Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als BAföG-Empfänger oder Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen sind, können einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Wohnkosten haben,§ 27 Leistungen für Auszubildende
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(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II. Es ist allerdings zu beachten, dass § 27 SGB II grundsätzlich nicht für Studierende an Hochschulen gilt.
Die berechtigten Personen müssen nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II Leistungen nach dem BAföG, auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff. SGB III oder Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III tatsächlich beziehen oder wegen der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht beziehen. Der Wohnkostenzuschuss kommt also nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden in Betracht. Grundsätzlich ist entscheidend, welche Art der Ausbildungsstätte besucht wird und ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen oder nicht. Noch einmal sei betont, dass die Regelungen des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht für Studierende an Hochschulen gelten.
Grundsätzlich gilt § 27 Abs. 3 SGB II für Empfänger von Schüler-BAföG, wenn sie
- für die Ausbildung an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, einer Berufsfachschule oder einer Fach- oder Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, BAföG erhalten und
- nicht bei ihren Eltern wohnen und
- ausnahmsweise BAföG erhalten können weil eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist oder sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder weil sie mit mindestens einem Kind zusammen leben.
Der Anspruch gemäß § 27 Abs. 3 SGB II setzt voraus, dass die Wohnkosten angemessen sind. Der Wohnkostenzuschuss soll nicht dazu dienen, eine Unterkunft zu finanzieren, die außer Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Auszubildenden steht.
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und den im BAföG, in der Berufsausbildungshilfe oder im Ausbildungsgeld enthaltenen Betrag zum Wohnen. In den Leistungen zum BAföG ist zurzeit ein zusätzlicher Bedarf für Wohnkosten in Höhe von 49 EUR enthalten, wenn die Auszubildenden bei den Eltern wohnen, § 13 Bedarf für Studierende
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(2) Die Bedarfe nach Abs. 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 56 Euro,
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, liegt der zusätzliche Bedarf zurzeit bei 224 EUR monatlich.
Zur Berechnung der Berufsausbildungshilfe führte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22. März 2010 aus (www.sozialgerichtsbarkeit.devgl. BSG zu Aktenzeichen B 4 AS 69/09 R):
Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil.
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