Auch das Kraftfahrzeug ist Schonvermögen, solange es „angemessen“ ist. Das Sozialamt kann dann Leistungen nicht mit dem Hinweis verweigern, zunächst das Auto zu verkaufen und aus dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die einschlägigen Regelungen für das Schonvermögen beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind im SGB XII geregelt (vgl. zum Schonvermögen insbesondere § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 SGB XII).
1. angemessenes Kraftfahrzeug
Ab dem 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber einen neuen Tatbestand in § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
…
10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII – wie in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
…
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
…
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) – eingeführt:
Ab 2023 gilt deshalb ein angemessenes Kraftfahrzeug auch in der Sozialhilfe ausdrücklich als Schonvermögen.
Entsprechend den nachstehenden Ausführungen gilt ein Kraftfahrzeug ab 2023 also nicht mehr nur im Rahmen des Schonvermögens für „kleinere Barbeträge“ in Höhe von 10.000 € als Schonvermögen.
Was ist unter einem angemessenen Kraftfahrzeug zu verstehen?
Zu der Frage nach der Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges gemäß § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
…
10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII kann auf die entsprechenden Ausführungen zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II verwiesen werden. Hierzu gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung!
Zur Behandlung des Kraftfahrzeuges beim Bürgergeld durch das Jobcenter vergleiche den folgenden Beitrag:
Bis 2023 – und auch darüber hinaus – kann das Kfz auch im Rahmen des allgemeinen Schonvermögens gemäß § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
…
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte,
…
(3)
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII als Schonvermögen berücksichtigt werden. Bis 2023 galt ein Schonvermögen in Höhe von 5.000,00 €, ab 2023 in Höhe von 10.000 € (vgl. § 1 – Kleinere Barbeträge
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII sind:
1. … 10 000 Euro,
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Nr. 1 der DVO).
Ein Auto kann weiterhin ggf. auch über die allgemeine Härteregelung gemäß § 90 Einzusetzendes Vermögen
…
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII von der Verwertungspflicht ausgenommen sein (vgl. dazu z. B. www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 11/06 R, Rdnr. 15):
… Nach § 90 Abs 3 S. 1 SGB XII dürfen Grundsicherungsleistungen jedoch nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Vorschrift formuliert ausdrücklich einen Bezug zu demjenigen, der sein Vermögen zum Einsatz zu bringen hat, soweit es vorliegend das Kfz betrifft, also zum Ehemann der Klägerin. Ob die Verwertung des Kfz für ihn eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII bedeutet, vermag der Senat ohne Feststellungen zum Wert des Kfz nicht zu beurteilen, selbst wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der maßgebliche Wert für ein angemessenes Kfz nicht überschritten ist. …
Ein Auto kann schließlich nach § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
…
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII geschützt sein, wenn es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Dies dürfte auch im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungen gelten.
Das Sozialamt kann also ab 2023 ein Fahrzeug nur dann leistungsmindernd berücksichtigen, wenn es „nicht angemessen ist“. Es gilt aber auch weiterhin, dass zusätzlich das Kraftfahrzeug im Rahmen des allgemeinen Schonvermögens gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berücksichtigt werden kann.
Die Überlassung eines PKW durch einen Dritten zur Benutzung stellt regelmäßig weder geldwertes Einkommen noch Vermögen dar (Beschluss des BVerwG vom 30. Dezember 1996, 5 B 47.96).
2. Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar
Von dem Einkommen können die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden, § 82 Begriff des Einkommens
…
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
…
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Sollten Sie also neben der Rente noch Einkommen erzielen und sollten Sie den Wagen für den Weg zur Arbeitsstätte nutzen, dürfte eine Absetzung der Kosten des PKW möglich sein.
Mit der Erzielung von Einkommen verbundene Ausgaben können gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden.
Gemäß § 82 Begriff des Einkommens
…
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
…
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII können private Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zu der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII wurde bisher argumentiert, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, sie jedoch auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kraftfahrzeug zu halten, beruht. Dann sei es auch dem Leistungsberechtigten zuzumuten, auf das Auto zu verzichten (vergleiche unter anderem Urteil des www.bsg.bund.deBundessozialgerichts vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R).
Soweit nur Einkommen aus Rente erzielt, ist die Absetzung der Haftpflichtversicherung wahrscheinlich auch weiterhin nur in Ausnahmefällen – soweit keine sozialhilferechtlich anerkannten Zwecke verfolgt werden – möglich. Das Bundessozialgericht führt dazu in dem oben genannten Urteil aus:
Gül says
Mein Mutter bekommt Grundsicherung. Sie ist 73 Jahre alte. Sie hat gesundheitlichen Problemen, kann schlecht laufen und ist pflegebedürftig. Sie wird von seinen Sohn gepflegt. Deswegen haben wir ein altes Auto gekauft. Das Auto wird auch teils für meine Mutter genutzt wegen Arztbesuchen, auch für Einkäufe. Das Auto ist auf meine Mutter angemeldet. Wird es Probleme geben bei Sozialhilfe? Danke für den Antworten
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Gül,
nach einer ersten, oberflächlichen rechtlichen Einschätzung könnte die Verwertung des Autos schließlich als Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII angesehen werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Vorrentnerin says
Hallo, kann das Auto, das durch Darlehenskredit finanziert wird, bei der Grundsicherung als Vermögen angerechnet werden?
Vielen Dank im Voraus
Vorrentnerin
Kerstin says
Hallo, ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente. Habe ein pkw das 6 Jahre alt ist. Laut Berechnung ist es ca 6.500 euro wert. Darf ich es behalten?
Lothar Breuer says
Hallo, ich bekomme Grundsicherung zur geringen Altersrente. Hab von Freunden ein Auto geschenkt bekommen. Wert ca. 500 €. Kann ich das Auto behalten?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Breuer,
gemäß dem oben Ausgeführten gilt:
Also: wenn Sie nicht bereits 4.500 € haben, ist das Auto unproblematisch kein einzusetzendes Vermögen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Trevor says
Hallo,
ich pflege meine Ex-Frau.
Sie hat Grundsicherung – dazu bekommt Sie über 300 € Pflegegeld. Meine Frage ist, darf sie ein Auto auf Finanzierung kaufen im Wert bis 3.000 €?
Ich danke im Voraus für ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Trevor,
es gilt das oben Ausgeführte:
Bezieht Ihre Ex-Frau Grundsicherung im Alter, kann Sie einen PKW behalten, soweit ihr Vermögen insgesamt nicht mehr als 5000 Euro beträgt.
Grüße
Sönke Nippel
ABC says
Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich mache mein Abitur und bin vom Sozialamt zurzeit noch abhängig. Mein Bruder will mir ein Auto schenken. Darf ich es behalten und wenn ja unter welchen Kriterien darf ich es behalten und anmelden? Ich wohne alleine.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo ABC,
die Fragen zu dem PKW stellen sich meines Erachtens so nicht.
Ein Schüler erhält weder Grundsicherung im Alter noch Grundsicherung für Arbeitsuchende. Allenfalls Sozialgeld kommt in Betracht. Das würde aber vom Jobcenter gewährt. Vom Sozialamt können Sie also meines Erachtens nicht abhängig sein.
Vorrang hat bei Schülern die Ausbildungsförderung. Die Ausbildungsförderung sieht eine leistungsmindernde Anrechnung einzusetzenden Vermögens nicht wie die Grundsicherungssysteme vor.
Sie können also ein Auto haben.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
dorenz says
Hallo,
ich bekomme Grundsicherung nach SGB XII. Meine monatliche Hausversicherungspolice beträgt 53,20 € die auch übernommen wurde. Nun soll diese nicht mehr anerkannt werden, da lediglich nur noch die Gebäudeversicherung übernommen werden könne.
D.h. Hausrat und Haftpflichtversicherung nicht mehr. Ist das korrekt?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Ich says
Meine Eltern haben sich ein Auto gekauft. Um bei der Versicherung nicht hoch eingestuft zu werden, haben wir das Auto auf meinen Namen angemeldet. Sie bezahlen aber alle Beiträge.
