Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Bürgergeld (SGB II) - Einführung▸3. Kosten der Unterkunft

Der Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II

VG Wort - ZählpixelErwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als BAföG-Empfänger oder Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen sind, können einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Wohnkosten haben,§ 27 Leistungen für Auszubildende
 
…
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 27 Abs. 3 S. 1 SGB II
. Es ist allerdings zu beachten, dass § 27 SGB II grundsätzlich nicht für Studierende an Hochschulen gilt.

Die berechtigten Personen müssen nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II Leistungen nach dem BAföG, auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff. SGB III oder Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III tatsächlich beziehen oder wegen der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht beziehen. Der Wohnkostenzuschuss kommt also nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden in Betracht. Grundsätzlich ist entscheidend, welche Art der Ausbildungsstätte besucht wird und ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen oder nicht. Noch einmal sei betont, dass die Regelungen des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht für Studierende an Hochschulen gelten.

Grundsätzlich gilt § 27 Abs. 3 SGB II für Empfänger von Schüler-BAföG, wenn sie

  1. für die Ausbildung an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, einer Berufsfachschule oder einer Fach- oder Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, BAföG erhalten und
  2. nicht bei ihren Eltern wohnen und
  3. ausnahmsweise BAföG erhalten können weil eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist oder sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder weil sie mit mindestens einem Kind zusammen leben.

Der Anspruch gemäß § 27 Abs. 3 SGB II setzt voraus, dass die Wohnkosten angemessen sind. Der Wohnkostenzuschuss soll nicht dazu dienen, eine Unterkunft zu finanzieren, die außer Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Auszubildenden steht.

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und den im BAföG, in der Berufsausbildungshilfe oder im Ausbildungsgeld enthaltenen Betrag zum Wohnen. In den Leistungen zum BAföG ist zurzeit ein zusätzlicher Bedarf für Wohnkosten in Höhe von 49 EUR enthalten, wenn die Auszubildenden bei den Eltern wohnen, § 13 Bedarf für Studierende
 
…
(2) Die Bedarfe nach Abs. 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 56 Euro,
…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
. Für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, liegt der zusätzliche Bedarf zurzeit bei 224 EUR monatlich.

Zur Berechnung der Berufsausbildungshilfe führte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22. März 2010 aus (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.devgl. BSG zu Aktenzeichen B 4 AS 69/09 R):

Urteil des BSG vom 22. März 2010, B 4 AS 69/09 R, Leitsatz

Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil.

Beitrag vom 10.12.2014, aktualisiert am 06.07.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 90 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Bürgergeld in StichwortenBürgergeld (SGB II) - Einführung

    ... mit 90 weiterführenden Beiträgen ... | 1. Grundlagen, ... | 2. Regelbedarf ... | 3. Kosten der Unterkunft ... | 4. Mehrbedarfe ... | 5. Einkommen ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Männchen hinter rotem Ausrufezeichen Zur Anrechnung privater Zuwendungen beim Arbeitslosengeld …

    ... private Schenkungen von Eltern oder Großeltern können als Einkommen vom Jobcenter berücksichtigt werden ... | ... Hinweis auf § 11 a Abs. 6 SGB II ... ... | mehr

  • zwei Strichmännchen mit Knäulen über dem Kopf Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch …

    Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen? ... | ... die Rechtsprechung neigt dazu, einen Erstattungsanspruch anzunehmen ... ... | mehr

  • Taschenrechner fein Bürgergeld-Rechner – Bürgergeld online berechnen

    ... erst ermitteln Sie mit dem Bürgergeld-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

graues Paragrafenzeichen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG