Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Sozialversicherungen

Beitrag vom 14.02.2020, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelRegelmäßig werden die Beitragssätze und die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherungen den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.

  • 1. Beitragssätze
  • 2. Beitragsbemessungsgrenzen
  • 3. Jaresarbeitsentgeltgrenze
  • 4. Entwicklung der Beitragssätze und der Bemessungsgrenzen

1. Beitragssätze


Wie hoch sind die Beitragssätze 2020 bis 2022?
Wo sind die Beitragssätze geregelt?

In den Jahren 2020 und 2021 liegen die Beitragssätze in den Sozialversicherungen unverändert bei

2020 2021 2023
Arbeitslosenversicherung 2,60 % 2,60 % 2,60 %
Krankenversicherung 14,60 % 14,60 % 14,60 %
Rentenversicherung 18,60 % 18,60 % 18,60 %
Pflegeversicherung 3,05 % 3,05 % 3,05 %

 

Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen (anders bei der Pflegeversicherung für Versicherte ohne Kind).

§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
 
…
(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 341 Abs. 2 SGB III
bestimmt den Beitragssatz und die Beitragsbemessung zur Arbeitslosenversicherung.

Durch Verordnung bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragssätze und Bemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, §§ 160 Verordnungsermächtigung
 
…
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Beitragssätze …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 160
und 157 ff. SGB VI. Der Beitragssatz orientiert sich an der Nachhaltigkeitsrücklage, § 158 Beitragssätze
 
…
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 158 SGB VI
.

Die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften setzen gemäß § 21 Bemessung der Beiträge
 
…
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 21 SGB IV
die Beiträge und die Bemessungsgrenzen durch Satzung selbst fest.

§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
 
…
(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 55 SGB XI
bestimmt die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für die Pflegeversicherung.

2. Beitragsbemessungsgrenzen


Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2020/2021?
Wo sind die Beitragsbemessungsgrenzen geregelt?

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen 2020 im Westen bei 82.800 € (monatlich 6.900,00 €) für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung, im Osten bei 77.400,00 € (monatlich 6.450,00 €). Die Beitragsbemessung in der Rentenversicherung ändert sich in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 S. 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
 
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 S. 1) im vergangenen zu den …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 159 S. 1 SGB VI
.

Für die Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze in Ost und West bei 56.250,00 € (monatlich 4.687,50 €). Die Beitragsbemessungsgrundlagen finden sich in § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
 
…
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 223 Abs. 3 SGB V
in Verbindung mit § 6 Versicherungsfreiheit
 
…
(7) Abweichend von Abs. 6 S. 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 Abs. 7 SGB V
.

 

jährlich/monatlich
west
jährlich/monatlich
ost
Arbeitslosen- und Rentenversicherung 2020 82.800 € 6.900,00 € 77.400 € 6.450,00 €
Arbeitslosen- und Rentenversicherung 2021 85.200 € 7.100,00 € 80.400 € 6.700,00 €
Arbeitslosen- und Rentenversicherung 2022 84.600 € 7.050,00 € 81.000 € 6.750,00 €
Arbeitslosen- und Rentenversicherung 2023 87.600 € 7.300,00 € 87.600 € 7.300,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung 2020 56.250 € 4.687,50 € 56.250 € 4.687.50 €
Kranken- und Pflegeversicherung 2021 58.050 € 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 €
Kranken- und Pflegeversicherung 2022 58.050 € 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 €
Kranken- und Pflegeversicherung 2023 59.850 € 4.987,50 € 59.850 € 4.987,50 €

3. Jahresarbeitsentgeltgrenze


Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020/2021?
Wo ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze geregelt?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2020/2021 jährlich 62.550,00 €/64.350,00 € bzw. 5.212,50/5,362,50 € monatlich, ab 2023 66.600,00 €.

Mit Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze können Sie sich privat krankenversichern, § 6 Versicherungsfreiheit
 
…
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Abs. 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 Abs. 6 SGB V
.

4. Entwicklung der Beitragssätze und der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2010


Wie haben sich die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen ab 2010 entwickelt?

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beitragssätze der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung (mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag), der Rentenversicherung sowie der Pflegeversicherung in der zeitlichen Entwicklung ab 2010. Die Gesamtbelastung liegt in den letzten zehn Jahren zwischen 39,5 und 40,4 % (ohne den Zusatzbeitrag bei der Krankenversicherung und ohne die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung):

Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 2010

Datenquellen: Vorschriften gemäß dem oben zu 2. Ausgeführten
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung haben sich ab 2010 wie folgt entwickelt:

Beitragsbemessungsgrenzen in der zeitlichen Entwicklung ab 2010

Datenquellen: Vorschriften gemäß dem oben zu 3. Ausgeführten
Hinweis:

Zu weiteren statistischen Daten aus dem Sozialversicherungsrecht vergleiche auch den folgenden Beitrag:

  • Statistiken zum Sozialversicherungsrecht und zum Verfahren

    1. allgemeine Daten … | 2. Krankenversicherung … | 3. Rentenversicherung … | 4. Unfallversicherung … | 5. Pflegeversicherung … | 6. Klageverfahren …| mehr

Weiterführende Informationen

Schlagwortwolke Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) – Einführung

Kurzer Einstieg in alle Zweige (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten, Pflege-, Unfall- und Pflegeversicherung) plus ca. 80 Beiträge zu Beiträgen, Leistungen, Verfahren & Fristen | mehr

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