Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020)
§ 13 Bedarf für Studierende

  • (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
    • 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 398 Euro,
    • 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 427 Euro.
  • (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
    • 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 56 Euro,
    • 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 325 Euro.
  • (3) (weggefallen)
  • (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
  • (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

zur Übersicht zum BAföG

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 BAfögG angesprochen:


  • Der Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II 1
    Der Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II

    Schüler und Auszubildende können einen Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II erhalten ... | ... zur Berechnung des Wohnkostenzuschusses ...
    ... | mehr

 

BAföG – Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


§ 2 BAföG – Ausbildungsstätten (1)
§ 11 BAföG – Bedarf für Studierende (1)
§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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