Die Verletztenrente soll den durch den Versicherungsfall bedingten wirtschaftlichen Schaden im Erwerbseinkommen eines Versicherten ausgleichen. Die Verletztenrente ... | mehr
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
Die Vorschriften des Sozialgesetzbuch VII regeln die Aufgaben, den versicherten Personenkreis und die Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung. Im SGB VII enthalten sind Regelungen für die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen der öffentlichen Hand enthalten. Es enthält darüber hinaus Vorschriften für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Das SGB VII trat am 1. Januar 1997 in Kraft.
Auf der Übersichtsseite Sozialversicherungsrecht liste ich die Beiträge unter Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) regeln die Aufgaben, den versicherten Personenkreis und die Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung. ...5. gesetzliche Unfallversicherung systematisch geordnet auf.
Die folgenden Vorschriften des SGB VII spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
- Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall- Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung - Dritter Abschnitt
Versicherungsfall
- Erster Abschnitt
- Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls- Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen- ...
- Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - ...
- Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen- Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Dritter Abschnitt
Jahresarbeitsverdienst- ...
- Zweiter Unterabschnit
- § 82 SGB VII - Regelberechnung
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Erster Abschnitt
Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen- § 104 SGB VII - Beschränkung der Haftung der Unternehmer
- § 105 SGB VII - Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
- ...
- ...
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB VII erwähnt:
Der unfallversicherungsrechtliche Wegeunfall – Wegeunterbrechung
Eine Wegeunterbrechung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, da der versicherte Weg im Sinne des § 8 Arbeitsunfall (1) ... (2) Versicherte Tätigkeiten sind ... | mehr
Mehrere Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die Höhe der Verletztenrente bestimmt sich nach der - für den unterstellten materiellen Schaden indiziellen - unfallbedingten Minderung der Fähigkeit, auf dem gesamten ... | mehr
Zur Dauer des Verletztengeldes
Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einem Urteil vom 30. ... | mehr
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. ... | mehr
Verletztengeld und Verletztenrente
Verletztengeld und die Verletztenrente sollen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintretende Entgelt- und Einkommensverluste sowie den wirtschaftlichen Schaden ... | mehr
Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104, 105 SGB VII bei einem Arbeitsunfall
Auf den ersten Blick überraschen die in den §Beschränkung der Haftung der Unternehmer (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind ... | mehr