Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Keine Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II bei Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme

Beitrag vom 03.06.2011, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelDas SG Dortmund entschied in einem Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.justiz.nrw.deUrteil vom 2. Februar 2009 (S 31 AS 317/07) , dass die Ablehnung der Arbeitsaufnahme bei einem Stundenlohn von 4,50 € nicht eine Sanktion gemäß § 31 SGB II rechtfertigt. Es handele sich um einen Fall sittenwidrigen Lohnwuchers:

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Zunächst einmal handelte es sich bei der Stelle bei xxx nicht um zumutbare Arbeit. Der Stundenlohn sollte 4,50 Euro brutto betragen. Das Arbeitsgericht XXX hat bereits entschieden, dass solche Stundenlöhne sittenwidriger Lohnwucher sind (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008, 4 Ca 274/08 und vom 15. Juli 2008, 2 Ca 282/08). Die erkennende Kammer schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an. Die unterste Lohngruppe im Tarifvertrag Einzelhandel, Lohngruppe II a, sieht für die Zeit ab 01. September 2006 einen Bruttostundenlohn von 9,82 Euro vor. Der Stundenlohn bei xxx erreichte nicht einmal die Hälfte dessen. Solche Vergütung ist unzumutbar. Niemand sollte in Deutschland für solch einen Stundenlohn arbeiten müssen. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge in Deutschland weiter nach unten zu schrauben.
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Darüber hinaus fehlt es auch an der für eine Sanktion erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung hat eine Warn- und Erziehungsfunktion. Sie hat dem Leistungsbezieher konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (vgl. z.B. Beschluss des Sozialgerichts S 5 AS 454/08 ER, Urteil des Bundessozialgerichts 7 RAR 90/85). Dies wird durch die Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. Es liegt kein konkreter Hinweis verknüpft mit einem Stellenangebot vor. Die Beklagte handelt auf einer Seite alle möglichen Sanktionen ab, die nach dem SGB II denkbar sind. Es werden nicht die Folgen einer konkreten Pflichtverletzung herausgestellt, die sich bei dem übersandten Stellenangebot ergeben könnten, sondern zahllose Konsequenzen verschiedener Pflichtverletzungen aufgeführt. Ein konkreter Bezug zu bestimmten Verhalten ist dadurch nicht mehr erkennbar (vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer S 31 AS 346/08 ER). Einen Bezug zu der Stelle bei xxx gibt es ohnehin nicht, weil die Klägerin sich eigenständig um die Stelle bemüht hat.
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Es ist auch nicht erwiesen, dass eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung durch Mitarbeiter der Projektes Jugend in Arbeit erfolgt ist. Zwar hat die Zeugin xxx dies bekundet. Die Zeugin xxx hielt dies jedoch allenfalls für möglich, und die Klägerin sowie ihre Schwester haben dies bestritten. Ohnehin stellte eine Belehrung durch Mitarbeiter des Projektes Jugend in Arbeit keine Rechtsfolgenbelehrung im Sinne von § 31 SGB II dar. Eine Sanktion nach § 31 SGB II kann nur nach einer Rechtsfolgenbelehrung von Seiten der Stelle erfolgen, die die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes und den Erlass von Sanktionen zu entscheiden hat, nämlich die Beklagte. Belehrungen von dritter Seite reichen dazu nicht aus.

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