ZPO – Zivilprozessordnung (mit kurzer Einleitung)
(3 Beiträge)
Auch im Sozialrecht finden oft die Vorschriften der ZPO Anwendung. § 202 SGG ordnet die Geltung der ZPO an, soweit das SGG keine Regelung für das Verfahren enthält und die Lücke nicht durch die Heranziehung anderer Vorschriften des SGG geschlossen werden kann.
Die folgenden Vorschriften der ZPO spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie der Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
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- § 42 ZPO - Ablehnung eines Richters
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- § 114 ZPO - Voraussetzungen
- § 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 120 ZPO - Festsetzung von Zahlungen
- § 120 a ZPO - Änderung der Bewilligung
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- § 406 ZPO - Ablehnung eines Sachverständigen
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- § 835 ZPO - Überweisung einer Geldforderung
- § 850 c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850 f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages
- § 850 k ZPO - Pfändungsschutzkonto
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In den folgenden Beiträgen habe ich die ZPO erwähnt:
Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1
1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen ... | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe
... | mehr
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
... bei dem Pfändungsschutzkonto wird automatisch Vollstreckungsschutz gewährt. Beim P-Konto entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Sozialleistung ...
... | mehr
Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO
ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 120 a ZPO aufgehoben werden - den Antragsteller treffen Mitwirkungspflichten
... | mehr