Der Unterhaltsvorschuss stellt eine Sozialleistung für Kinder da, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bei einem alleinstehenden Elternteil leben. Den berechtigten Personenkreis benennt § 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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(1a) Über Abs. 1 Nr. 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 1 und Abs. 1 a UVG.
Das Unterhaltsvorschussgesetz gilt gemäß § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
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10. das Wohngeldgesetz,
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14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 68 Nr. 14 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt:
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können minderjährige Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient, vgl. § 1 Abs. 1 a UVG neuer Fassung.
Ab dem 1. Juli 2017 gelten drei unterschiedliche Beträge je nach dem Lebensalter des Kindes (ab 2021: 159 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 215 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 289 EUR bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres). Zur Berechnung wird zunächst auf den Mindestunterhalt nach § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1612 a BGB verwiesen, § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach nach § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 UVG.
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum des Kindes nach § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG (Kinder, Freibeträge für Kinder).
In der folgenden Tabelle sind die Beträge zum monatlichen Unterhaltsvorschuss seit 2015 benannt:
Die Dauer des Unterhaltsvorschusses wird seit 2017 nicht mehr auf Monate begrenzt. § 3 (weggefallen)…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 UVG ist gestrichen worden. Die Zahlung endete bis 2017 spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wurde. Dies galt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden war.
Zuständige Stellen für die Durchführung der Angelegenheiten des Unterhaltsvorschussgesetzes sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte, vergleiche Die Verlinkung zu dem gewünschten Text ist nicht mehr aktuell.
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des UVG NW i. V. m. § 9 Abs. 1 UVG.
Für die Aufhebung und Rückforderung des Unterhaltsvorschusses gilt die Sondervorschrift des § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 5 UVG. Nach § 5 Abs. 2 kann die Leistung auch ohne Verschulden des Berechtigten zurückverlangt werden, wenn Unterhalt oder Waisenrente gezahlt wird. Dies gilt auch, falls die Zahlung an den zunächst vorleistenden Sozialhilfeträger erfolgt. Für das Verwaltungsverfahren gelten im übrigen SGB I und X ohne Einschränkungen. Der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht ist einschlägig. Es besteht nach § 188
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 188 VwGO Gerichtskostenfreiheit.
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