Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, bietet sich der Gebrauch eines Wohngeld-Rechners an. Dieses Hilfsmittel unterstützt Sie dabei, Ihren potenziellen Wohngeldanspruch online zu kalkulieren. Die Wohngeldberechnung erfolgt auf Basis Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Dabei werden die Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt, Ihre Miete, sowie die Einkünfte in die Kalkulation einbezogen. Der Wohngeld-Rechner dient als Instrument, um eine erste Einschätzung zu einem möglichen Wohngeldanspruch zu erhalten und den Antrag auf Wohngeld vorzubereiten.
Bei der Berechnung des Wohngeldes ohne einen Wohngeld-Rechner wäre es erforderlich, sich intensiv mit den gesetzlichen Bestimmungen und den rechnerischen Vorgaben zur Wohngeldberechnung auseinanderzusetzen. Die Formel aus § 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 Abs. 1 WoGG muss mit allen gesetzlichen Vorgaben „abgearbeitet“ werden.
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
1. a, b und c – Anzahl der Haushaltsmitglieder
Die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beeinflusst direkt die Höhe der förderfähigen Wohnkosten. Eine bedeutende Voraussetzung hierbei ist die Art der Beziehung zwischen den Bewohnern: Besteht mehr als eine reine Wohngemeinschaft, wirkt sich dies auf den Anspruch aus. Leben Personen ohne weiterführende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Bindung zusammen, entfallen gemeinschaftliche Ansprüche. Dann können nur individuelle Ansprüche auf Wohngeld entstehen.
Entsprechend der Anzahl der Haushaltsmitglieder müssen Zahlenwerte für a, b und c aus einer Tabelle abgelesen und in die Formel eingesetzt werden. In § 24 WoGV – Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ …
(1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 …
(Link zu § 24 hier im Internetauftritt)§ 24 WoGV sind die aktuellen Werte für die Variablen a, b und c enthalten. Sie müssen diese Werte zur online-Berechnung nicht selbst ermitteln.
Die Rechenschritte werden in Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
…
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG vorgegeben.
Sie müssen zur Wohngeldberechnung nur die Anzahl der Haushaltsmitglieder in den Rechner eintragen:
2. M – Mietbelastung
Welche Mietkosten werden ersetzt?
Das Wohngeld dient primär der Unterstützung bei der Bruttokaltmiete. Seit 2023 ist zusätzlich eine Heizkostenpauschale in die Förderung integriert. Für die Berechnung des Wohngeldes werden definierte Höchst- und Mindestbeträge der Mietbelastung berücksichtigt. Diese Werte sind entscheidend, um das individuelle Wohngeld zu ermitteln. Es ist zu beachten, dass die konkreten Beträge variieren können, wobei die jeweiligen Vorgaben des Wohngeldgesetzes maßgeblich sind.
a) Bruttokaltmiete und Heizkosten
Ab 2023 wird nicht nur die Bruttokaltmiete gefördert, sondern es wird auch eine Pauschale gemäß § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
…
(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung
(Link zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 6 und 7 WoGG für die Heizkosten in Form einer Heiz- und Klimakomponente in die Berechnung je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder einbezogen. Die Pauschalen werden Ihrer Bruttokaltmiete bzw. dem für Sie geltenden Höchstwert hinzugerechnet. Sie müssen diese Werte nicht selbst ermitteln.
b) Höchstbeträge
Die Bruttokaltmiete wird nicht in beliebiger Höhe ersetzt. Es gelten Höchstbeträge, die berücksichtigt werden. Die Höchstbeträge sind in 7 Mietenstufen – je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder – in der Anlage 1 zu § 12 WoGG bzw. in § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung …
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 der Wohngeldverordnung festgelegt.
Ihrem Wohnort ist gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2023
Land: Baden-Württemberg
Aaalen, Stadt III
Achern, Stadt II
…
Link zur Anlage 1 zur § 23 WoGV hier im Internetauftritt Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV eine Mietenstufe von I bis VII zugeordnet. In der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV sind die jeweiligen Städte und Kreise nach Bundesländern sortiert. Die Mietenstufe ergibt sich aus dem vom statistischen Bundesamt ermittelten Mietniveau für Ihre Gemeinde bzw. Ihren Landkreis. Sie müssen die für Sie bzw. für Ihre Gemeinde oder Ihren Landkreis geltende Mietenstufe gemäß der verlinkten Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV ermitteln.
Für Nordrhein-Westfalen können Sie die Mietenstufen aus der folgenden Dropdown-Liste ablesen:
Aus der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe (s. o.) ergibt sich die im Einzelfall höchstens zu berücksichtigende förderfähige und in die Wohngeldformel einzusetzende Bruttokaltmiete M. Die Höchstwerte ergeben sich aus dem bereits oben zitierten § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung …
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 WoGV.
c) Mindesbeträge
Im Kontext der Wohnungsgeldgesetzgebung sind spezifische Mindestwerte für die Variablen M und Y festgelegt, um eine gerechte Berechnung des Wohnraumförderungsbetrages zu gewährleisten. Sollten die tatsächlichen Werte von M und Y unter den in Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
…
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG definierten Grenzwerten liegen, erfolgt eine Anpassung an diese festgelegten Mindestwerte. Diese Regelung stellt sicher, dass die Berechnung auf einer einheitlichen und fairen Grundlage erfolgt. Weitere Einzelheiten und die genauen Werte können Sie der genannten Anlage entnehmen.
3. Y – Einkommen
Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Beim Antrag auf Wohngeld wird Ihr zu berücksichtigendes Einkommen gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen kalkuliert. Dies beinhaltet die Gesamtheit Ihrer Einkünfte, abzüglich der gesetzlich festgelegten Freibeträge und Pauschalen. Es ist entscheidend, dass sämtliche Einkommensarten korrekt angegeben werden, um die Höhe des Wohngeldes richtig zu ermitteln.
Bitte tragen Sie deshalb in dem Rechner Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünften etc. ein.
a) Mindesteinkommen
Gibt es ein Mindesteinkommen?
Wie hoch ist das Mindesteinkommen?
Das Wohngeld dient als finanzielle Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten für Personen, die in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Es zielt darauf ab, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Dieses staatliche Hilfsmittel soll die Wohnkosten teilweise abfedern und ist explizit nicht dafür gedacht, den gesamten Lebensunterhalt zu finanzieren. Empfänger müssen daher grundlegende finanzielle Mittel für andere Lebensbedürfnisse unabhängig aufbringen können.
Der Leistungsempfänger soll also möglichst ein Mindesteinkommen über dem Gesamtbedarf gemäß dem SGB XII bzw. dem SGB II erzielen. Bei einer alleinstehenden Person kommt z. B. die Gewährung von Wohngeld in Betracht, wenn sie Einnahmen über dem Regelbedarf in Höhe von 563 € zuzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von x erzielt und darüber hinaus die Kosten der Krankenversicherung gedeckt sind.
Zur Bestimmung Ihres Gesamtbedarfs können Sie den folgenden Gesamtbedarfsrechner nutzen:
Bei der Wohnraumförderung durch das Wohngeldgesetz bestehen gemäß Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt: …
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG bestimmte Mindestwerte für den Faktor Y. Diese dienen der Kalkulation und Gewährleistung angemessener Wohnkosten. Sollten die errechneten Werte für „M“ und „Y“ diese festgelegten Mindestwerte unterschreiten, erfolgt eine Anpassung nach oben.
b) Höchsteinkommen
Gibt es ein Höchsteinkommen?
Wie hoch ist das Höchsteinkommen?
Das Wohngeld dient als staatliche Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger, um die Wohnkosten angemessen zu erleichtern. Es existieren festgelegte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, um diese Beihilfe zu erhalten. Sollte das Einkommen diese festgelegten Grenzen übersteigen, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Beachten Sie, dass bei Veränderungen des Einkommens der Wohngeldanspruch neu bewertet werden kann und eventuell eine Anpassung oder Einstellung der Leistung erfolgt, falls das Einkommen als zu hoch eingestuft wird.
Folgende Einkommenshöchstgrenzen ergeben sich durch Einsetzen der Daten in die Formel des § 19 Abs. 1 WoGG (vgl. u. a. Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Häufig gestellte Fragen und Erläuterungen, S. 23):
Berücksichtigen Sie aber, dass sich die Zahlen auf das bereingte Einkommen beziehen!
Die Zahlen aus der Tabelle beziehen sich auf das „bereinigte Einkommen“. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit kann noch ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.050 € bei einem Alleinstehenden zu Ansprüchen auf Wohngeld führen. Bei Erwerbstätigkeit und vollständiger Steuer- und Sozialversicherungspflicht wird das Bruttoeinkommen um 30 % sowie um einen Pauschalbetrag in Höhe von 102,50 € bereinigt, so dass noch bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von ca. 2.050 € brutto ein Anspruch auf Erhalt von Wohngeld für einen Alleinstehenden – selbst bei Mietenstufe 1 – in Betrag kommt. Entsprechend höhere Mietenstufen gelten dann bis Mietenstufe 7. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich das Höchsteinkommen entsprechend den Ergebnissen aus der oben abgedruckten Liste.
c) Freibeträge / Absetzbeträge
Für die Erzielung der Einnahmen erforderliche Einkünfte können Sie bei der Berechnung des Wohngeldes absetzen.
aa) Freibeträge / Absetzbeträge vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit werden pauschal monatlich 102,50 € oder ggf. auch darüber hinaus zur Erzielung der Einkünfte erforderliche Aufwendungen abgezogen.
Steuern und Abgabenpflichten können pauschal in Höhe von je 10 % vom Einkommen leistungserhöhend abgezogen werden, § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
1. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 16 Nrn. 1 bis 3 WoGG.
bb) weitere Freibeträge / Absetzbeträge vom Einkommen
In den §§ 17 Freibeträge
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
&nbsdp;
1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte …
a)…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 17 und § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)18 WoGG regelt der Gesetzgeber weitere Abzugsbeträge, die leistungserhöhend vom Einkommen abgezogen werden können.
Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder werden gemäß § 17 WoGG bei einem Grad der Behinderung von 100 zusätzliche Freibeträge vom Einkommen in Form einer Pauschale in Höhe von zurzeit 150 € monatlich gewährt – warum hier nicht die Regelungen des § 33 b Abs. 3 EStG Anwendung finden bleibt – wie vieles andere beim Wohngeld auch – unerfindlich.
4. Leistungen zur Grundsicherung / Abgrenzung zum Wohngeld – Regelbedarfe
Wie kann ich berechnen, ob mir Wohngeld zusteht?
Wer hat einen Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld wird relevant, sobald Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht mehr bestehen. Ist der Gesamtbedarf, welcher sich aus Regelbedarfen, Unterkunftskosten, Mehrbedarfen sowie eventuellen Krankenversicherungskosten zusammensetzt, durch das Einkommen gedeckt, kann Wohngeld gewährt werden.
Mit dem folgenden Rechner können Sie einschätzen, ob Wohngeld oder Bürgergeld/Sozialhilfe für Sie in Frage kommt (bitte beachten Sie aber auch die oben genannten Höchstgrenzen):
Ein Anspruch auf Wohngeld kommt für einen alleinstehenden Erwachsenen bei einer Bruttokaltmiete von 438,00 € (538 € warm) bei Mietenstufe III ab einem Nettoeinkommen von ca. 1.100,00 € netto (1.400,00 € brutto) in Betracht.
Mit 1.100 € netto können sowohl der Regelbedarf (für einen Alleinstehenden zurzeit ca. 563 €) als auch die Kosten der Unterkunft kalt in Höhe von 438,00 € (zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 100 €) selbstständig gedeckt werden:
Berechnung nach dem SGB II
- Gesamtbedarf
- zu berücksichtigendes Einkommen
- Anspruch nach dem SGB II
In dem Beispielsfall kommen also bei dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 € noch Leistungen nach dem SGB II in Betracht, da der Alleinstehende von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge/Freibeträge in Höhe von 348 € hat, die er vom Nettoeinkommen abziehen kann. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 € ergibt sich so ein Anspruch auf Leistungen zum Bürgergeld in Höhe von 348 €.
Wohngeld käme in dem Beispielsfall in Höhe von ca. 380 € in Betracht.
Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die 2024 geltenden Regelbedarfe beim Bürgergeld. Zumindest in dieser Höhe muss also Einkommen vorhanden sein. Zusätzlich sollte ein Wohngeldempfänger aber auch in der Lage sein, die Kosten der Unterkunft zumindest ansatzweise durch eigenes Einkommen oder auch durch Einkommen eines Haushaltsmitgliedes zu decken.
Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
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