Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
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    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
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    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
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    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
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      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
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      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
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    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
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  • Kontakt und Anfahrt

Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 850 k ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 850 k ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

  • (1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
  • (2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
  • (3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
  • (4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
  • (5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

zum Stichwort ZPO

     Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 850 k ZPO angesprochen:

ZPO – Zivilprozessordnung
§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters (1)§ 114 ZPO – Voraussetzungen (3)§ 115 ZPO – Einsatz von Einkommen und Vermögen (2)§ 117 ZPO – Antrag (1)§ 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen (2)§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (3)§ 123 ZPO – Kostenerstattung (1)§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen (1)§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (1)§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (1)§ 850 k ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung (0)§ 850 k ZPO – Pfändungsschutzkonto (1)§ 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung (1)§ 901 ZPO – Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (1)§ 902 ZPO – Erhöhungsbeträge (1)§ 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge (1)§ 904 ZPO – Nachzahlung von Leistungen (1)

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