Die Voraussetzungen für die Merkzeichen RF, Bl, B und Gl werden in § 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) definiert. Zusätzlich sind die Voraussetzungen und Folgen der Merkzeichen in der Anlage zu § 2
der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Teil A: Allgemeine Grundsätze
1. Schädigungsfolgen …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt.
1. Merkzeichen Bl: blind
Das Merkzeichen Bl ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII ist, § 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
3. BI wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV. Blindheit ist auch in Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizin-Verordnung definiert und liegt bei Personen vor, den das Augenlicht vollständig fehlt oder bei denen die Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur auf keinem Auge und auch nicht weiträumig mehr als 0,02 (1/50) beträgt.
Bei Erhalt des Merkzeichens Bl wird ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 3.700 € vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Weiterhin können zum Beispiel bei der Hundesteuer Erleichterungen entstehen. Blindengeld kann gezahlt werden. Rundfunkgebühren, Telefongebühren etc. können ermäßigt werden.
2. Merkzeichen Gl: gehörlos
Das Merkzeichen Gl wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 228 SGB IX ist, § 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
4. GI wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der SchwbAwV.
Das Merkzeichen soll nur gewährt werden, wenn Taubheit beiderseits vorliegt. Auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits erhalten auf Antrag das Merkzeichen Gl, vgl. Teil D Nr. 4. der Versorgungsmedizin-Verordnung, wenn daeben schwere Sprachstörungen vorliegen.
Auch das Merkzeichen Gl berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es an den Voraussetzungen für das Merkzeichen G fehlt. Für Kosten einer Begleitperson bei Urlaubsreisen können Steuererleichterungen geltend gemacht werden.
3. Merkzeichen RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Das Merkzeichen RF gewährt eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen wenn der Schwerbehinderte die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, § 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
5. RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV.
Auch für die Feststellung des Vorliegens des Merkzeichens RF ist das Versorgungsamt zuständig.
Das Merkzeichen hat weitgehend an Bedeutung verloren, da jetzt auch der Schwerbehinderte mit dem Eintrag RF im Schwerbehindertenausweis einen ermäßigten Beitrag von 5,99 € monatlich für die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk entrichten muss.
4. Merkzeichen B: ständige Begleitung notwendig
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, vgl. Teil D Nr. 2 b) der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Das Merkzeichen B gewährt die kostenlose Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr.
Zu den Merkzeichen G, aG und H vergleiche auch die folgenden Beiträge:
- Merkzeichen G: erheblich gehbehindert
Die Voraussetzungen und die Folgen der Gewährung des Merkzeichens G werden im SGB IX benannt: … | mehr
- Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
Diese Feststellung der “außergewöhnlichen Gehbehinderung” zieht straßenverkehrsrechtlich … | mehr
- Merkzeichen H: hilflos
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch … | mehr
- Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung)
Grundsätzlich können neurologische Erkrankungen – auch die Parkinson`sche Krankheit – dazu führen, … | mehr
- „aG-light“ – der orange Parkausweis …
der orangene Parkausweis – für alle, welche die Voraussetzungen des Merkzeichens aG knapp nicht erfüllen … | mehr
advocatus says
Betr.: Eintragung des Merkzeichens „B“
Mit Abhilfebescheid des Sozialamtes vom 18.03.2019 wurde eine Behinderung meinerseits mit einem Grad von 100 festgestellt. Gleichzeitig wurden mir die Merkzeichen RF, G und Gl zuerkannt. Seither hat sich mein Gesundheitszustand insgesamt weiterhin verschlechtert.
Mit Bescheid vom 11.12.2020 wurde durch meine private Pflegeversicherung meinem Antrag auf Pflegeleistung entsprochen und mir der Pflegegrad 3 zuerkannt.
Da die Voraussetzungen für das Merkzeichen B gem. Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2b durch die Zuerkennung der Merkzeichen G und Gl vorliegen, habe ich nunmehr beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Eintragung des Merkzeichens „B“ gestellt.
Das Sozialamt geht jedoch davon aus, dass ich einen Antrag auf Neufeststellung von Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 152 SGB IX gestellt habe und ich nach Einholung der Befundsberichte von Ärzten, vom Krankenhaus und der Pflegekasse einen“ Bescheid über die Feststellung einer Behinderung , den Grad der Behinderung sowie die Voraussetzungen über eventuell vorliegende Merkzeichen“ erhalten werde.
Da diesbezüglich jedoch bereits entsprechende Feststellungen getroffen wurden müsste es doch möglich sein, über die Eintragung des Merkzeichens „B“ separat zu entscheiden. Oder?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Advocatus,
meine Antwort lautet: ja! Das Versorgungsamt soll doch lediglich feststellen, dass nunmehr auch die Voraussetzungen des Merkzeichens B vorliegen.
Warum sollte eine Neufestsetzung erforderlich werden?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Beckmann, Heinz says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe eine Frage für meinen schwerbehinderten Schwager. Er ist beiseitig beinamputiert. Der GdB beträgt 100 %. Die Widerspruchsstelle Münster hat im Widerspruchsverfahren das beantragte MZ RF abgelehnt. Eine Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sei noch gegeben. Der Mensch ist völlig hilflos. Wie soll er ohne Beine am öffentlichen Leben teilnehmen können. Wäre eine Klage erfolgreich? Danke für Ihre Beratung.
Mit freundlichen Grüßen Heinz Beckmann