Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 293 FamFG – Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020)
§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

  • (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
  • (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
    • 1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
    • 2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
      Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.
  • (3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 293 FamFG angesprochen:


  • transparentes Buch mit Paragraf
    Postkontrolle – Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    ... unter Postkontrolle sind die Entgegennahme und das Öffnen eingehender Post sowie das Anhalten ausgehender Post des Betroffenen zu verstehen ...
    ... | mehr

 

Bild: goldener Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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