Wird mir das Auto angerechnet? Ich bekomme Grundsicherung wegen Erwerbsunfähigkeit.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ich,
im Ergebnis dürfte es nicht verwundern, wenn das Sozialamt Ihnen das Auto zurechnet und Sie ggf. auf den Einsatz dieses Vermögens verweist.
Dem können Sie dann entgegenhalten, dass es nicht Ihr Auto ist. Im Ergebnis dürfte Ihnen dieses Vermögen nicht zugerechnet werden können.
Allerdings machen Sie sich nur unnötig Schwierigkeiten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Peter says
Ich bekomme Grundsicherungsrente, bin Altersrentner.
Habe ein Auto im Wert ca. 1000,- €.Ist ja auch anerkannt.
Meine Frage : Muss mir das Sozialamt auch die Kfz.-Haftplichtversicherung bezahlen bzw. einen Zuschuss bezahlen? Ich kann es leider nicht „stemmen: Bin auf das Auto angewiesen, da ich ziemlich krank bin.
Ich bedanke mich sehr im voraus.
Peter
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Peter,
nach einer ersten Einschätzung käme eine Anrechnung der Kosten der Kfz-Versicherung nur in Betracht, wenn Sie einen Hinzuverdienst erzielen würden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Julius says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
ich habe eine sehr außergewöhnliche Frage.
Ich beziehe Grundsicherung wegen voller Erwerbsunfähigkeit, habe GdB 60 mit Merkzeichen B sowie einen Pflegegrad von II.
Mein Fahrzeug was ich besitze und auch vom Amt anerkannt wurde ist nicht mehr nutzbar.
Ich wohne am Land und sehr weit ab vom Schuss und hätte zu Fuß sehr weite Wege um in die nächste Ortschaft zu gelangen.
Meine Partnerin die mich -wie auch meine Mutter (Rentnerin und auch Pflegegrad II.) die 30km von mir entfernt lebt zu Hause pflegt, machte mir das Angebot, mir doch gleich ein neues großes Fahrzeug (um Rollator usw. transportieren zu können -zu kaufen, welches sie bezahlen würde. Ich würde wg. GdB von 60 22% auf den Neuwagen bekommen, der aber sicherlich nicht mehr in das Schonvermögen (vom Sachwert) zählen würde.
Welche Möglichkeiten stehen mir nun offen?
– Wäre dieses Fahrzeug, wenn ich dies selbst kaufe und auf mich wegen meinem hohen SF zulasse vom Schonvermögen ausgeschlossen, bzw. darf ich dies auf mich zulassen und versichern?
– Sollte ich das Fahrzeug kaufen und auf meine Mutter zulassen und auf mich oder auf sie versichern?
– Oder sollte meine Partnerin das Fahrzeug auf sich zulassen und versichern, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre, – da Zweitwagen und Wegfall der Steuerersparnis.
Dazu zu sagen ist noch, das ich wie auch meine pflegebedürftige Mutter regelmäßig Arztbesuche und Therapien wahrnehmen müssen und entweder ich bei kurzen Strecken oder eben meine Partnerin das Fahrzeug führt. Nur aber mit einem Kleinwagen und zwei Kindern nicht zu bewerkstelligen ist.
Weiteres benötige ich einen höheren Einstieg in ein Kfz, sonst komme ich da nicht mehr raus.
Ich hoffe Sie haben einen Rat für uns und verbleiben dankbar
Julius
Johann Joa says
Mein Behindertenausweis mit 80 GdB und Kennzeichen G u.B weist mich als gehbehindert aus. Von meiner Adresse bis zum Supermarkt, Apotheke sind es 2 km, zum Facharzt 30 km. Bin auf meinen 22 Jahre alten Kombi daher angewiesen da meine Venenschwäche chronisch ist.
Wird mein alter Volvo (Wert ca 2000 Euro) in Bezug auf den Freibetrag angerechnet oder zähle ich als Härtefall und bleibt mir ohne Abzug erhalten ? Danke für Ihre Antwort !
