§ 227 AO – Erlass
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§ 227 Erlass
- Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 227 AO angesprochen: