§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge
(1 Beitrag mit § 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 21 Bemessung der Beiträge
- Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
- 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
- 2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 21 SGB IV angesprochen:
