Einer wohnungssuchenden Person wird auf einen schriftlichen oder elektronischen Antrag hin bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wohnberechtigungsschein erteilt. Mit diesem Schein kann dann der Vermieter nachweisen, dass die Ziele der öffentlichen Wohnraumförderung eingehalten werden. Der Wohnberechtigungsschein ist also eine Bezugsgenehmigung für den Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung.
1. Wer bekommt einen Wohnberechtigungsschein?
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist von dem jeweiligen Einkommen und der Personenzahl aller Haushaltsmitglieder abhängig. Für die Prüfung müssen also dem Antrag Einkommensnachweise beigefügt werden.
In Nordrhein-Westfalen bestimmt § 13 Einkommensgrenze, Haushaltsangehörige
(1) (1) Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt für einen
1-Personen-Haushalt 17 000 Euro …
2-Personen-Haushalt 20 500 Euro …
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person …
(2) …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) vom 8. Dezember 2009, dass die Jahreseinkommensgrenzen für Haushalte sowie für jede weitere zum Haushalt rechnende Person (Stand: 2009). Für jedes haushaltsangehörige Kind erhöht sich die Einkommensgrenze (Stand: 2009). Die Zahlen werden gemäß § 13 Einkommensgrenze, Haushaltsangehörige
…
(4) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 verändert sich am 1. Januar 2013 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 13 Abs. 4 WNFG NRW in Verbindung mit einem Runderlass vom 17. November 2021 aktualisiert:
Maßgebend ist das Jahreseinkommen nicht nur aus Erwerbstätigkeit, sondern beispielsweise auch aus Einkommen aus Versorgungsbezügen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, …, § 14 Einkommen
…
(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch:
1. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz),
2. Bezüge, die…
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 14 Abs. 3 WNFG NRW. Als Jahreseinkommen ist dabei regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrundezulegen, § 15 Einkommensermittlung
(1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 1 Satz 1 WFNG. Maßgebend ist allerdings das Einkommen, dass ab dem Antragsmonat regelmäßig erwartet werden kann (vergleiche § 15 Einkommensermittlung
(1) … Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums, die im Antragsmonat voraussichtlich weitere elf Monate andauern werden, sind auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen. …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 1 Satz 5 WFNG).
Nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen Ausbildungsvergütungen und Einkünfte einer zu betreuenden Person, § 14 Einkommen
…
(4) Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht die
1. Ausbildungsvergütung eines Kindes im Sinne
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 14 Abs. 4 WFNG.
2. Welche Beträge bleiben unberücksichtigt?
Anrechnungsfreie Beträge werden unter anderem für pflegebedürftige Personen abhängig vom Pflegegrad bzw. für Personen mit einem Grad der Behinderung mit 80 oder 100 gewährt, § 15 Einkommensermittlung
…
(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Beträge anrechnungsfrei:
1. 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
2. 665 Euro für jede häuslich
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 WFNG.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen können ebenfalls vom Einkommen abgezogen werden, § 15 Einkommensermittlung
…
(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Beträge anrechnungsfrei:
8. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;
9. bis zu 8 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 3 Nrn. 8 bis 10 WFNG.
3. Haben Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins?
Grundsätzlich können auch Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld einen Wohnberechtigungsschein erhalten.
4. Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein wird der wohnungssuchenden Person für die Dauer eines Jahres erteilt, § 18 Wohnberechtigungsschein
(1) Der Wohnberechtigungsschein wird der wohnungssuchenden Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres schriftlich oder elektronisch erteilt. …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 18 Abs. 1 Satz 1 WFNG.
5. Wo wird der Wohnberechtigungsschein beantragt?
Der Wohnberechtigungsschein kann in der Regel bei dem Wohnungsamt oder dem Sozialamt der Stadt oder der Gemeinde beantragt werden, in der Sie wohnen.
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