Christine Lübkemann says
Hallo Herr Nippel
Ich beziehe zu meine Erwerbsminderungsrente Grundsicherung.
Nun hab ich meine Prämienrente gekündigt da bekam ich 2500 Euro raus; dafür hab ich mir ein Auto gekauft im Wert von 3500, wobei ich meinem Vater 1500 Euro zurück zahlen muss, weil ich mir das Geld geliehen habe.
Nun meint das Sozialamt, dass sie mir die 2500 Euro als Einkommen anrechnen, dürfen sie das?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
meines Erachtens muss das Sozialamt zunächst beachten, dass Sie Vermögen – die Prämeinrente mit einem Wert von 2.500 Euro – hatten.
Die Auflösung der Prämienrente führt nicht zu „Einkommen“, welches leistungsmindernd zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis kann also der Zufluss von 2.500 Euro jedenfalls nicht als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sonne says
Guten Tag,
ich möchte für meinen Vater beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Die wollen ja so viele Formulare. Mein Vater hat noch das Auto, ich mach gerade den Führerschein und nehme das Auto zum Fahren, das Sozialamt mochte den Fahrzeugbrief und dem Kilometerstand wissen, wenn ich den Antrag bewilligt bekommen. Kann das Amt mir das Auto wegnehmen?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sonne,
das Sozialamt kann weder Ihrem Vater noch Ihnen den PKW wegnehmen.
Das Sozialamt kann Ihren Vater aber auffordern, sein Vermögen einzusetzen, bevor Leistungen bewilligt werden. Also: Ihr Vater muss den Wagen eventuell „versilbern“, bevor er Leistungen erhalten kann. Dies wäre der Fall, wenn der Wagen weder Schonvermögen sein sollte noch der Wert des PKW unterhalb des allgemeinen Schonvermögens liegt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Daniel says
Hallo Herr Nippel,
ich bekomme Grundsicherung (SGB 12) zur geringen Altersrente.
Nach Gesetzesänderung seit 01.01.2023 (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ist Auto geschützes Vermögen.
Sind die entsprechenden Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und KFZ-Steuer von Einkommen (Rente) abziehbar (vgl. SGB 2)?
Bitte Rechtsgrundlage.
Ich bedanke mich sehr im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Daniel,
Ihre Frage betrifft im Kern die Fragestellung, ob eine private Versicherung vom Einkommen abgesetzt werden kann. Hierzu gibt § 82 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB II Antworten.
Von dem Einkommen können die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Sollten Sie also neben der Rente noch Einkommen erzielen und sollten Sie den Wagen für den Weg zur Arbeitsstätte nutzen, dürfte eine Absetzung der Kosten des PKW möglich sein.
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 können private Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zu der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII wurde bisher argumentiert, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, sie jedoch auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kraftfahrzeug zu halten, beruht. Dann sei es auch dem Leistungsberechtigten zuzumuten, auf das Auto zu verzichten (vergleiche unter anderem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R).
Im Ergebnis dürfte also die Kfz-Steuer von der Rente nicht absetzbar sein. Nur wenn noch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zielt würde, so käme ein Ansatz der Versicherung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Josef says
Guten Tag,
ich habe einen Antrag auf SGB 12 gestellt. Hab mir letztes Jahr ein Auto für 19.000 € gekauft.
Muss ich es jetzt verkaufen? Habe einen Grad der Behinderung von 70% und bin auf das Fahrzeug angewiesen.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Josef,
ein angemessenes Kraftfahrzeug dürfen Sie behalten. Als angemessen ist zumindest ein Auto mit einem Wert von ca. 7.500,00 € anzusehen.
Darüber hinaus haben Sie den Freibetrag für „kleinere Barvermögen“ in Höhe von 10.000,00 €. Wenn dieser Freibetrag in Höhe von 10000,00 € zusätzlich zu den 7.500,00 € nicht bereits ausgeschöpft ist (wenn Ihr Auto also im Moment einen Verkehrswert von 17.500,00 € hat und Sie kein anderes Vermögen haben), kann das Amt Sie nicht darauf verweisen, dass Sie vor dem Erhalt von Leistungen Ihr Vermögen einzusetzen haben.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Geli says
Ich kriege Rente und Grundsicherung darf ich ein 13 Jahres Auto haben
Ich fahre damit doch nur zum Einkaufen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Geli,
die Frage hat sich doch gemäß dem oben Ausgeführten durch die neue Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII geklärt. Ja, Sie dürfen ein Auto haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Dieter says
Hallo Herr Nippel,
meine Frage geht in die selbe Richtung wie die von Daniel, jedoch mit einem großen Unterschied:
Meine Frau bezieht Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter), ich bin nicht bezugsberechtigt!
Jetzt werden wir ja wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Im Rahmen dessen wird mein Überschuss (rund 120 €) vom Bedarfsanteil meiner Frau abgezogen, so weit so gut.
Ich besitze einen PKW im Wert von 3000 €, die monatliche KFZ-Haftpflichtversicherung beträgt rund 20 €. Ich zahle rund 15 Euro monatlich für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Was ich aber nun nicht verstehe, das sind die absetzbaren Beträge meiner Einkommensbereinigung:
1. Die KFZ-Steuer und die KFZ Haftpflichtversicherung werden völlig ignoriert
2. Für die Hausrat- und Haftpflicht werden nur 6,50 € von meinem Einkommen (Rente) abgezogen mit dem
Argument, dass diese Summe angemessen sei. Wenn diese Versicherungen auf den Leistungsberechtigten (meine Frau) laufen würden, könnte ich das ja noch halbwegs verstehen, aber das sind in unserem Fall doch faktisch Versicherungen die auf ein nicht leistungsberechtigtes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft laufen. Läuft da bei der Einkommensbereinigung etwas schief?
Vielen lieben Dank!!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Dieter,
gemäß § 82 Begriff des Einkommens
…
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
…
2. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII kann jedenfalls die Hausrat- und Haftpflichtversicherung vom Einkommen abgesetzt werden.
Jedenfalls wenn Sie (oder Ihre Frau) Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (und das Auto zur Erzielung des Einkommens eingesetzt wird), müssen auch die Steuer und die Versicherung (sowie auch die sonst anfallenden Werbungskosten) für das Auto abgesetzt werden, § 82 Begriff des Einkommens
…
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
…
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.
Ich habe jetzt zwar von Auffassungen gehört, dass auch ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z. B. auch bei Rentenbezug) dieser Abzugsposten wegen der jetzt erfolgten Bewertung des Autos als Schonvermögen abgesetzt werden kann. Ich bin diesbezüglich allerdings eher skeptisch, da letztlich so im Ergebnis das Halten eines Kraftfahrzeuges noch gefördert würde).
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Katja says
Hallo Herr Nippel,
ich bekomme Erwerbsminderungsrente (100%) und Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung.
Mein Auto ist 18 Jahre alt und gerade frisch durch den TÜV. Nun ist mir kürzlich jemand ins Auto gefahren und der Schaden ist höher, als das Auto noch wert ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Die gegnerische Versicherung würde mir noch ca.1900 € bezahlen, für die ich dann versuchen muss, es irgendwo kostengünstig repariert zu bekommen.
Ich bin krankheitsbedingt auf das Auto angewiesen, und für ein anderes fehlt mir die finanzielle Möglichkeit.
Nun meine Frage: Kann mir das Sozialamt das Geld von der Versicherung, welches ich für die Reparatur benötige, anrechnen? Also quasi „wegnehmen“?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Katja,
die „Einnnahme“ der Schadenssumme ist meines Erachtens kein anzurechnendes Einkommen. Dies lässt sich meines Erachtens leicht begründen: Zahlungen für den Ersatz eines Wertgegenstandes, den jemand vor Antragstellung bereits hatte, sind dem Vermögen und nicht dem Einkommen zuzurechnen. So hat es auch das Bundessozialgericht formuliert.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt