Art. 10 Grundgesetz
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Art. 10 Abs. 1 GG stellt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Dem trägt das Betreuungsrecht dadurch Rechnung, dass es Eingriffe des Betreuers in diese Rechte nur zulässt, wenn das Betreuungsgericht sie besonders gestattet hat. Der äußeren Form nach erfolgt diese Gestattung durch Zuweisung entsprechender Aufgabenkreise, § 1896 Voraussetzungen
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(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 1896 Abs. 4 BGB. Dies muss ausdrücklich geschehen. Allgemeine Formulierungen, wie „persönliche Angelegenheiten” genügen nicht, nicht einmal die pauschale Zuweisung „aller Angelegenheiten”.
Ist eine „Postkontrolle“ erforderlich, aber nicht angeordnet worden, so muss eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1908 d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
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(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt )§ 1908 d Abs. 3 BGB erfolgen. § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 293 FamFG ist zu beachten. Die Übertragung der Postkontrolle ist nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann bzw. wenn schwerwiegende Interessen des Betroffenen andernfalls nicht gewahrt werden könnten.
Unter Postkontrolle sind die Entgegennahme und das Öffnen eingehender Post sowie das Anhalten ausgehender Post des Betroffenen zu verstehen. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.
Der Aufgabenkreis „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Post“ verpflichtet den Betreuer allerdings nicht, stets die Post des Betroffenen vor einer Aushändigung an diese zu kontrollieren. Es ist das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen so weit wie möglich zu achten. Wenn daher von der Aushändigung der Post an den Betroffenen keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu besorgen ist, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst gesichtet, nachdem sie dem Betroffenen ausgehändigt worden ist.
Schließlich bleibt anzumerken, dass die Praxis mancher Amtgerichte, bei fast jeder Betreuung auch zumindest eine Postvollmacht zugunsten des Betreuers aufzunehmen, kritisch zu betrachten ist. Ein derartiges Vorgehen dürfte gegen das verfassungsrechtlich geschützte Postgeheimnis gemäß Art. 10 GG verstoßen. Die Befugnis zur Postkontrolle greift tief in das Grundrecht des Postgeheimnisses und auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind zu beachten. Zu guter Letzt muss der Betreuer den Eingriff in das Postgeheimnis möglichst schonend ausüben. Nur in Ausnahmefällen darf dem Betreuten die Post ganz vorenthalten werden.
Ingrid Horneber meint
Sehr geehrter Herr RA,
das Postgeheimnis ist ein hohes Gut. Ich als Generalbevollmächtigte musste erfahren, dass im Maßregelvollzug so manches nicht eingehalten wird. Es wurden Briefe vom Betreuungsgericht geöffnet und vorgelesen, welche mein Betreuter sie nicht annahm. Sie wurden nicht an mich weitergeleitet. So wird das Rechtssytem immer wieder mißbraucht. Meine Rechte als Generalbevollmächtigte wurden hier enorm beschnitten.
Mit freundlichen Grüßen