Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte ist im Regelfall das Rechtsmittel der Berufung an das jeweils zuständige Landessozialgericht gegeben, §§ 143 ff. SGG.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen, § 151 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 151 Abs. 1 SGG. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts zu erheben, § 151 Abs. 1 SGG. Die Berufung kann auch bei dem Sozialgericht eingelegt werden, § 151 Abs. 2 SGG.
Eine Zulassung der Berufung ist bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, erforderlich, wenn der Beschwerdewert einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Dieser beläuft sich auf 750 €, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden ist eine Zulassung nicht erforderlich, wenn der Wert 10.000 € übersteigt, § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt der Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz, § 103 Offizialmaxime
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 103 SGG. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Solange das Sozialgericht selbst die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aufzuklären, muss es hiervon Gebrauch machen und z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden, § 103 S. 2 SGG.
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht, § 157 Umfang der Prüfung, neue Tatsachen und Beweismittel
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 157 S. 2 SGG. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen, § 157 S. 2 SGG. Anders als im Zivilprozess (z. B. zur Berufung in § 530 ZPO) gibt es also keine „Präklusion“ (Ausschluss nicht rechtzeitigen Vorbringens). Eine entsprechende Anwendung der Präklusionsvorschriften über § 202 SGG ist also auf Grund von § 157 SGG nicht möglich.
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