Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

29. September 2014, aktualisiert am 23. Januar 2021 | 2 Kommentare

Männchen mit Schlips und Schrifttzug Info

Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 1Der Unterhaltsvorschuss stellt eine Sozialleistung für Kinder da, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bei einem alleinstehenden Elternteil leben. Den berechtigten Personenkreis benennt § 1 Berechtigte
 
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
…
(1a) Über Abs. 1 Nr. 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 und Abs. 1 a UVG
.

beachte:

Seit dem 1. Juli 2017 gilt:

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können minderjährige Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.

Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient, vgl. § 1 Abs. 1 a UVG neuer Fassung.

Ab dem 1. Juli 2017 gelten drei unterschiedliche Beträge je nach dem Lebensalter des Kindes (ab 2021: 159 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 215 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 289 EUR bis zur vollendung des 17. Lebensjahres). Zur Berechnung wird zunächst auf den Mindestunterhalt nach § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
 
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1612 a BGB
verwiesen, § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
 
(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach nach § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 UVG
.

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum des Kindes nach § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
 
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG
(Kinder, Freibeträge für Kinder).

In der folgenden Tabelle sind die Beträge zum monatlichen Unterhaltsvorschuss seit 2015 benannt:

ab 01.01.2021 ab 01.01.2020 ab 01.01.2019 ab 01.01.2018 ab 01.07.2017 ab 01.01.2017 ab 01.01.2016
bis 5 Jahre       159 €       165 €       160 €       154 €       150 €       150 €       145 €
von 6 bis 11 Jahre       215 €       220 €       212 €       205 €       201 €       194 €       194 €
von 12 bis 17 Jahre       289 €       293 €       282 €       273 €       268 €

 
Die Dauer des Unterhaltsvorschusses wird seit 2017 nicht mehr auf Monate begrenzt. § 3 (weggefallen)…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 UVG
ist gestrichen worden. Die Zahlung endete bis 2017 spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wurde. Dies galt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden war.

Zuständige Stellen für die Durchführung der Angelegenheiten des Unterhaltsvorschussgesetzes sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte, vergleiche Die Verlinkung zu dem gewünschten Text ist nicht mehr aktuell.
….
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des UVG NW
i. V. m . § 9 Abs. 1 UVG.

Für die Aufhebung und Rückforderung des Unterhaltsvorschusses gilt die Sondervorschrift des § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht
 
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 5 UVG
. Nach § 5 Abs. 2 kann die Leistung auch ohne Verschulden des Berechtigten zurückverlangt werden, wenn Unterhalt oder Waisenrente gezahlt wird. Dies gilt auch, falls die Zahlung an den zunächst vorleistenden Sozialhilfeträger erfolgt. Für das Verwaltungsverfahren gelten im übrigen SGB I und X ohne Einschränkungen. Der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht ist einschlägig. Es besteht nach § 188
 
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 188 VwGO
Gerichtskostenfreiheit.

 

mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Allgemeinen Sozialrecht liste ich auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in Stichworten
    Allgemeines Sozialrecht - Übersicht

    1. SGB I – Allgemeiner Teil                         4. ...
    2. SGB X – Sozialver­waltungs­ver­fahren
    3. SGG – Sozial­gerichtsgesetz | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Themen zum allgemeinen Sozialrecht:
  • Webserver
    Links zu den wichtigsten sozialrechtlichen Gesetzen …

    Links zu den wichtigsten sozialrechtlichen Vorschriften auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums: Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil), … | mehr

  • Männchen in Handschellen
    Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen von Mitteilungen bei …

    Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Betruges gemäß § 263 – Betrug  (1) Wer … | mehr

  • Taschenrechner mit blauen und gelben Tasten
    Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

    Durch das Gesetz zur Reform des Pfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 wurde der Pfändungsschutz für … | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Männchen mit Schlips und Schrifttzug Info

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Link zum Beitrag Einleitung

▲