Die Formel zur Berechnung des Wohngeldes lautet gemäß § 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 Abs. 1 WoGG:
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
M ist die zu berücksichtigende monatliche Miete, Y das Gesamteinkommen und die Variablen a, b und c müssen gemäß der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
…
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG abhängig von der Personenzahl beziffert werden.
1. Leistungen zur Grundsicherung / Abgrenzung zum Wohngeld – Regelbedarfe
Der für das Wohngeld „relevante Bereich“ beginnt, wenn keine Leistungen nach dem SGB II und/oder SGB XII mehr in Betracht kommen. Wenn der Gesamtbedarf nach dem SGB II / SGB XII durch Einkommen gedeckt ist, kommt Wohngeld in Betracht. Die Summe aus Regelbedarfen, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfen und z. B. Kosten der Krankenversicherung ergibt den Gesamtbedarf.
Ein Anspruch auf Wohngeld kommt für einen alleinstehenden Erwachsenen bei einer Bruttokaltmiete von 438,00 € (538 € warm) bei Mietenstufe III ab einem Nettoeinkommen von ca. 1.100,00 € netto (1.400,00 € brutto) n Betracht.
Mit 1.100 € netto können sowohl der Regelbedarf (für einen Alleinstehenden zurzeit ca. 563 €) als auch die Kosten der Unterkunft kalt in Höhe von 438,00 € (zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 100 €) selbstständig gedeckt werden:
Berechnung nach dem SGB II
- Gesamtbedarf
- zu berücksichtigendes Einkommen
- Anspruch nach dem SGB II
In dem Beispielsfall kommen also bei dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 € noch Leistungen nach dem SGB II in Betracht, da der Alleinstehende von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge/Freibeträge in Höhe von 348 € hat, die er vom Nettoeinkommen abziehen kann. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 € ergibt sich so ein Anspruch auf Leistungen zum Bürgergeld in Höhe von 348 €.
Wohngeld käme in dem Beispielsfall in Höhe von ca. 380 € in Betracht.
Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die 2024 geltenden Regelbedarfe beim Bürgergeld. Zumindest in dieser Höhe muss also Einkommen vorhanden sein. Zusätzlich sollte ein Wohngeldempfänger aber auch in der Lage sein, die Kosten der Unterkunft zumindest ansatzweise durch eigenes Einkommen oder auch durch Eikommen eines Haushaltsmitgliedes zu decken.
Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
2. Tabelle zu den Einkommenshöchstgrenzen beim Wohngeld
Nur in einem Übergangsbereich zwischen Bedürftigkeit nach dem SGB II und XII auf der einen Seite und einer durch das Wohngeldgesetz vorgegebenen Einkommenssituation unter Berücksichtigung der Wohnsituation auf der anderen Seite kommt die Gewährung von Wohngeld in Betracht.
Folgende Einkommenshöchstgrenzen ergeben sich durch Einsetzen der Daten in die Formel des § 19 Abs. 1 WoGG (vgl. u. a. Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Häufig gestellte Fragen und Erläuterungen, S. 23):
Berücksichtigen Sie aber, dass sich die Zahlen auf das bereingte Einkommen beziehen!
Die Zahlen aus der Tabelle beziehen sich auf das „bereinigte Einkommen“ (s. o. = Y). Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit kann noch ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.050 € bei einem Alleinstehenden zu Ansprüchen auf Wohngeld führen. Bei Erwerbstätigkeit und vollständiger Steuer- und Sozialversicherungspflicht wird das Bruttoeinkommen um 30 % sowie um einen Pauschalbetrag in Höhe von 102,50 € bereinigt, so dass noch bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von ca. 2.050 € brutto ein Anspruch auf Erhalt von Wohngeld für einen Alleinstehenden – selbst bei Mietenstufe 1 – in Betrag kommt. Entsprechend höhere Mietenstufen gelten dann bis Mietenstufe 7. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich das Höchsteinkommen entsprechend den Ergebnisse aus der oben abgedruckten Liste.
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