§ 14 BAföG – Bedarf für Praktikanten
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 14 Bedarf für Praktikanten
- Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 14 BAföG angesprochen:
