Wer nach einem Arbeitsunfall länger krank ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Verletztengeld. Entscheidend ist, ob Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzliche Unfallversicherung vorliegt. Der Begriff entspricht dabei demjenigen der gesetzliche Krankenversicherung. Maßgeblich ist also die zuletzt ausgeübte Tätigkeit – und nicht die Frage, ob irgendwo auf dem Arbeitsmarkt „irgendeine“ andere Arbeit denkbar wäre.
1. Grundsatz: gleicher Begriff wie im Krankenversicherungsrecht
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, 09. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/07 R).
Arbeitsunfähig ist danach ein Versicherter, wenn er seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen der Unfallfolgen nicht (weiter) verrichten kann – und zwar unabhängig davon, ob er theoretisch noch andere Tätigkeiten ausüben könnte.
2. Maßstab: zuletzt ausgeübte Tätigkeit
Ausgangspunkt der Prüfung ist immer die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor dem Versicherungsfall:
- Es kommt auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen am bisherigen Arbeitsplatz an (Tätigkeitsprofil, Belastungen, Tempo, Umgebung).
- Kann der Versicherte diese konkrete Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor.
- Ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt andere Tätigkeiten vorhanden wären, ist zunächst unerheblich.
Gibt der Versicherte die bisherige Arbeitsstelle nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf (z. B. wegen Kündigung oder Auslaufen einer Maßnahme), ändert sich der Prüfungsmaßstab: Dann wird abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abgestellt.
3. Verweisung auf andere Tätigkeiten
Nach Aufgabe der konkreten Arbeitsstelle darf der Unfallversicherungsträger den Versicherten nur auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verweisen. Dabei gilt:
- Der Kreis der Verweisungstätigkeiten ist im Unfallversicherungsrecht eng zu ziehen (Funktion von Krankengeld und Verletztengeld als Lohnersatz).
- Bei anerkannten Ausbildungsberufen ist eine Verweisung auf fachfremde Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen.
- Auch innerhalb des Ausbildungsberufs muss die Verweisungstätigkeit hinsichtlich Art der Verrichtung, körperlicher und geistiger Anforderungen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Entlohnung im Wesentlichen vergleichbar sein.
- Bei ungelernten Tätigkeiten ist der Verweisungsspielraum größer, aber auch hier gilt: keine beliebige „Verschiebung“ in ganz andere Aufgabenfelder.
Der Versicherte muss die Verweisungstätigkeit ohne größere Umstellung und ohne längere Einarbeitung tatsächlich ausführen können.
4. Bedeutung für den Verletztengeldanspruch
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls ist zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Verletztengeld. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 30.10.2007 (B 2 U 31/06 R) hervorgehoben:
- Der Anspruch auf Verletztengeld ist grundsätzlich zeitlich nicht auf 78 Wochen begrenzt.
- Ein Ende des Anspruchs nach § 46 SGB VII setzt eine Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers voraus (z. B. Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bestimmte Rentenleistungen).
- Solange Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt besteht und kein Beendigungstatbestand nach § 46 SGB VII greift, ist Verletztengeld weiter zu zahlen.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, entscheidet unmittelbar darüber, ob und wie lange Verletztengeld beansprucht werden kann.
5. Häufige Fragen
Gilt im Unfallversicherungsrecht ein anderer Begriff der Arbeitsunfähigkeit als in der Krankenversicherung?
Nein. Nach der Rechtsprechung des BSG entspricht der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit.
Spielt der allgemeine Arbeitsmarkt bei der Arbeitsunfähigkeit eine Rolle?
Zunächst nein. Solange das ursprüngliche Arbeitsverhältnis besteht, kommt es auf die konkrete Tätigkeit an. Erst nach Aufgabe der Stelle kann eine Verweisung auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten erfolgen – in engen Grenzen.
Darf ich auf einen völlig anderen Beruf verwiesen werden?
Bei einem anerkannten Ausbildungsberuf grundsätzlich nicht. Eine Verweisung auf fachfremde, wesentlich schlechter bewertete Tätigkeiten scheidet aus. Auch bei ungelernten Tätigkeiten muss die Verweisungstätigkeit den persönlichen Voraussetzungen und der bisherigen Tätigkeit noch entsprechen.
Besteht für Verletztengeld eine starre Höchstbezugsdauer von 78 Wochen?
Nein. Anders als beim Krankengeld gibt es im SGB VII keine starre 78-Wochen-Grenze. Der Anspruch endet nur, wenn ein gesetzlicher Beendigungstatbestand nach § 46 SGB VII vorliegt (z. B. Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, bestimmte Renten, Leistungen zur Teilhabe).
6. Weiterführende Beiträge
Weiterführende Informationen zu Verletzengeld und Arbeitsunfähigkeit
§ 46 SGB VII.



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