§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des …
(2 Beiträge mit § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des …)
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
- (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 528 BGB angesprochen:
Die Beschränkung der Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruches
Die Beschränkung der Überleitung des Schenkungsrückübertragungsanspruches ... | ... zu den Grenzen der Überleitung | ... zur Höhe der Überleitung ...
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Elternunterhalt – Rückforderung von Schenkungen und Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger
Elternunterhalt – Rückforderung von Schenkungen und Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gemäß § 93 SGB XII - Voraussetzungen der Überleitung ...
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