§ 81 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
§ 81 SGB VII bestimmt den Jahresarbeitsverdienst als zentrale Berechnungsgrundlage für Geldleistungen. Der Jahresarbeitsverdienst bildet die Basis für die Höhe von Renten und Entschädigungen.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 81 SGB VII angesprochen: