Merkzeichen Gl (Stichwort)
Im Ausweis ist auf der Rückseite das Merkzeichen Gl einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV.
Auf der "Schwerbehindertenrecht – Übersicht
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2. Merkzeichen
Außer über das Vorliegen einer Behinderung und des GdB haben die Versorgungsämter auf Antrag darüber zu entscheiden, ob bei dem behinderten Menschen gesundheitliche Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, …
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(Link: zum Stichwort hier im Internetauftritt) Übersichtsseite Schwerbehindertenrecht " liste ich zu 2. die zu den Merkzeichen verfassten Beiträge auf.
Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit dem Thema Merkzeichen Gl: