Die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherungen werden regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Für das Jahr 2025 gelten neue Rechengrößen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nachfolgend finden Sie die aktuellen Werte, Rechtsgrundlagen und die Entwicklung seit 2010.
1. Beitragssätze
Wie hoch sind die Beitragssätze 2025?
Welche Änderungen gab es in den letzten Jahren?
Die Beitragssätze der Sozialversicherungen sind seit Jahren weitgehend stabil. Nur in der
Pflegeversicherung kam es 2023 und 2025 zu leichten Anhebungen. Die folgende Übersicht zeigt die aktuellen Beitragssätze 2025 und ihre Entwicklung seit 2020 auf einen Blick:
- Krankenversicherung – Zusatzbeitrag 2025:
Gesetzlicher Durchschnitt 2,5 % (BMG „Zahlen & Fakten“);
tatsächlicher Kassenschnitt ≈ 2,9 % (IW Köln). - Pflegeversicherung:
2024 3,40 %; seit 1. 1. 2025 3,60 % (Kinderlose 4,20 % inkl. Zuschlag 0,6 Punkte);
Arbeitgeberanteil 1,8 %.
Die Beiträge werden grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Eine Ausnahme gilt in der Pflegeversicherung für Versicherte ohne Kind, die einen höheren Eigenanteil leisten.
Seit 2025 gelten in allen Zweigen der Sozialversicherung bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragssätze selbst bleiben überwiegend stabil und werden jeweils durch besondere Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher festgelegt:
- Arbeitslosenversicherung: § 341 Abs. 2 SGB III
- Rentenversicherung: § 158 SGB VI, § 159 SGB VI, § 160 SGB VI
- Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V
- Pflegeversicherung: § 55 SGB XI
Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sind bundesweit einheitlich festgelegt. Lediglich der Zusatzbeitrag wird von jeder Kasse individuell bestimmt.
2. Beitragsbemessungsgrenzen
Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2025?
Wo sind die Beitragsbemessungsgrenzen geregelt?
Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen 2025 bundeseinheitlich bei 96.600 € jährlich (8.050 € monatlich) für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Die Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung, § 159 S. 1 SGB VI.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2025 eine bundeseinheitliche Grenze von 66.150 € jährlich (5.512,50 € monatlich), § 223 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V.
- Rechtsgrundlage 2024: Rechengrößenverordnung 2024 vom 10. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 289); Bekanntmachung BMAS.
- Rechtsgrundlage 2025: Rechengrößenverordnung 2025 vom 9. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 310); BMAS – „Zahlen und Fakten 2025“.
3. Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024/2025?
Wo ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze geregelt?
Mit Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV möglich, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Die maßgeblichen Grenzen ergeben sich aus § 6 Abs. 6 SGB V (allgemeine JAEG) und § 6 Abs. 7 SGB V (besondere JAEG für vor 2003 privat Versicherte).
Stand 2025: Allgemeine JAEG 73.800 € jährlich (6.150 € mtl.), besondere JAEG 66.150 € jährlich (5.512,50 € mtl.) – jeweils bundeseinheitlich.
- Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 6 SGB V (allgemeine JAEG), § 6 Abs. 7 SGB V (besondere JAEG).
- Quellen 2024/2025: Rechengrößenverordnung 2024 (BGBl. I 2023, Nr. 289) und Rechengrößenverordnung 2025 (BGBl. I 2024, Nr. 310); BMAS „Zahlen & Fakten“.
4. Entwicklung der Beitragssätze und der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2010
Wie haben sich die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen ab 2010 entwickelt?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beitragssätze der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung (mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag), der Rentenversicherung sowie der Pflegeversicherung in der zeitlichen Entwicklung ab 2010. Die Gesamtbelastung liegt in den letzten zehn Jahren zwischen 39,5 und 40,4 % (ohne den Zusatzbeitrag bei der Krankenversicherung und ohne die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung):


Für freiwillig Versicherte regelt § 240 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitseinkommen, Renten, Kapitaleinkünfte). Details und Beispiele:
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5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen:
§ 341 SGB III · § 158 SGB VI · § 159 SGB VI · § 160 SGB VI · § 21 SGB IV · § 223 SGB V · § 6 SGB V · § 55 SGB XI · § 240 SGB V · § 242 SGB V.

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