§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge
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§ 21 Bemessung der Beiträge
- Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
- 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
- 2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 21 SGB IV angesprochen: