Der Einwilligungsvorbehalt dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten, § 1825 Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1825 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB. Der Einwilligungsvorbehalt muss vom Betreuungsgericht angeordnet werden, § 1825 Einwilligungsvorbehalt
(1) …, ordnet das Betreuungsgericht an, dass …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1825 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB. Dann bedarf der Betreute zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers, § 1825 Einwilligungsvorbehalt
(1) … an, dass … der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1825 Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz BGB.
Der Einwilligungsvorbehalt kann den Bereich der Vermögenssorge, aber zum Beispiel auch die Bereiche der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfragen betreffen. Nicht erfasst werden Willenserklärungen, die auf die Eingehung einer Ehe gerichtet sind, Verfügungen von Todes wegen, Anfechtung eines Erbvertrages, …, § 1825 Einwilligungsvorbehalt
(1) …
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
2. auf Verfügungen von Todes wegen,
3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1825 Abs. 2 BGB.
Für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits- und Erforderlichkeitsgrundsatz. Der Einwilligungsvorbehalt ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Allein Gefahren für Dritte rechtfertigen einen Einwilligungsvorbehalt nicht. Der Einwilligungsvorbehalt kann nur angeordnet werden, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer relevanten Behinderung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Der Staat ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, dem Betreuten eine Besserungsmaßnahme aufzudrängen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreute damit gehindert werden soll, sich selbst zu schädigen. Die Gefahr der Vermögensschädigung für den Betreuten muss erheblich sein. Die Erheblichkeit betrifft sowohl den Umfang des drohenden Schadens als auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts. Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit spielt beim Einwilligungsvorbehalt keine Rolle.
Aus § 1825 Abs. 1 S. 1 BGB geht schon hervor, dass der Einwilligungsvorbehalt nur im Zusammenhang mit der Betreuung angeordnet werden kann. Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf. Dies entspricht grundsätzlich der beschränken Geschäftsfähigkeit gemäß § 108 BGB.
Ausgenommen von dem Einwilligungsvorbehalt sind bei Erwachsenen nach
nur rechtlich vorteilhafte Geschäfte und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens. Geschäfte des täglichen Lebens betreffen unter anderem den Einkauf von Lebensmitteln. Das „geringfügige Geschäft“ gemäß § 1825 Einwilligungsvorbehalt
…
(3) … Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1825 Abs. 3 S. 2 BGB wird vom persönlichen Lebensstil des Betroffenen bestimmt.
An das Amtsgericht
– Betreuungsgericht –
betr.: Betreuung für Herrn/Frau …
Gerichtliches Aktenzeichen: …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit rege ich an anzuordnen, dass Willenserklärung des/der Betroffenen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des/der Betreuers (in) bedürfen.
Die/der Betroffene leidet an … . …
Es besteht die Gefahr … . …
Ich halte die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes im Bereich der Vermögenssorge für erforderlich, weil ….
Mit freundlichen Grüßen
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