§ 24 WoGV – Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung
(1 Beitrag mit § 24 WoGV – Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung)
§ 24 WoGV wurde zum 1. Januar 2025 aufgehoben.
Die Zahlen sind heute in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG aufgeführt.
§ 24 Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
- (1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.
- (2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.
- (3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
“Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 24 WoGV angesprochen: