Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende

(1 Beitrag mit § 13 BAföG – Bedarf für Studierende)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020):
§ 13 Bedarf für Studierende

  • (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
    • 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 398 Euro,
    • 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 427 Euro.
  • (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
    • 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 56 Euro,
    • 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 325 Euro.
  • (3) (weggefallen)
  • (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
  • (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

zur Übersicht zum BAföG

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • einzelner silberner Paragraf
    Der Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II

    Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als BAföG-Empfänger oder Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen sind, können einen…
    ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 13 BAföG – Bedarf für Studierende abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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