Auf dieser Seite liste ich nach kurzen Einführungstexten weiterführend ca. 15 Beiträge rund um das Betreuungsrecht systematisch geordnet auf. In den aufgelisteten Beiträgen bespreche ich häufig im Zusammenhang mit der Betreuung entstehende Streitfragen. Die Beiträge sollen Ihnen dabei helfen, Probleme mit einer Betreuung, einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung sowie der Unterbringung zu lösen:
1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Was regeln die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung?
Was ist bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung zu beachten?
Vorsorgevollmacht bedeutet die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht an einen anderen zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung, § 1814 Voraussetzungen
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(3) … Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB. Durch eine wohlüberlegte Vorsorgevollmacht wird eine Entscheidung eines Gerichts zu einer Betreuung entbehrlich.
Mit der Patientenverfügung werden bestimmte medizinische Eingriffe in den Körper legitimiert oder abgelehnt.
- Beginn und Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Wann kann eine lebenserhaltende Maßnahme begonnen oder abgebrochen werden? … | I. Patientenwille … | II. Einwilligungsfähigkeit … | III. Patientenverfügung … … | mehr
- Patientenverfügung – fehlende Kostentragung für ärztliche Beratung
… eine ärztliche Beratung zur Erstellung einer Patientenverfügung ist wünschenswert | … in einem Gesetzesentwurf war dazu eine Kostenregelung enthalten … … | mehr
- Probleme im Zusammenhang mit der Patientenverfügung
1. Problemstellung … | 2. Maßgeblichkeit des Patientenwillens … | 3. Unbeachtlichkeit des „natürlichen Willens“ … | 4. Vorsorgevollmacht … … | mehr
- Patientenverfügung – Konkretisierung auf spezifizierte Krankheiten und Behandlungssituationen
Die Patientenverfügung muss hinreichend konkret Krankheiten und Behandlungssituationen benennen und daran möglichst genau Handlungsanweisungen knüpfen … … | mehr
- Genehmigung der Umsetzung einer Patientenverfügung durch das Betreuungsgericht
… erforderlich ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts in Konfliktfällen, wenn Arzt und Vertreter sich nicht zweifelsfrei einigen können … … | mehr
2. gerichtliches Betreuungsverfahren
Was beinhaltet eine gesetzliche Betreuung?
Wann ist eine gesetzliche Betreuung erforderlich?
Was hat der Betreuer zu beachten?
Mit dem Betreuungsgesetz wurden 1992 die Vormundschaft über Volljährige und Verfahren zur Entmündigung abgeschafft. Zielstellung war unter anderem, die Rechtsstellung psychisch Kranker und Behinderter zu verbessern.
Betreuung statt Entmündigung – der Gesetzgeber hat die Abkehr von den alten Paradigmen des Vormundschaftsrechts hin zu einem partnerschaftlich angelegten Hilfesystem schon durch die Änderung der Überschrift der §§ 1814 ff. BGB von Vormundschaft zu rechtliche Betreuung deutlich gemacht. Die Selbstbestimmung des Patienten soll akzeptiert werden. Eine Entscheidung durch das Gericht zu einer Betreuung sollte nur „ultima ratio“ sein. Die Bestellung eines Betreuers kann durch eine geeignete Vorsorgevollmacht entbehrlich gemacht werden.
- Der Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung
… der Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten, … er ist vom Gericht anzuordnen … … | mehr
- Postkontrolle – Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
… unter Postkontrolle sind die Entgegennahme und das Öffnen eingehender Post sowie das Anhalten ausgehender Post des Betroffenen zu verstehen … … | mehr
- Pflege- und Versorgungsleistungen gegenüber dem pflegebedürftigen Erblasser
… zum Ausgleich von Pflege- und Versorgungsleistungen gegenüber dem pflegebedürftigen Erblasser bei Verzicht auf eigenes Einkommen… … | mehr
- Haftung des Betreuers gegenüber Dritten
… nur ausnahmsweise kommt eine Eigenhaftung des Betreuers gegenüber Dritten in Betracht … | … Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten … … | mehr
- Zur Erforderlichkeit der Betreuung
… ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist … | … die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn … … | mehr
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Dieser Internetauftritt kann nur ein erster Ratgeber sein. Dieser Internetauftritt kann und soll eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts ist eine Nutzen bringende Antwort nicht möglich. Sehr oft ist schon der Sachverhalt so komplex, dass eine sinnvolle Antwort ohne Vorlage weiterer Unterlagen (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vollmachten, Testamente, Schreiben, Verträge, Bescheide, Urteile, …) und/oder ein Gespräch nicht möglich ist.
Bevor Sie eine Frage stellen, prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre Frage nicht bereits mit in den Beiträgen gegebenen Informationen selbst beantworten können! Sie können sich anhand der Einführungsseiten (vgl. Startseite) sowie des Stichwortverzeichnisses (vgl. „mehr zum Thema“ unter den Beiträgen) einen Überblick über die hier bereits behandelten Fragen verschaffen.
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3. Unterbringung
Wann ist eine Unterbringung auch gegen den Willen des Betroffenen möglich?
Unterbringungen können nach dem Betreuungsrecht über das BGB oder nach öffentlichem Recht erfolgen.
Werden die Unterbringungen nach dem PsychKG durchgeführt, sind sie nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann, § 11 PsychKG – Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten … eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, …
(Link: Justizportal Nordrhein-Westfalen)§ 11 Abs. 1 S. 1 PsychKG NRW.