Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Schwerbehindertenrecht - Einführung▸2. Merkzeichen

Merkzeichen RF, Bl, B und Gl

VG Wort - ZählpixelDie Voraussetzungen für die Merkzeichen RF, Bl, B und Gl werden in § 3 Weitere Merkzeichen
 
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) definiert. Zusätzlich sind die Voraussetzungen und Folgen der Merkzeichen in der Anlage zu § 2
der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Teil A: Allgemeine Grundsätze
1. Schädigungsfolgen …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Versorgungsmedizin-Verordnung
geregelt.

1. Merkzeichen Bl: blind2. Merkzeichen Gl: gehörlos3. Merkzeichen RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht4. Merkzeichen B: ständige Begleitung notwendig

1. Merkzeichen Bl: blind

Das Merkzeichen Bl ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII ist, § 3 Weitere Merkzeichen
 
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
 
3. BI wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV
. Blindheit ist auch in Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizin-Verordnung definiert und liegt bei Personen vor, den das Augenlicht vollständig fehlt oder bei denen die Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur auf keinem Auge und auch nicht weiträumig mehr als 0,02 (1/50) beträgt.

Bei Erhalt des Merkzeichens Bl wird ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 3.700 € vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Weiterhin können zum Beispiel bei der Hundesteuer Erleichterungen entstehen. Blindengeld kann gezahlt werden. Rundfunkgebühren, Telefongebühren etc. können ermäßigt werden.

2. Merkzeichen Gl: gehörlos

Das Merkzeichen Gl wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
 
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 228 SGB IX
ist, § 3 Weitere Merkzeichen
 
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
 
4. GI wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der SchwbAwV
.

Das Merkzeichen soll nur gewährt werden, wenn Taubheit beiderseits vorliegt. Auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits erhalten auf Antrag das Merkzeichen Gl, vgl. Teil D Nr. 4. der Versorgungsmedizin-Verordnung, wenn daeben schwere Sprachstörungen vorliegen.

Auch das Merkzeichen Gl berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es an den Voraussetzungen für das Merkzeichen G fehlt. Für Kosten einer Begleitperson bei Urlaubsreisen können Steuererleichterungen geltend gemacht werden.

3. Merkzeichen RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Das Merkzeichen RF gewährt eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen wenn der Schwerbehinderte die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, § 3 Weitere Merkzeichen
 
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
 
5. RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV
.

Auch für die Feststellung des Vorliegens des Merkzeichens RF ist das Versorgungsamt zuständig.

Das Merkzeichen hat weitgehend an Bedeutung verloren, da jetzt auch der Schwerbehinderte mit dem Eintrag RF im Schwerbehindertenausweis einen ermäßigten Beitrag von 5,99 € monatlich für die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk entrichten muss.

4. Merkzeichen B: ständige Begleitung notwendig

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, vgl. Teil D Nr. 2 b) der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Das Merkzeichen B gewährt die kostenlose Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr.

Hinweis:

Zu den Merkzeichen G, aG und H vergleiche auch die folgenden Beiträge:

  • Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

    Die Voraussetzungen und die Folgen der Gewährung des Merkzeichens G werden im SGB IX benannt: … | mehr

  • Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

    Diese Feststellung der “außergewöhnlichen Gehbehinderung” zieht straßenverkehrsrechtlich … | mehr

  • Merkzeichen H: hilflos

    Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch … | mehr

  • Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen (Parkinson-Erkrankung)

    Grundsätzlich können neurologische Erkrankungen – auch die Parkinson`sche Krankheit – dazu führen, … | mehr

  • „aG-light“ – der orange Parkausweis …

    der orangene Parkausweis – für alle, welche die Voraussetzungen des Merkzeichens aG knapp nicht erfüllen … | mehr

Beitrag vom 16.03.2020, aktualisiert am 01.03.2024

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 30 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Schwerbehindertenrecht in StichwortenSchwerbehindertenrecht (SGB IX) - Einführung

    ... mit 30 weiterführenden Beiträgen ... | 1. Schwerbehinderteneigenschaft ... | 2. Merkzeichen ... | 3. Arbeitsrecht ... | 4. Allgemein ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Schwerbehindertenrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Schwerbehinrtenausweis Merkzeichen H: hilflos

    ... im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos ist – hilflos ist, wer fremder Hilfe bedarf ... ... | mehr

  • Rollstuhl mit Personen im Hintergrund Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

    ... erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ... | Unfähigkeit, Strecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt ... | mehr

  • Zeichen Behindertenrecht: Frau und Mann mit Stock, mit Rollstuhl, ... „aG-light“ – der orange Parkausweis für …

    ... der orange Parkausweis verschafft schwerbehinderten Menschen eine Parkerleichterung, ohne dass die Voraussetzungen des Merkzeichen aG erfüllt sein müssen .. ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. advocatus says

    25.02.2021

    Betr.: Eintragung des Merkzeichens „B“

    Mit Abhilfebescheid des Sozialamtes vom 18.03.2019 wurde eine Behinderung meinerseits mit einem Grad von 100 festgestellt. Gleichzeitig wurden mir die Merkzeichen RF, G und Gl zuerkannt. Seither hat sich mein Gesundheitszustand insgesamt weiterhin verschlechtert.
    Mit Bescheid vom 11.12.2020 wurde durch meine private Pflegeversicherung meinem Antrag auf Pflegeleistung entsprochen und mir der Pflegegrad 3 zuerkannt.

    Da die Voraussetzungen für das Merkzeichen B gem. Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2b durch die Zuerkennung der Merkzeichen G und Gl vorliegen, habe ich nunmehr beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Eintragung des Merkzeichens „B“ gestellt.

    Das Sozialamt geht jedoch davon aus, dass ich einen Antrag auf Neufeststellung von Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 152 SGB IX gestellt habe und ich nach Einholung der Befundsberichte von Ärzten, vom Krankenhaus und der Pflegekasse einen“ Bescheid über die Feststellung einer Behinderung , den Grad der Behinderung sowie die Voraussetzungen über eventuell vorliegende Merkzeichen“ erhalten werde.
    Da diesbezüglich jedoch bereits entsprechende Feststellungen getroffen wurden müsste es doch möglich sein, über die Eintragung des Merkzeichens „B“ separat zu entscheiden. Oder?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.03.2021

      Hallo Advocatus,

      meine Antwort lautet: ja! Das Versorgungsamt soll doch lediglich feststellen, dass nunmehr auch die Voraussetzungen des Merkzeichens B vorliegen.

      Warum sollte eine Neufestsetzung erforderlich werden?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Beckmann, Heinz says

    15.05.2022

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    ich habe eine Frage für meinen schwerbehinderten Schwager. Er ist beiseitig beinamputiert. Der GdB beträgt 100 %. Die Widerspruchsstelle Münster hat im Widerspruchsverfahren das beantragte MZ RF abgelehnt. Eine Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sei noch gegeben. Der Mensch ist völlig hilflos. Wie soll er ohne Beine am öffentlichen Leben teilnehmen können. Wäre eine Klage erfolgreich? Danke für Ihre Beratung.
    Mit freundlichen Grüßen Heinz Beckmann

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Männchen neben Schild, gelehnt auf Fragezeichen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG