§ 124 VwGO – Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe
(1 Beitrag mit § 124 VwGO – Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 124 Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe
- (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
- (2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 124 VwGO angesprochen:
