Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einem Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 31/06 R):
… Das SGB VII enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld. …
Die Beendigung des Verletztengeldes ist in § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
(1) …
(3) Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 46 Abs. 3 SGB VII geregelt.
Das Verletztengeld endet gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII
- mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
- mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld gemäß § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
(1) …
(3) …Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII
- mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
- mit Beginn der in § 50 Abs. 1 S. 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
- im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Dies bedeutet aber nicht, dass das Verletztengeld ebenso wie das Krankengeld nach 78 Wochen automatisch endet. Nach dem Bundessozialgericht müssen nämlich zur Beendigung des Verletztengeldes nach 78 Wochen neben den Voraussetzungen des § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
(1) …
(3) … Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII die beiden in § 46 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz SGB VII genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
– es darf nicht mehr mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sein;
– es dürfen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sein,
Zur Dauer des Verletztengeldes führte das Bundessozialgericht in dem oben genannten Urteil in den Gründen klarstellend aus:
[21] … Denn die Beklagte hat keine Prognoseentscheidung über den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers getroffen und dem Kläger im Übrigen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ab 10. Januar 2001 bewilligt. Auf den Einwand der Beklagten, eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei entgegen der Entscheidung des Senats vom 13. September 2005 (- B 2 U 4/04 R -) nicht erforderlich gewesen, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn dies ist nur eines der zwei in dem Einleitungsteil des Satzes 2 des § 46 Abs. 3 SGB VII genannten Erfordernisse, die beide erfüllt sein müssen, damit der Verletztengeldanspruch enden kann.
Das Ende des Verletztengeldanspruches ist von der Berufsgenossenschaft durch Verwaltungsakt festzustellen. Eine Prognoseentscheidung ist zu treffen. Diese Entscheidung kann angegriffen werden.
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