Wurde Kindergeld zu Unrecht ausbezahlt, weil der Familienkasse erst nachträglich bekannt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger für die entsprechenden Monate auf. Die Familienkasse fordert dann das überzahlte Kindergeld direkt vom Leistungsempfänger gemäß § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
…
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 37 Abs. 2 AO zurück.
Hat ein Jobcenter oder auch ein Sozialamt das Kindergeld bereits als Einkommen leistungsmindernd angerechnet und wäre es ohne den Kindergeldbezug zu einer entsprechend höheren Zahlung von Leistungen zur Grundsicherung verpflichtet gewesen, fordert die Familienkasse dennoch das Kindergeld zurück. Dies geschieht, obwohl der Leistungsempfänger ohne die Zahlung des Kindergeldes entsprechend höhere Leistungen von dem Jobcenter und/ oder dem Sozialamt erhalten hätte. Dieses Ergebnis kann nicht befriedigen. Das fehlerhaft gewährte Kindergeld wird zurückgefordert. Die dann fehlerhaft nicht gewährten Leistungen zum Hartz 4 oder zur Sozialhilfe werden aber nicht nachgezahlt. Letztlich würde so das Problem auf dem Rücken des Kindergeldempfängers ausgetragen, ohne dass der Empfänger von der fehlerhaften Zahlung irgendeinen Vorteil gehabt hätte. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn die fehlerhafte Gewährung von Kindergeld durch eine fehlerhafte Kommunikation mit oder zwischen den Behörden verursacht wurde.
Eine Lösungsmöglichkeit aus dem dargestellten Dilemma könnte sein, dass sich die Familienkasse an das Jobcenter wendet und sich dort die aufgrund der fehlerhaften Gewährung von Kindergeld vorgenommene Kürzung der Leistungen zurückholt. Eine solche Rückforderung der Familienkasse gegenüber dem Jobcenter scheidet aber aus, da dies einen Anspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Jobcenter und/oder dem Sozialamt voraussetzen würde.
Zur Lösung des Problems kann ein Billigkeitserlass gemäß § 227 Erlass
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 227 AO erwogen werden. Dazu hat der BFH bei einem Sachverhalt, in dem Kindergeld leistungsmindernd angerechnet wurde, eine nachträgliche Korrektur der Leistungen aber nicht möglich ist, folgende Aussagen gemacht (www.bundesfinanzhof.deBFH vom 28. November 2017, III B 86/17):
… so kann ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein, wenn zu Unrecht gewährtes Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Transferleistungen als Einkommen angesetzt worden ist und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist …
Der Einzelfall muss genau betrachtet werden.
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