Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸5. Unfallversicherung

Zur Dauer des Verletztengeldes

VG Wort - ZählpixelDer Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einem Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 31/06 R):

Urteil des BSG Urteil vom 30. Oktober 2007, B 2 U 31/06 R, Rdnr. 22, 2. Satz

… Das SGB VII enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld. …

Die Beendigung des Verletztengeldes ist in § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
 
(1) …
(3) Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 46 Abs. 3 SGB VII
geregelt.

Das Verletztengeld endet gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII

  1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
  2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.

Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld gemäß § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
 
(1) …
(3) …Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag,
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII

  1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
  2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 S. 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
  3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

Dies bedeutet aber nicht, dass das Verletztengeld ebenso wie das Krankengeld nach 78 Wochen automatisch endet. Nach dem Bundessozialgericht müssen nämlich zur Beendigung des Verletztengeldes nach 78 Wochen neben den Voraussetzungen des § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
 
(1) …
(3) … Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII
die beiden in § 46 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz SGB VII genannten Voraussetzungen erfüllt sein:

– es darf nicht mehr mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sein;
– es dürfen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sein,

Zur Dauer des Verletztengeldes führte das Bundessozialgericht in dem oben genannten Urteil in den Gründen klarstellend aus:

s. o., Urteil des BSG, Rdnr. 21

[21] … Denn die Beklagte hat keine Prognoseentscheidung über den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers getroffen und dem Kläger im Übrigen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ab 10. Januar 2001 bewilligt. Auf den Einwand der Beklagten, eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei entgegen der Entscheidung des Senats vom 13. September 2005 (- B 2 U 4/04 R -) nicht erforderlich gewesen, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn dies ist nur eines der zwei in dem Einleitungsteil des Satzes 2 des § 46 Abs. 3 SGB VII genannten Erfordernisse, die beide erfüllt sein müssen, damit der Verletztengeldanspruch enden kann.

beachte:

Das Ende des Verletztengeldanspruches ist von der Berufsgenossenschaft durch Verwaltungsakt festzustellen. Eine Prognoseentscheidung ist zu treffen. Diese Entscheidung kann angegriffen werden.

Beitrag vom 08.07.2013, aktualisiert am 19.01.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 80 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) - Einführung

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • rotes Paragrafenzeichen vor Bündeln mit 100-Euro Geldscheinen Verletztengeld und Verletztenrente

    Verletztengeld gemäß §§ 45 ff. SGB VII und Verletztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII ... | ... kurzer Überblick zum Verletztengeld und zur Verletztenrente ... ... | mehr

  • Männchen auf rotes Paragrafensymbol zeigend Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104, 105 SGB …

    Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104, 105 SGB VII bei einem Arbeitsunfall ... | ... Haftungsausschluss wegen Personenschäden gemäß der Rechtsprechung ... ... | mehr

  • Stichworte zum Thema Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts

    der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem des Krankenversicherungsrechts | ... zum Urteil des BSG vom 30.07.2007 ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Lupe vor rotem Paragrafen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG