§ 68 VwGO – Vorverfahren
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 68 Vorverfahren
- (1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
- (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 68 VwGO angesprochen:
