Die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherungen werden regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Für das Jahr 2026 gelten neue Rechengrößen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nachfolgend finden Sie die maßgeblichen Werte, Rechtsgrundlagen und die Entwicklung seit 2010.
1. Beitragssätze 2026
Wie hoch sind die Beitragssätze 2026?
Die Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherungen bleiben im Jahr 2026 weitgehend stabil. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist im neunten Jahr in Folge unverändert.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2026 weiterhin 18,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte.
- Arbeitslosenversicherung: § 341 Abs. 2 SGB III
- Rentenversicherung: § 158 SGB VI, § 159 SGB VI, § 160 SGB VI
- Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V
- Pflegeversicherung: § 55 SGB XI
2. Beitragsbemessungsgrenzen
Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen?
Wie haben sie sich entwickelt?
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie werden jährlich entsprechend der Lohnentwicklung angepasst.
a) Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für die knappschaftliche Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 124.800 € jährlich (10.400 € monatlich).
b) Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze 2026 69.750 € jährlich (5.812,50 € monatlich), § 223 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V.
3. Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026?
Mit Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Stand 2026:
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 77.400 € jährlich (6.450 € monatlich) und gilt bundeseinheitlich.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten im Jahr 2026 folgende jährliche Hinzuverdienstgrenzen:
- Volle Erwerbsminderung: rund 20.763 €
- Teilweise Erwerbsminderung: rund 41.527 €
4. Entwicklung der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen ab 2010 bis 2026
Wie haben sich Beitragssätze und Bemessungsgrenzen entwickelt?
Die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen haben sich seit 2010 entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung verändert. Die nachfolgenden Darstellungen zeigen die langfristige Entwicklung.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen:
§ 341 SGB III · § 158 SGB VI · § 159 SGB VI · § 160 SGB VI · § 21 SGB IV · § 223 SGB V · § 6 SGB V · § 55 SGB XI · § 96a SGB VI.



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