Auf dieser Seite liste ich nach kurzen Einführungstexten weiterführend circa 60 Beiträge zum Allgemeinen Sozialrecht systematisch geordnet auf.
Allgemeine sozialrechtliche Vorschriften sind insbesondere in den Sozialgesetzbüchern I (Allgemeiner Teil) und X (Sozialverwaltungsverfahren) sowie im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten. Die Einführung soll Ihnen anhand der aufgelisteten Beiträge helfen, Fragen zum sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu klären.
Was ist Sozialrecht?
Das Sozialrecht regelt die Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, damit der Bürger ein menschenwürdiges Dasein führen kann.
Das Sozialrecht ist das Recht der öffentlichen Leistungsverwaltung und wird in das Recht der Sozialversicherung, das Recht der sozialen Entschädigung und das Sozialhilferecht unterteilt.
Es gibt 12 Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII). Ab 2024 wird ein SGB XIV schrittweise eingeführt.
1. SGB I – Allgemeiner Teil
Das Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil
§ 1 SGB I – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
…
§ 4 SGB I – Sozialversicherung
…
(Link: Inhaltsübersicht SGB I mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil – SGB I) ist den anderen Sozialgesetzbüchern vorangestellt.
Das SGB I enthält allgemeine Bestimmungen für sämtliche Sozialleistungsbereiche. Im SGB I werden die Aufgaben des Sozialgesetzbuches beschrieben und Rechte und Pflichten der Leistungsempfänger sowie auch der „Sozialbehörden“ benannt. Allgemeine und grundsätzlich für alle Gegenstände des Sozialgesetzbuchs geltende Grundsätze und Definitionen sozialrechtlicher Begriffe werden im SGB I „vor die Klammer gezogen“:
- (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
- – ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- – gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
- – die Familie zu schützen und zu fördern,
- – den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
- – besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
- (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Welche Pflichten treffen den Leistungsträger?
Den Sozialleistungsträger trifft die Pflicht, den Empfänger von Sozialleistungen umfassend zu betreuen, vgl. § 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 14 SGB I und § 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 SGB I.
Welche Pflichten treffen den Leistungsberechtigten?
Derjenige, der Sozialleistungen beantragt, hat die hierfür notwendigen Tatsachen anzugeben, § 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt§ 60 Abs. 1 S. 1 SGB I. Weitere Mitwirkungspflichten betreffen das persönliche Erscheinen gemäß § 61 Persönliches Erscheinen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags … persönlich erscheinen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 61 SGB I, sich ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, § 62 SGB I und an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, §§ 63 f. SGB I.
Wo sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht geregelt?
Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in § 65 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 65 SGB I geregelt.
- Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
… sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt … | … fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen … … | mehr
- Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
… wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden … | 1. Mitwirkungspflichten … | 2. Ermessensausübung … | 3. … … | mehr
- Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen …
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen und die Folgen bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten … … | mehr
- Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
… der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten … … | mehr
- Urteile zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eingreifen, wenn ein Berechtigter durch eine fehlerhafte Beratung einer Sozialbehörde einen Schaden erleidet … … | mehr
2. SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Wo sind die sozialrechtlichen Verfahrensgrundsätze geregelt?
Das SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 1 Anwendungsbereich
…
§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
…
(Link: Inhaltsübersicht SGB X mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Sozialgesetzbuch X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie der Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger.
Die Vorschriften des SGB X gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich aus den anderen Sozialgesetzbüchern nichts Abweichendes ergibt, vgl. § 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 SGB X.
Wie kann ein Verwaltungsakt aufgehoben werden?
Grundsätzlich ist eine Entscheidung wirksam, soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 39 Abs. 2 SGB X.
- Der Begriff des Verwaltungsaktes im Sozialrecht
Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? … | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? … | Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen? … | … … | mehr
- Die Rechtsbehelfsbelehrung im Sozialrecht
1. Form der Belehrung …. | 2. Angabe der Behörde … | 3. Frist … | 4. Belehrung über die Form … | 5. Folgen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung … … | mehr
- Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels einfachen Briefs, § 37 SGB X – Behauptung des Nichtzugangs
… zur Behauptung des Nichtzugangs eines mittels einfachen Briefs übersandten Verwaltungsakts – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Zugang eines VA … … | mehr
- Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung …
… zur Wiedereinsetzung bei einer Versäumung der ordnungsgemäß mitgeteilten Rechtsmittelfrist bei fehlender Begründung oder Anhörung … … | mehr
- Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X
… zu den Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X … | 1. § 44 SGB X – Rücknahme eines … | 2. § 45 SGB X … … | mehr
- Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag
… eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X … bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden … … | mehr
- Der Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
… ist der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anwendbar? Das Bundessozialgericht urteilt unterschiedlich: … … | mehr
- Rücknahme und Aufhebung … gemäß den §§ 45, 48 SGB X
… § 45 und § 48 SGB X – wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen … | schutzwürdiges Vertrauen … | fehlender Vertrauensschutz … | Ermessen … | Fristen … … | mehr
- Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X
… der Begünstigte muss auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen dürfen | … zur Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X … | mehr
Auf den Beitragsseiten können Sie unentgeltlich Fragen stellen und kommentieren sowie Fragen anderer Leser selbst beantworten!
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich schon aus zeitlichen Gründen nur kurze und einfache Fragen zu einem einfachen Sachverhalt beantworte. Einige Fragen werde ich auch aus Zeitgründen nicht beantworten können. Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand!
Dieser Internetauftritt kann nur ein erster Ratgeber sein. Dieser Internetauftritt kann und soll eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Sozialleistungsträger und eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts ist eine Nutzen bringende Antwort nicht möglich. Oft ist schon der Sachverhalt so komplex, dass eine sinnvolle Antwort ohne Vorlage weiterer Unterlagen nicht möglich ist. Oft ist auch ein persönliches Gespräch erforderlich. Nicht selten ist auch eine Akteneinsicht in die Behördenakte erforderlich.
Prüfen Sie bitte vor einer Frage, ob Sie Ihre Frage nicht bereits anhand der vorhandenen Beiträge selbst beantworten können! Sie können sich anhand der Einführungsseiten (vgl. Startseite) sowie des Stichwortverzeichnisses (vgl. „mehr zum Thema“ unter den Beiträgen) einen Überblick über die hier bereits behandelten Fragen verschaffen.
Bitte achten Sie auch darauf, eine Frage in dem passenden Zusammenhang, also in dem passenden Beitrag zu stellen! Mir ist es aus technischen Gründen nicht möglich, Fragen in einen anderen Beitrag zu verschieben.
p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.
3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
Wo sind die Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren geregelt?
Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz
§ 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte
§ 2 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 3 …
(Link: Inhaltsübersicht SGG mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten. Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte – die Sozialgerichte – ausgeübt.
Die Sozialgerichtsbarkeit besteht selbständig neben der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte.
Für welche Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig?
§ 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung …
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, …
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 Abs. 1 SGG zählt die Rechtsmaterien abschließend auf, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Dabei werden nicht alle sozialrechtlichen Materien genannt. Für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und dem BAföG sowie dem WoGG bleibt der allgemeine Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
- Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
1. Anwendbare Regelungen … | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung … | 3. Beginn … | 4. Frist … | 5. Form …. | 6. Vertretung … | 7. … … | mehr
- Die sozialrechtliche Klage
Die Sozialgerichte entscheiden über die meisten … | 1. Anforderungen an die Klageschrift … | 2. Klagearten und Klageantrag … | 3. Klagebegründung … … | mehr
- Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte
… eine kurze Übersicht zu den Grundsätzen des Berufungsrechts im Sozialrecht | die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen … … | mehr
- Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid
… nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat ein Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung … | mehr
- Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid
… der Widerspruch gegen einen Erstattungs- und Rückforderungsbescheid des Jobcenters hat aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a SGG und § 39 SGB II … … | mehr
- Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG
Darstellung der Rechtsprechung zur Einbeziehung von Verwaltungsakten in das sozialgerichtliche Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG | … … | mehr
- Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG
… es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz … | … der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen … | … behandelnde Ärzte sollten nicht benannt werden … … | mehr
- Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis der Befangenheit
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht … … | mehr
- Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?
… anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren kein Anwaltszwang … … | mehr
- Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kostentragungspflicht der Behörde
… innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde über ein Widerspruch entscheiden, innerhalb von 6 Monaten über einen Antrag, ansonsten droht die Untätigkeitsklage … … | mehr
- Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren
… der Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren hat eine besondere Bedeutung, da ein Abwarten in der Hauptsache oft nicht zugemutet werden kann … … | mehr
- Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen
Aus § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilverfahren in Anfechtungs- und Vornahmesachen. … | mehr
- Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG
… der Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen … | … die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden … … | mehr
4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
Welche Kosten und Gebühren entstehen im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren?
