Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge

(1 Beitrag mit § 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 21 Bemessung der Beiträge

  • Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
    • 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
    • 2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Statistik - Diagramm
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    Regelmäßig werden die Beitragssätze und die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherungen den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. in diesem Beitrag: ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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