§ 58 FamFG – Statthaftigkeit der Beschwerde
(1 Beitrag mit § 58 FamFG – Statthaftigkeit der Beschwerde)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
- (1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 58 FamFG angesprochen:
