§ 188 VwGO – Zusammenfassung von Sachgebieten
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 188 Zusammenfassung von Sachgebieten
- Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 188 VwGO angesprochen:
