beziehe seit mehreren Jahren krankheitsbedingt Bürgergeld und bin jetzt in die EU-Rente gerutscht, bekomme aber weiterhin teilweise Bürgergeld. Ich besitze eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von etwa 4.800 €. Da ich mir die Beiträge nicht mehr leisten kann, würde ich sie gern auflösen. Würde mir das Jobcenter dieses Geld als verwertbares Vermögen anrechnen oder stünde es mir zur freien Verfügung?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Krankengeld: Dauer &#038; Blockfristen nach § 48 SGB V – 78 Wochen, „dieselbe Krankheit“, Neustart von Max Müller		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261366</link>

		<dc:creator><![CDATA[Max Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 14:35:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-261366</guid>

					<description><![CDATA[Betreff: § 48 Abs. 2 SGB V – Neuer Krankengeldanspruch nach 78 Wochen Aussteuerung: 6 Monate innerhalb oder nach Blockfrist?

Hallo,
ich habe einen Streit mit meiner AOK über Krankengeld nach § 48 Abs. 2 SGB V. Können Sie klären, ob die 6 Monate in den ersten 3 Jahren liegen kann, also nach der Aussteuerung (Ende 78 Wochen) oder erst nach vollem Ablauf der 3-Jahres-Blockfrist?

Beispiel 1: 6 Monate NACH vollem Ende der Blockfrist
- Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).
- 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).
- Blockfrist läuft bis 15.01.2026 weiter.
- Ab 15.01.2026: 6 Monate arbeiten, keine AU wegen Krankheit.
- Neue AU ab 15.07.2026: Neuer Anspruch?
- Frage: Ist das der einzige Weg? Oder funktioniert auch Beispiel 2?

Beispiel 2: 6 Monate INNERHALB der ersten Blockfrist nach Aussteuerung.
- Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).
- 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).
- Direkt danach (innerhalb Blockfrist): 6 Monate arbeiten (15.03.2024–15.09.2024), keine AU wegen Krankheit.
- Neue AU ab 16.09.2024 oder 16.01.2026: Bereits neuer Anspruch auf 78 Wochen?
- AOK sagt nein, weil „kein neuer 3-Jahreszeitraum“ und nur Beispiel 1 richtig.

Vielen Dank für Klärung!

Max]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreff: § 48 Abs. 2 SGB V – Neuer Krankengeldanspruch nach 78 Wochen Aussteuerung: 6 Monate innerhalb oder nach Blockfrist?</p>
<p>Hallo,<br>
ich habe einen Streit mit meiner AOK über Krankengeld nach § 48 Abs. 2 SGB V. Können Sie klären, ob die 6 Monate in den ersten 3 Jahren liegen kann, also nach der Aussteuerung (Ende 78 Wochen) oder erst nach vollem Ablauf der 3-Jahres-Blockfrist?</p>
<p>Beispiel 1: 6 Monate NACH vollem Ende der Blockfrist<br>
&#8211; Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).<br>
&#8211; 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).<br>
&#8211; Blockfrist läuft bis 15.01.2026 weiter.<br>
&#8211; Ab 15.01.2026: 6 Monate arbeiten, keine AU wegen Krankheit.<br>
&#8211; Neue AU ab 15.07.2026: Neuer Anspruch?<br>
&#8211; Frage: Ist das der einzige Weg? Oder funktioniert auch Beispiel 2?</p>
<p>Beispiel 2: 6 Monate INNERHALB der ersten Blockfrist nach Aussteuerung.<br>
&#8211; Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).<br>
&#8211; 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).<br>
&#8211; Direkt danach (innerhalb Blockfrist): 6 Monate arbeiten (15.03.2024–15.09.2024), keine AU wegen Krankheit.<br>
&#8211; Neue AU ab 16.09.2024 oder 16.01.2026: Bereits neuer Anspruch auf 78 Wochen?<br>
&#8211; AOK sagt nein, weil „kein neuer 3-Jahreszeitraum“ und nur Beispiel 1 richtig.</p>
<p>Vielen Dank für Klärung!</p>
<p>Max</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Sabine		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-261304</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sabine]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Mar 2026 22:27:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-261304</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich beziehe Bürgergeld und werde in etwa 1,5 Jahren Rentner sein. Allerdings habe ich durch meinen früheren Arbeitgeber eine „Direktversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung“, die seit einigen Jahren nicht mehr bedient wurde. Diese soll nun demnächst ausgezahlt werden – entweder als monatliche Rente von 39 € oder einmalig als Summe von etwa 10.100 €. Der Überschuss daraus beträgt etwa 2.000 €.

Gern würde ich mir die Einmalsumme als Notgroschen zurücklegen und hätte gern gewusst, ob das Jobcenter diesen Betrag anrechnen darf.

Über eine kurze Information würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich beziehe Bürgergeld und werde in etwa 1,5 Jahren Rentner sein. Allerdings habe ich durch meinen früheren Arbeitgeber eine „Direktversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung“, die seit einigen Jahren nicht mehr bedient wurde. Diese soll nun demnächst ausgezahlt werden – entweder als monatliche Rente von 39 € oder einmalig als Summe von etwa 10.100 €. Der Überschuss daraus beträgt etwa 2.000 €.</p>
<p>Gern würde ich mir die Einmalsumme als Notgroschen zurücklegen und hätte gern gewusst, ob das Jobcenter diesen Betrag anrechnen darf.</p>
<p>Über eine kurze Information würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sabine</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Pflegen &#038; Erben: Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB erklärt von Katrin Grit Barthel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/pflege-erbe/#comment-261271</link>

		<dc:creator><![CDATA[Katrin Grit Barthel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Mar 2026 15:02:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7065#comment-261271</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich habe beide Elternteile (als Tochter) zu Hause gepflegt. Mein Vater hatte von 2015 bis 2018 die Pflegestufe 2. Meine Mutter hatte diese von 2017 bis 2019. Mein Vater ist im März 2018 zu Hause verstorben und hat als Erinnerungsbäumchen einen Platz auf dem Grundstück des selbst erbauten Einfamilienhauses bekommen.

Meine Mutter musste ich leider im Dezember 2019 in ein betreutes Wohnen für Demenzkranke geben. Der Anwalt meiner Brüder erkennt keinen Ausgleich für meine Pflegezeit für die Eltern an. Jetzt wollen sie das Haus zwangsversteigern lassen. Durch die Pflege zu Hause habe ich meinen lukrativen Job als Busfahrerin in Jena aufgegeben, da ich keinerlei Unterstützung von meinen Geschwistern bekommen habe. Ich selbst war ein Jahr in psychologischer Behandlung (1× pro Woche).

Des Weiteren haben meine Geschwister ohne mein vorheriges Wissen meine Mutter genommen und sind mit ihr zu einem Notar gefahren, um eine neue Vorsorgevollmacht zu erstellen. Bei meiner Mutter wurde bereits im Januar 2017 Alzheimer festgestellt. Ich habe sie dann immer zum Arzt gefahren und auch noch zweimal wöchentlich in die Tagespflege gebracht. Das Pflegegeld ging immer auf das Konto meiner Eltern. Ich selbst habe auch in das Einfamilienhaus investiert, indem ich meinen Eltern einen Geldvorschuss gegeben habe. Ich habe davon nie etwas zurückbekommen.

Was kann ich jetzt noch in dieser Situation tun? Meine Geschwister wollen sich gar nicht mit mir unterhalten.

Letztens habe ich den Heimvertrag von meinen Geschwistern angefordert, den ich nie erhalten habe. Sie haben von 2019 bis 2024 (Tod meiner Mutter) alles allein geregelt und mich dabei völlig ignoriert.

Mit freundlichem Gruß
Katrin Barthel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich habe beide Elternteile (als Tochter) zu Hause gepflegt. Mein Vater hatte von 2015 bis 2018 die Pflegestufe 2. Meine Mutter hatte diese von 2017 bis 2019. Mein Vater ist im März 2018 zu Hause verstorben und hat als Erinnerungsbäumchen einen Platz auf dem Grundstück des selbst erbauten Einfamilienhauses bekommen.</p>
<p>Meine Mutter musste ich leider im Dezember 2019 in ein betreutes Wohnen für Demenzkranke geben. Der Anwalt meiner Brüder erkennt keinen Ausgleich für meine Pflegezeit für die Eltern an. Jetzt wollen sie das Haus zwangsversteigern lassen. Durch die Pflege zu Hause habe ich meinen lukrativen Job als Busfahrerin in Jena aufgegeben, da ich keinerlei Unterstützung von meinen Geschwistern bekommen habe. Ich selbst war ein Jahr in psychologischer Behandlung (1× pro Woche).</p>
<p>Des Weiteren haben meine Geschwister ohne mein vorheriges Wissen meine Mutter genommen und sind mit ihr zu einem Notar gefahren, um eine neue Vorsorgevollmacht zu erstellen. Bei meiner Mutter wurde bereits im Januar 2017 Alzheimer festgestellt. Ich habe sie dann immer zum Arzt gefahren und auch noch zweimal wöchentlich in die Tagespflege gebracht. Das Pflegegeld ging immer auf das Konto meiner Eltern. Ich selbst habe auch in das Einfamilienhaus investiert, indem ich meinen Eltern einen Geldvorschuss gegeben habe. Ich habe davon nie etwas zurückbekommen.</p>
<p>Was kann ich jetzt noch in dieser Situation tun? Meine Geschwister wollen sich gar nicht mit mir unterhalten.</p>
<p>Letztens habe ich den Heimvertrag von meinen Geschwistern angefordert, den ich nie erhalten habe. Sie haben von 2019 bis 2024 (Tod meiner Mutter) alles allein geregelt und mich dabei völlig ignoriert.</p>
<p>Mit freundlichem Gruß<br>
Katrin Barthel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-260516</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Feb 2026 06:06:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-260516</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-260422&quot;&gt;Selena Arndt&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Arndt,

maßgeblich ist [tooltip begriff=&quot;§ 12 SGB II&quot;]. Geschützt ist nicht jede beliebige Geldanlage, sondern nur Vermögen, das tatsächlich der Altersvorsorge dient und rechtlich entsprechend gebunden ist. Die bloße Bezeichnung „für die Altersvorsorge bestimmt“ reicht nicht aus, um Altersvorsorgeschonvermögen im Sinne von § 12 Abs 1 Nr. 4 SGB II zu begründen.

Kurz zu den einzelnen Anlageformen:

Aktien:
Frei handelbar und jederzeit verkäuflich. In der Regel verwertbares Vermögen.

Bausparverträge:
Entscheidend ist die Kündbarkeit. Ist das Guthaben verfügbar, wird es regelmäßig als verwertbar behandelt.

Genossenschaftsanteile (Bank):
Bei bestehender Kündigungsmöglichkeit meist ebenfalls verwertbar.

Kontoguthaben:
Voll verfügbar. Eine bloße Zweckbestimmung als „Altersvorsorge“ genügt nicht.

Ergebnis:
Altersvorsorgevermögen ist nur geschützt, wenn es rechtlich gebunden und vorzeitig nicht ohne Weiteres verwertbar ist. Frei verfügbare Anlagen werden regelmäßig als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-260422">Selena Arndt</a>.</p>
<p>Hallo Frau Arndt,</p>
<p>maßgeblich ist <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-12-sgb-ii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen" data-desc="&lt;div class=&quot;tooltip-gesetz-aenderung&quot; role=&quot;note&quot; aria-label=&quot;Geplante Gesetzesänderung&quot;&gt;
  &lt;b&gt;⚠️ Geplante Gesetzesänderung&lt;/b&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;
  Nach dem &lt;b&gt;Regierungsentwurf zur Umstellung des Bürgergeldes&lt;/b&gt;(Kabinettsbeschluss vom 17.12.2025) ist vorgesehen, die bisherige &lt;b&gt;Karenzzeitregelung&lt;/b&gt; nach § 12 Abs. 3 SGB II aufzugeben und wieder zu &lt;b&gt;nach Lebensalter gestaffelten Vermögensfreibeträgen&lt;/b&gt; zurückzukehren.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
  &lt;b&gt;Geplanter Zeitpunkt:&lt;/b&gt; ab 01.07.2026&lt;br&gt;
  &lt;b&gt;Hinweis:&lt;/b&gt; Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.&lt;br&gt;
  &lt;b&gt;Vertiefend:&lt;/b&gt;
  &lt;a href=&quot;/gesetzentwuerfe-buergergeld/&quot;&gt;Bürgergeld vor der Umstellung&lt;/a&gt;
&lt;/div&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;b&gt;geltende Fassung:&lt;/b&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind &lt;br&gt;&lt;br&gt;1. angemessener Hausrat; für die Beurteilu...&lt;br&gt;2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; ...&lt;br&gt;3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, ...,&lt;br&gt;4. weitere Vermögensgegenstände, ...&lt;br&gt;5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück ...,&lt;br&gt;
6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll ...&lt;br&gt;7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Ka...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; ..." data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 12 SGB II</a></span>. Geschützt ist nicht jede beliebige Geldanlage, sondern nur Vermögen, das tatsächlich der Altersvorsorge dient und rechtlich entsprechend gebunden ist. Die bloße Bezeichnung „für die Altersvorsorge bestimmt“ reicht nicht aus, um Altersvorsorgeschonvermögen im Sinne von § 12 Abs 1 Nr. 4 SGB II zu begründen.</p>
<p>Kurz zu den einzelnen Anlageformen:</p>
<p>Aktien:<br>
Frei handelbar und jederzeit verkäuflich. In der Regel verwertbares Vermögen.</p>
<p>Bausparverträge:<br>
Entscheidend ist die Kündbarkeit. Ist das Guthaben verfügbar, wird es regelmäßig als verwertbar behandelt.</p>
<p>Genossenschaftsanteile (Bank):<br>
Bei bestehender Kündigungsmöglichkeit meist ebenfalls verwertbar.</p>
<p>Kontoguthaben:<br>
Voll verfügbar. Eine bloße Zweckbestimmung als „Altersvorsorge“ genügt nicht.</p>
<p>Ergebnis:<br>
Altersvorsorgevermögen ist nur geschützt, wenn es rechtlich gebunden und vorzeitig nicht ohne Weiteres verwertbar ist. Frei verfügbare Anlagen werden regelmäßig als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Zur Anrechnung privater Geldzuwendungen beim Bürgergeld von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zuwendung-anrechnungalg-ii/#comment-260515</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Feb 2026 05:59:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3174#comment-260515</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zuwendung-anrechnungalg-ii/#comment-260492&quot;&gt;Hexi&lt;/a&gt;.

Hallo Hexi,

würde eine zweckgebundene Geldzuwendung für Katzen beim Bürgergeld angerechnet?

Beim Bürgergeld gilt das Zuflussprinzip: Alles, was als Geld zufließt, ist grundsätzlich Einkommen.

Erhalten Sie also monatlich 90 Euro überwiesen, liegt zunächst anrechenbares Einkommen vor. Zwar können zweckbestimmte Einnahmen ausnahmsweise anrechnungsfrei sein. Da Kosten für Haustiere jedoch aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, müsste eine regelmäßige Zahlung eigentlich als Einkommen berücksichtigt.

Rechtlich sicherer ist es, wenn die Freundin kein Geld überweist, sondern Futter kauft oder Tierarztrechnungen direkt bezahlt. Dann fließt kein anrechenbares Einkommen zu.

Ergebnis: Eine monatliche Geldzahlung könnte leistungsmindernd angerechnet werden

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zuwendung-anrechnungalg-ii/#comment-260492">Hexi</a>.</p>
<p>Hallo Hexi,</p>
<p>würde eine zweckgebundene Geldzuwendung für Katzen beim Bürgergeld angerechnet?</p>
<p>Beim Bürgergeld gilt das Zuflussprinzip: Alles, was als Geld zufließt, ist grundsätzlich Einkommen.</p>
<p>Erhalten Sie also monatlich 90 Euro überwiesen, liegt zunächst anrechenbares Einkommen vor. Zwar können zweckbestimmte Einnahmen ausnahmsweise anrechnungsfrei sein. Da Kosten für Haustiere jedoch aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, müsste eine regelmäßige Zahlung eigentlich als Einkommen berücksichtigt.</p>
<p>Rechtlich sicherer ist es, wenn die Freundin kein Geld überweist, sondern Futter kauft oder Tierarztrechnungen direkt bezahlt. Dann fließt kein anrechenbares Einkommen zu.</p>
<p>Ergebnis: Eine monatliche Geldzahlung könnte leistungsmindernd angerechnet werden</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Zur Anrechnung privater Geldzuwendungen beim Bürgergeld von Hexi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zuwendung-anrechnungalg-ii/#comment-260492</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hexi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2026 17:12:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3174#comment-260492</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
ich beziehe Bürgergeld und besitze zwei ältere Katzen. Nun möchte mir eine Freundin monatlich für Katzenfutter 90 Euro geben, damit ich die Tiere halten kann. Es wäre zweckgebunden für Futter, Streu und einem kleinen Ansparen, falls es zu notwendigen Tierarztkosten kommt.

Würde dies als Einkommen vom JC angerechnet?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
ich beziehe Bürgergeld und besitze zwei ältere Katzen. Nun möchte mir eine Freundin monatlich für Katzenfutter 90 Euro geben, damit ich die Tiere halten kann. Es wäre zweckgebunden für Futter, Streu und einem kleinen Ansparen, falls es zu notwendigen Tierarztkosten kommt.</p>
<p>Würde dies als Einkommen vom JC angerechnet?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Altersvorsorge beim Bürgergeld von Selena Arndt		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/altersvorsorge-buergergeld/#comment-260422</link>

		<dc:creator><![CDATA[Selena Arndt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Feb 2026 06:29:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11566#comment-260422</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel,
muss das Jobcenter bei Selbständigen Aktien, Bausparverträge und Genossenschaftsanteile (Bank), wenn diese als &quot;für die Altersvorsorge bestimmt&quot; bezeichnet werden, als Altersvorsorge im Sinne des SGB II §12 (1) Nr. 4 berücksichtigen? Oder werden diese Anlageformen in der Praxis nicht oder nur unter gewissen Umständen anerkannt? Wie sieht es mit simplem Kontoguthaben aus, wenn dieses der Altersvorsorge dient?
Herzlichen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Selena Arndt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,<br>
muss das Jobcenter bei Selbständigen Aktien, Bausparverträge und Genossenschaftsanteile (Bank), wenn diese als &#8222;für die Altersvorsorge bestimmt&#8220; bezeichnet werden, als Altersvorsorge im Sinne des SGB II §12 (1) Nr. 4 berücksichtigen? Oder werden diese Anlageformen in der Praxis nicht oder nur unter gewissen Umständen anerkannt? Wie sieht es mit simplem Kontoguthaben aus, wenn dieses der Altersvorsorge dient?<br>
Herzlichen Dank im Voraus!<br>
Freundliche Grüße<br>
Selena Arndt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Erforderlichkeit der Betreuung (§ 1814 BGB): Voraussetzungen, Grenzen und Rechtsprechung von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erforderlichkeit-betreuung/#comment-259247</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 2026 07:50:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=5956#comment-259247</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erforderlichkeit-betreuung/#comment-258769&quot;&gt;Melanie&lt;/a&gt;.

Hallo Melanie,

nein, eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Entscheidungen besteht nicht. Angehörige sind weder automatisch vertretungsberechtigt noch verpflichtet, medizinische oder sonstige Entscheidungen zu treffen. Ohne Vorsorgevollmacht oder gesetzliche Betreuung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Tätigwerden. Zudem setzt jede Stellvertretung die Kenntnis oder Ermittlung des mutmaßlichen Willens voraus. Ist dieser mangels persönlicher Nähe nicht feststellbar, scheidet eine Entscheidungsbefugnis aus. In solchen Fällen dürfte die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erforderlichkeit-betreuung/#comment-258769">Melanie</a>.</p>
<p>Hallo Melanie,</p>
<p>nein, eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Entscheidungen besteht nicht. Angehörige sind weder automatisch vertretungsberechtigt noch verpflichtet, medizinische oder sonstige Entscheidungen zu treffen. Ohne Vorsorgevollmacht oder gesetzliche Betreuung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Tätigwerden. Zudem setzt jede Stellvertretung die Kenntnis oder Ermittlung des mutmaßlichen Willens voraus. Ist dieser mangels persönlicher Nähe nicht feststellbar, scheidet eine Entscheidungsbefugnis aus. In solchen Fällen dürfte die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-259246</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 2026 07:41:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-259246</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-258809&quot;&gt;Louisa&lt;/a&gt;.

Hallo Louisa,

meine erste Einschätzung:

Die Anhörung nach § 24 SGB X wahrt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X nicht automatisch. Maßgeblich ist, wann das Jobcenter positive Kenntnis von allen aufhebungsrelevanten Tatsachen hatte. Die Anhörung hemmt oder unterbricht die Frist nicht. Sie kann den Fristbeginn nur dann hinausschieben, wenn der Behörde erst durch die Anhörung neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse zugehen. Sind Einkommen, Zeitraum und Höhe der Überzahlung bereits bekannt, läuft die Jahresfrist weiter. Reine Untätigkeit der Behörde lässt die Frist ablaufen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-258809">Louisa</a>.</p>
<p>Hallo Louisa,</p>
<p>meine erste Einschätzung:</p>
<p>Die Anhörung nach § 24 SGB X wahrt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X nicht automatisch. Maßgeblich ist, wann das Jobcenter positive Kenntnis von allen aufhebungsrelevanten Tatsachen hatte. Die Anhörung hemmt oder unterbricht die Frist nicht. Sie kann den Fristbeginn nur dann hinausschieben, wenn der Behörde erst durch die Anhörung neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse zugehen. Sind Einkommen, Zeitraum und Höhe der Überzahlung bereits bekannt, läuft die Jahresfrist weiter. Reine Untätigkeit der Behörde lässt die Frist ablaufen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Schonvermögen &#038; Vermögensumwandlung im Bürgergeld und in der Sozialhilfe von Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-259241</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 2026 07:00:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=41098#comment-259241</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-258840&quot;&gt;Roma&lt;/a&gt;.

Hallo Roma,

nach meiner ersten Einschätzung ist der Betrag von 441 CHF bei der Grundsicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Maßgeblich ist meines Erachtens, dass der zugrunde liegende Rentenanspruch bereits vor der Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist. Die spätere Auszahlung nach Verrechnung eines Erstattungsanspruchs ändert daran nichts. Es handelt sich daher um vor Antragstellung gebildetes Vermögen und nicht um laufenden Zufluss. Eine Anrechnung als Einkommen scheidet aus; allenfalls kommt eine Vermögensprüfung in Betracht, wobei der Betrag regelmäßig unter das Schonvermögen fällt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-258840">Roma</a>.</p>
<p>Hallo Roma,</p>
<p>nach meiner ersten Einschätzung ist der Betrag von 441 CHF bei der Grundsicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.</p>
<p>Maßgeblich ist meines Erachtens, dass der zugrunde liegende Rentenanspruch bereits vor der Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist. Die spätere Auszahlung nach Verrechnung eines Erstattungsanspruchs ändert daran nichts. Es handelt sich daher um vor Antragstellung gebildetes Vermögen und nicht um laufenden Zufluss. Eine Anrechnung als Einkommen scheidet aus; allenfalls kommt eine Vermögensprüfung in Betracht, wobei der Betrag regelmäßig unter das Schonvermögen fällt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Kommentar zu Schonvermögen &#038; Vermögensumwandlung im Bürgergeld und in der Sozialhilfe von Roma		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schonvermoegen-buergergeld-sozialhilfe/#comment-258840</link>

		<dc:creator><![CDATA[Roma]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 14:57:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=41098#comment-258840</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

seit dem 1. August 2025 bin ich Rentner und beziehe zusätzlich eine Kleinrente aus der Schweiz. Dort gelte ich bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres als rentenberechtigt. Aus diesem Grund hat sich bis zu meinem Rentenbeginn in der Bundesrepublik Deutschland über einen Zeitraum von 15 Monaten (06/2024 bis 08/2025) ein Rentenbetrag in Höhe von insgesamt 683 CHF auf einem sogenannten Wartekonto angesammelt.

Bis zu meinem Rentenbeginn befand ich mich im Bezug von Bürgergeld. In diesem Zusammenhang hat das Jobcenter auf Grundlage eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Nach Abzug dieses Erstattungsanspruchs wurde mir im Dezember 2025 ein Restbetrag in Höhe von 441 CHF gutgeschrieben.

Da meine deutsche Altersrente insgesamt zu gering ausfällt, habe ich im August 2025 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt. Monatlich erhalte ich aus der Schweiz 46 CHF, die bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden (Zuflussprinzip), was durch Kontoauszüge der letzten sechs Monate belegt werden kann. Die laufenden Einkünfte aus der Schweiz werden auf ein Sparkonto überwiesen, das nicht zur unmittelbaren Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt wird.

In den vorgelegten Kontoauszügen erscheint nun auch der genannte Restbetrag von 441 CHF. Meiner Auffassung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen im laufenden Monat, sondern um Vermögen, das bereits vor Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihre Einschätzung zu folgender Frage:
Kann das Sozialamt diese Summe bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigen, oder handelt es sich um Vermögen im Sinne kleinerer Barbeträge, das vor Antragstellung entstanden ist und damit unter die Vermögensregelungen (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 1–10 SGB XII) fällt?

Für Ihre Einschätzung danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Roma]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>seit dem 1. August 2025 bin ich Rentner und beziehe zusätzlich eine Kleinrente aus der Schweiz. Dort gelte ich bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres als rentenberechtigt. Aus diesem Grund hat sich bis zu meinem Rentenbeginn in der Bundesrepublik Deutschland über einen Zeitraum von 15 Monaten (06/2024 bis 08/2025) ein Rentenbetrag in Höhe von insgesamt 683 CHF auf einem sogenannten Wartekonto angesammelt.</p>
<p>Bis zu meinem Rentenbeginn befand ich mich im Bezug von Bürgergeld. In diesem Zusammenhang hat das Jobcenter auf Grundlage eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Nach Abzug dieses Erstattungsanspruchs wurde mir im Dezember 2025 ein Restbetrag in Höhe von 441 CHF gutgeschrieben.</p>
<p>Da meine deutsche Altersrente insgesamt zu gering ausfällt, habe ich im August 2025 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt. Monatlich erhalte ich aus der Schweiz 46 CHF, die bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden (Zuflussprinzip), was durch Kontoauszüge der letzten sechs Monate belegt werden kann. Die laufenden Einkünfte aus der Schweiz werden auf ein Sparkonto überwiesen, das nicht zur unmittelbaren Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt wird.</p>
<p>In den vorgelegten Kontoauszügen erscheint nun auch der genannte Restbetrag von 441 CHF. Meiner Auffassung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen im laufenden Monat, sondern um Vermögen, das bereits vor Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihre Einschätzung zu folgender Frage:<br>
Kann das Sozialamt diese Summe bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigen, oder handelt es sich um Vermögen im Sinne kleinerer Barbeträge, das vor Antragstellung entstanden ist und damit unter die Vermögensregelungen (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 1–10 SGB XII) fällt?</p>
<p>Für Ihre Einschätzung danke ich Ihnen im Voraus.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Roma</p>
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