Widerrufsbescheid (Stichwort)
1 Beitrag mit dem Stichwort Widerrufsbescheid
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 39 Abs. 2 SGB X.
Die Rechtsgrundlagen für eine solche Änderung der Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes finden sich in den §§ 44-49 SGB X.
§ 47 SGB X ist als Widerrufsbestimmung nur anwendbar auf wirksame, rechtmäßige Verwaltungsakte.
In den folgenden Beiträgen habe ich das Stichwort angesprochen: