Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 WFNG NRW – Einkommensgrenze

(1 Beitrag mit § 13 WFNG NRW – Einkommensgrenze)
Gesetzestext (Stand: 1. Februar 2024)
§ 13 Einkommensgrenze, Haushaltsangehörige

  • (1) Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt für einen

    1-Personen-Haushalt 17 000 Euro

    2-Personen-Haushalt 20 500 Euro

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 700 Euro.

    Für jedes haushaltsangehörige Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 600 Euro.

  • (2) Haushaltsangehörige sind alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Als haushaltsangehörig gelten auch Personen, die alsbald dem Haushalt angehören werden. Als nicht mehr haushaltsangehörig gelten Personen, die alsbald aus dem Haushalt ausscheiden werden.
  • (3) Bei der Förderung und Belegung von Wohnraum für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens können von Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
  • (4) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 verändert sich am 1. Januar 2013 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 10 Euro aufgerundet und durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bekannt gegeben.

zur Inhaltsübersicht WFNG NRW

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 WFNG angesprochen:


  • Briefumschlag mit Wohnberechtigungsschein
    Der Wohnberechtigungsschein

    1. Wer bekommt einen Wohnberechtigungsschein? | 2. Welche Beträge bleiben unberücksichtigt? | 3. Haben Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld ...
    ... | mehr

 
WFNG – Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 13 WFNG – Einkommensgrenze, Haushaltsangehörige (1)
§ 14 WFNG – Einkommen (1)
§ 15 WFNG – Einkommensermittlung (1)
§ 18 WFNG – Wohnberechtigungsschein (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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