Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

(7 Beiträge mit SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung)

 

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuch VII regeln die Aufgaben, den versicherten Personenkreis und die Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung. Im SGB VII enthalten sind Regelungen für die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen der öffentlichen Hand enthalten. Es enthält darüber hinaus Vorschriften für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Das SGB VII trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

Auf der Übersichtsseite Sozialversicherungsrecht liste ich die Beiträge unter Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) regeln die Aufgaben, den versicherten Personenkreis und die Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung. ...5. gesetz­liche Unfall­ver­sicher­ung systematisch geordnet auf.

Die folgenden Vorschriften des SGB VII spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.

Inhaltsübersicht SGB VII mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt (Stand 30.07.2019):
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

    •       Erstes Kapitel
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

      •     Erster Abschnitt
        Aufgaben der Unfallversicherung

        • § 1 SGB VII - Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
        • ...
      •     Dritter Abschnitt
        Versicherungsfall

        • ...
        • § 7 SGB VII - Begriff
        • § 8 SGB VII - Arbeitsunfall
        • § 9 SGB VII - Berufskrankheit
        • ...
    •       Drittes Kapitel
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

      •     Erster Abschnitt
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen

        •       ...
        •     Sechster Unterabschnitt
          Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

          • § 45 SGB VII - Voraussetzungen für das Verletztengeld
          • § 46 SGB VII - Beginn und Ende des Verletztengeldes
          • ...
        •       ...
      •     Zweiter Abschnitt
        Renten, Beihilfen, Abfindungen

        •     Erster Unterabschnitt
          Renten an Versicherte

          • § 56 SGB VII - Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruches
          • ...
          • § 62 SGB VII - Rente als vorläufige Entschädigung
          • ...

         

      •      Dritter Abschnitt
        Jahresarbeitsverdienst

          • ...
          •  

          • Zweiter Unterabschnit
          • § 82 SGB VII - Regelberechnung

     

  •       Viertes Kapitel
    Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

    •     Erster Abschnitt
      Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen

      • § 104 SGB VII - Beschränkung der Haftung der Unternehmer
      • § 105 SGB VII - Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
      • ...

       

    •     ...
    •  

    • ...

In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB VII erwähnt:

Die Verletztenrente

17. Dezember 2019, aktualisiert am 30. Oktober 2020 | Kommentar schreiben

Die Verletztenrente soll den durch den Versicherungsfall bedingten wirtschaftlichen Schaden im Erwerbseinkommen eines Versicherten ausgleichen. Die Verletztenrente ... | mehr

Der unfallversicherungsrechtliche Wegeunfall – Wegeunterbrechung

21. Februar 2018, aktualisiert am 19. Oktober 2020 | Kommentar schreiben

Eine Wegeunterbrechung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, da der versicherte Weg im Sinne des § 8 Arbeitsunfall  (1) ... (2) Versicherte Tätigkeiten sind ... | mehr

Mehrere Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

23. Dezember 2013, aktualisiert am 4. November 2020 | Kommentar schreiben

Die Höhe der Verletztenrente bestimmt sich nach der - für den unterstellten materiellen Schaden indiziellen - unfallbedingten Minderung der Fähigkeit, auf dem gesamten ... | mehr

Zur Dauer des Verletztengeldes

8. Juli 2013, aktualisiert am 16. Oktober 2020 | Kommentar schreiben

Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einem Urteil vom 30. ... | mehr

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts

8. Juli 2013, aktualisiert am 21. August 2019 | Kommentar schreiben

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. ... | mehr

Verletztengeld und Verletztenrente

31. Mai 2013, aktualisiert am 7. Januar 2021 | 1 Kommentar

Verletztengeld und die Verletztenrente sollen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintretende Entgelt- und Einkommensverluste sowie den wirtschaftlichen Schaden ... | mehr

Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104, 105 SGB VII bei einem Arbeitsunfall

9. November 2011, aktualisiert am 25. Oktober 2019 | Kommentar schreiben

Auf den ersten Blick überraschen die in den §Beschränkung der Haftung der Unternehmer  (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Eine Inhaltsübersicht der zum SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung besprochenen Paragrafen habe ich hier abgedruckt. Durch einen Klick auf einen Paragrafen gelangen Sie zum Gesetzestext der einzelnen Vorschriften.

Anschließend liste ich die Beiträge auf, in denen ich die Vorschriften angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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