In der Regel ist das sozialgerichtliche Verfahren im Hinblick auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Gerichtskosten kostenfrei. Rechtsanwaltsgebühren sind auszugleichen, die jedoch bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden von der Gerichtskasse im Wege der Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe übernommen werden.
a) Gerichtskosten
Für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Rechtsnachfolger ist das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei.
b) Rechtsanwaltsgebühren
Wie werden die Rechtsanwaltskosten im sozialrechtlichen Verfahren berechnet?
In der Regel werden die Kosten des Rechtsanwaltes nach Betragsrahmengebühren berechnet. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
…
(Link: Inhaltsübersicht RVG mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist zwischen Geschäftsgebühren und Verfahrensgebühren zu unterscheiden.
- Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht – zur Berechnung der Geschäftsgebühren (I.), der Verfahrensgebühren und der Terminsgebühren (II.) und … gemäß dem RVG … | mehr
- Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren – Betragsrahmengebühren … | … zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG … … | mehr
- Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Eilverfahren
… die Verfahrensgebühr im Eilverfahren wird gemäß Nr. 3102 VV RVG bestimmt … – … bei der Verfahrensgebühr ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. … … | mehr
- keine fiktive Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106 …
… keine fiktive Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – Änderung der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen … … | mehr
- niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichen Widerspruchsverfahrens
… niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichem Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach Tätigwerden im Antragsverfahren … … | mehr
- Zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren …
… zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe z. B. vom Jobcenter geltend gemachte Mahngebühr … … | mehr
- Höhe der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr …
… zur Höhe der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr eines bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Rechtsanwaltes … … | mehr
- Die unterbliebene Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren
… im Ergebnis kann die unterbliebene Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren nach dem BSG nur mit einer Verpflichtungsklage erzwungen werden … … | mehr
c) Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Unter welchen Voraussetzungen wird Beratungshilfe gewährt?
Wann wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Die Beratungshilfe gewährt Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Prozesskostenhilfe wird für die gerichtliche Wahrnehmung von Rechten gewährt.
– Beratungshilfe
Die Beratungshilfe gewährt Hilfe für eine Beratung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens und, soweit erforderlich, für eine Vertretung, § 2 BerHG (Beratungshilfegesetz)
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende …
(2) Beratungshilfe …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG.
– Prozesskostenhilfe
Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht beantragen.
- Prozesskostenhilfe
1. gerichtliche Zuständigkeit … | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen … | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit … | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe … … | mehr
- Prozesskostenhilfe – Teil 2
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe … | 6. Hinweispflicht des Anwalts … | 7. Beschränkung … | 8. Festsetzung und Höhe … | 9. Rückzahlung … … | mehr
- Prozesskostenhilfe-Rechner – Einkommensgrenze online berechnen
… mit dem Prozesskostenhilferechner können Sie ermitteln, bis zu welchem Einkommen Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben … … | mehr
- Prozesskostenhilfe – wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
… ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 120 a ZPO aufgehoben werden – den Antragsteller treffen Mitwirkungspflichten … … | mehr
5. allgemeine Fragen
Beiträge zu diversen Fragestellungen zum allgemeinen Sozialrecht, die sich den anderen Archiven nicht zuordnen lassen.
- Strafklageverbrauch beim fortgesetzten Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen
Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen – das OLG Brandenburg nahm einen Strafklageverbrauch bei zweimaliger Arbeitsaufnahme an … … | mehr
- Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen …
… das Unterlassen gebotener Mitteilungen kann bei Bezug von Sozialleistungen den Tatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllen … … | mehr
- Bundeskindergeld bei Auslandsaufenthalten
… zur Berechnung des Kindergeldes bei Auslandsaufenthalten … | … Kinder, die ihren Wohnsitz im Inland oder einem EU-Staat haben, können evtl. berücksichtigt werden … … | mehr
- Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV
… der Stromversorger ist unter bestimmten Bedingungen berechtigt, die Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV zu unterbrechen, insbesondere bei … … | mehr
- Links zu den wichtigsten sozialrechtlichen Gesetzen …
Links zum SGB I bis XII, SGG, BEEG und BKGG und zu den wichtigsten sozialrechtlichen Entscheidungssammlung und Recherchemöglichkeiten werden genannt … | mehr
- Zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für im Ausland tätige Personen
Zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für im Ausland tätige Personen – §§ 1, 5 und 13 BKGG … … | mehr
- Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
… Bei dem Pfändungsschutzkonto wird automatisch Vollstreckungsschutz gewährt. Beim P-Konto entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Sozialleistung … … | mehr