§ 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 3 Dauer des Urlaubs
- (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 3 BUrlG angesprochen:
