Kindererziehungszeit (Stichwort)
(1 Beitrag zum Stichwort "Kindererziehungszeit")
Die Kindererziehungszeit gemäß § 56 SGB VI wird als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gewertet.
Dauer: Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder werden die ersten 36 Kalendermonate (3 Jahre) nach dem Geburtsmonat angerechnet. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder sind es 30 Kalendermonate (2,5 Jahre, sogenannte Mütterrente II).
Wirkung: Sie führt zu Entgeltpunkten, als hätte der Erziehende in dieser Zeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt. Die KEZ erhöht damit direkt die spätere Rentenhöhe und erfüllt Wartezeiten für Rentenansprüche.
Die von Ihnen genannte Vorschrift § 57 SGB VI regelt hingegen die Kinderberücksichtigungszeit, welche die gesamte Erziehungszeit bis zum 10. Lebensjahr umfasst, jedoch nicht als Beitragszeit gilt, sondern indirekt die Rente verbessert.
👇 Das Stichwort „Kindererziehungszeit“ erläutere ich in den folgenden Beiträgen:
