Auszubildende und Studenten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben, sollen „eigentlich“ von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen sein, § 7 Leistungsberechtigte
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(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. Dies gilt aber nicht für die in § 27 Leistungen für Auszubildende
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 27 SGB II genannten Leistungen („über die Leistungen nach § 27 hinaus“, § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II).
1. Auszubildende und Studenten mit einem Anspruch dem Grunde nach auf Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III
a) Auszubildende und Studenten mit einem Anspruch gemäß dem BAföG
Dem Grunde nach förderungsfähig sind Ausbildungen an weiterführenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10, Fachklassen, Abendschulen, Hochschulen, …, vgl.§ 2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, …
(Link: hier im Internetauftritt) § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG.
Entscheidend ist die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach. Nicht entscheidend ist, ob die Förderung im konkreten Fall versagt wird.
Ausnahmen des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II sieht § 7 Abs. 6 SGB II allerdings u. a. für bei ihren Eltern lebende Auszubildende vor, § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 a BAföG.
b) Auszubildende mit einem Anspruch auf Förderung nach den §§ 60 – 62 SGB III
Dem Grund nach förderungsfähig sind gemäß den §§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 60 bis 62 SGB III staatlich anerkannte Berufsausbildungen im Sinne des BBiG sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Auch diese Auszubildenden sollten „eigentlich“ von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen sein. Ausnahmen des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II sieht § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II u. a. für bei ihren Eltern lebende Auszubildende vor, § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II mit Hinweis auf § 64 Abs. 1 SGB.
c) Auszubildende, die BAföG Leistungen beantragt haben, über deren Anspruch aber noch nicht entschieden wurde (ab 1. Januar 2017 § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II)
Dieser Anspruch besteht ab Januar 2017, um den Anspruch auf Leistungen bis zur Entscheidung über den BAföG-Antrag zu sichern.
2. über § 27 SGB II hinausgehende Leistungen
Der Ausschluss von Auszubildenden und Studenten von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) soll nur für den ausbildungsbedingten Bedarf bestehen. Mehrbedarfe z. B. für
– Schwangere ( 21 Mehrbedarfe
(1) …
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 21 Abs. 2 SGB II),
– Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II),
– kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 3 Nr. 5 SGB II)
– Erstausstattung für Schwangere und Geburt (§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
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(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. …
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
3. Angehörige des von den Leistungen ausgeschlossenen Leistungsempfängers
Angehörige des von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossenen Auszubildenden können Leistungen nach dem SGB II erhalten. Nach dem BAföG bleibt dann z. B. der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 BAföG und der Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 13 a BAföG unberücksichtigt.
Darüber hinaus dürfen ggf. für Ausbildungsmaterial und Fahrkosten ausgereichte Leistungen nach dem BAföG nicht als Einkommen angerechnet werden, § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
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(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 3 SGB II.
Bei der Berechnung des Einkommens aus BAföG sollte in der Regel ein Abschlag in Höhe von 20 % erfolgen. Die Ausbildungsförderung wird nämlich nicht nur für den Lebensunterhalt, sondern auch für die Ausbildung gewährt, § 11 Umfang der Ausbildungsförderung
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 Abs. 1 2. Alt. BAföG.
4. Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (Wohnkosten)
Gemäß § 27 Leistungen für Auszubildende
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(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 eine besondere Härte bedeutet. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 27 Abs. 3 S. 1 SGB II können Auszubildende und Studenten, die gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen sind und die Leistungen nach dem BAföG beziehen, einen Anspruch auf darlehensweise Zuschüsse zu ihren Wohnkosten haben.
Neferteri says
Hallo!
Ich habe zwei Kinder (22 J; 18J) und beide gehen seit 2017 ihrer Ausbildung nach. Mein Sohn (22J) bezieht BAB mit 425 € mtl und meine Tochter knapp 750 € mtl.
Nun habe ich durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und eine vorläufige Bewilligung erhalten, die mich sprachlos macht.
Das Jobcenter berechnete alles ein und somit beziehen wir nicht einmal mehr als Bedarfsgemeinschaft die komplette Mietzahlung. Wir erhalten nicht mehr einen Cent für Lebensmittel ausgezahlt.
Da das Jobcenter der Meinung ist, das meine Tochter für mich und ihre beiden Brüder aufkommen muss!!
Meine Frage an Sie wäre wie folgt:
Kann das Jobcenter uns ohne jegliche Gewährleistung einfach hängen lassen und nicht mal mehr die komplette Miete übernehmen ????
Darf ich meine beiden Erwachsenen Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft herausschreiben lassen und diese als Mitbewohner anmelden ?
Ich danke Ihnen recht herzlich
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Neferteri,
Sie sollten sich ggf. einen Beratungshilfeschein besorgen und sich von einem Kollegen (oder gerne auch von mir) beraten lassen.
Ohne Vorlage der jeweiligen Bescheide zum BAB vermag ich zunächst schon nicht zu beurteilen, inwiefern Ihre Kinder damit bereits schon Leistungen zum Regelbedarf bzw. zu den Kosten der Unterkunft erhalten.
Auch ohne Vorlage der Berechnungen des Jobcenters vermag ich keine belastbaren Angaben zu treffen. Erhalten Sie und Ihre Kinder tatsächlich nur Leistungen zu den Kosten der Unterkunft?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt