§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende
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§ 13 Bedarf für Studierende
- (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 398 Euro,
- 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 427 Euro.
- (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 56 Euro,
- 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 325 Euro.
- (3) (weggefallen)
- (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
- (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 BAföG angesprochen: