Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht es Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, ohne eigene Beiträge mitversichert zu sein. Entscheidend ist dabei, dass das **Gesamteinkommen** der familienversicherten Person bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit § 16 SGB IV.
1. Voraussetzungen und Einkommensgrenze
Familienangehörige können beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie kein Gesamteinkommen erzielen, das über der gesetzlichen Grenze liegt. Diese Grenze beträgt im Jahr 2025:
- bis 485 € monatlich für Personen ohne Minijob,
- bis 520 € monatlich bei einem Minijob (§ 8 SGB IV).
Liegt das Einkommen darüber, endet die beitragsfreie Familienversicherung und die Person muss sich selbst versichern (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
2. Begriff des Gesamteinkommens
Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV definiert als:
„Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.“
Er umfasst also alle steuerpflichtigen Einkünfte nach § 2 EStG, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (§ 14 SGB IV). Maßgeblich ist stets der **steuerrechtliche Gewinn oder Überschuss** nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
3. Steuerrechtliche Einkunftsarten
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG).
Für die Familienversicherung sind relevant:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Mehrere Einkunftsarten werden zusammengerechnet.
Verluste aus einer Einkunftsart können positive Einkünfte anderer Arten mindern („Saldierung“).
4. Sonderfragen: Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Ehrenamt
Mieteinnahmen:
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dürfen alle mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten abgezogen werden, z. B. Darlehenszinsen, Erhaltungsaufwand, Abschreibungen. Entscheidend ist der steuerrechtliche Überschuss.
Kapitalerträge:
Zinsen und Dividenden gehören grundsätzlich zum Gesamteinkommen, auch wenn sie der Abgeltungsteuer unterliegen.
Das gilt, sobald sie den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € jährlich) überschreiten.
Ehrenamt:
Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Tätigkeit (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) bis 3.000 € jährlich (Übungsleiterpauschale) bzw. 840 € (Ehrenamtspauschale) zählen nicht zum Gesamteinkommen.
5. Häufige Fragen
Welche Einkünfte zählen bei der Familienversicherung?
Alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 EStG), also insbesondere Arbeitslohn, Gewinne, Zinsen oder Mieteinnahmen.
Was passiert, wenn ich über der Grenze von 485 € liege?
Dann endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sie müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Wer prüft die Einkommenshöhe?
Die Krankenkasse fordert in der Regel Steuerbescheide oder Einnahmenüberschussrechnungen an. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Werden Kindergeld, Bürgergeld oder Elterngeld mitgezählt?
Nein. Diese Leistungen gelten nicht als steuerpflichtige Einkünfte und werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu:
§ 10 SGB V · § 16 SGB IV · § 2 EStG · § 3 EStG · Familienversicherung · Einkommensgrenze Familienversicherung

Müller says
Hallo.
Bei einem Ehepaar ist nur die Ehefrau nichtselbstständig tätig und erzielt daraus ein Einkommen. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Der Ehemann ist nicht mehr erwerbstätig, er erzielt ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Von diesen Mieteinnahmen muss der Ehemann einen Teil als Leibrente an seine Mutter monatlich zahlen. Der Ehemann konnte bislang über die Familienversicherung versichert werden, da entsprechende Werbungskosten für das Mietobjekt jährlich vorlagen. Diese Werbungskosten sind im letzten Steuerbescheid weggefallen, es ist ausschließlich die Leibrente an die Mutter als Sonderausgabe bescheidet. Bei Abzug dieser Sonderausgabe würde der Ehemann unter Einkommensgrenze der Familienversicherung liegen. Die gesetzliche Krankenversicherung erkennt diese nicht an, der Ehemann soll sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Ist dies in Ordnung? Mich irritiert die Aussage in § 2 Abs. 4 EStG. Hiernach ermittelt sich das Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Mathilda says
Hallo,
zählt bei einer Familienversicherung zum Einkommen auch Geld, was man als Ersatzpflegeperson aus der Verhinderungspflege des zu Pflegenden erhält? Im Rahmen der Ersatzpflege wird ein guter Bekannter gelegentlich gepflegt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mahtilda,
m. E. sind Zahlungen aus der Verhinderungspflege Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gem. § 39 SGB XI nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anzuechnen. Es fehlt schon an „regelmäßigen Einnahmen“. Außerdem sind die pflegerischen Leistungen kein beitragspflichtiges Einkommen. Die Leistungen sind auch steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG.
Etwas anderes würde geltend, wenn Sie die Pflege gewerblich oder regelmäßig gegen Entgelt anbieten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Joe says
Hallo!
Gilt eine private Berufsunfähigkeitsrente, die ausschließlich privat finanziert wurde, auch als Einnahme bei der
einer Familienversicherung?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Joe,
eine private Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) zählt grundsätzlich als steuerpflichtige sonstige Einkünfte und wird damit als Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. § 16 SGB IV berücksichtigt. Allerdings zählt nicht der volle Rentenbetrag, sondern nur der steuerpflichtige Ertragsanteil.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Joe says
Guten Tag Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meine Frage zieht nämlich auf folgendes Problem hin:
Ich bin leider seit Juni 2021 arbeitsunfähig. In Folge dessen habe ich zunächst eine Lohnfortzahlung von 6 Wochen bekommen, dann für 1,5 Jahre Krankengeld und für ein Jahr ALG 1.
Letzteres ist Ende November 2023 ausgelaufen. Anfang November 2023 habe ich bereits einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Direkt einen Tag nach dem Auslaufen von ALG1 bin ich grundsätzlich als Rentenantragsteller bei der Krankenkasse geführt. Man hat mir damals gesagt, dass ich aufgrund der Familienversicherung über meine Frau keine Beiträge zu zahlen habe, was bislang auch nicht der Fall war. Im Februar diesen Jahres habe ich dann allerdings eine kleine BU Rente rückwirkend zum Februar 2023 erhalten. Aus diesem Grund fordert die Krankenkasse nun für Ende November bis zum heutigen Tag Krankenkassenbeiträge nach mit der Begründung, dass die Einnahmen für eine Familienversicherung zu hoch seien. Nach meiner Kenntnis und auch auf Grundlage des Merkblatts R0815 der Deutschen Rentenversicherung ist aber derjenige in der KVdR pflichtversichert, der eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat, ein Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Da ich nach meiner Ansicht all diese drei Voraussetzungen erfülle, gehe ich davon aus, dass ich zumindest formal Pflichtmitglied in der KVdR ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung als Rentenantragsteller bin.
Ferner heißt es, dass man als Antragsteller bei der Bemessung der Beträge die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragssteller zu berücksichtigen ist.
Beitragspflichtige Einnahmen sind neben Versorgungsbezügen auch alle weiteren Einkünfte z.b Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, Unfallrenten sowie ausländische Renten.
Ebenso steht dort das für die Dauer des Rentenantragsverfahrens folgende Person von der Beitragszahlung befreit sind: Personen, bei denen ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft im Grunde nach eine Familienversicherung bestünde. Was wiederum bei mir der Fall ist und deswegen ich das so einschätzen würde, dass keine Beiträge für den Zeitraum von Ende November bis zum heutigen Tage zu leisten sind.
So gesehen wäre es für mich eigentlich klar, dass die Krankenkasse hier zu Unrecht die Beiträge nachfordert. Allerdings bin ich mir nicht sicher, wie nun die rückwirkend bewilligte BU-Rente in diesem Kontext zu sehen ist. Und zwar wären laut dem Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung ja die Personen von der Beitragszahlung befreit, bei denen ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft „im Grunde nach“ eine Familienversicherung bestünde.
Doch müsste man jetzt sagen, da BU-Rente rückwirkend bewilligt wurde, wäre eine Familienversicherung nicht in Frage gekommen und man hätte somit nicht mehr zu den Personenkreis gehört, die von der Beitragszahlung befreit sind. Oder hat das damit nichts zu tun? Und es gilt nur der Textbaustein, „dem Grunde nach“?
Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn Sie mir dazu eine Antwort geben könnten, da ich die geforderte Nachzahlung, aufgrund der Tatsache, dass ich ab Ende November kein Einkommen mehr habe, nicht bezahlen kann.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Joe,
grundsätzlich zählt eine private BU-Rente mit ihrem steuerpflichtigen Ertragsanteil zum Gesamteinkommen und kann die Familienversicherung rückwirkend ausschließen. Bei der Rentenantragstellermitgliedschaft besteht aber Beitragsfreiheit, wenn dem Grunde nach eine Familienversicherung möglich wäre. Ob die BU-Rente dies rückwirkend ausschließt, muss die Krankenkasse klar begründen. Ich empfehle, eine schriftliche Begründung anzufordern und ggf. fristgerecht Widerspruch einzulegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Joe says
Hallo Herr Nippel,
vielen, vielen Dank für Ihre Antwort. Das lässt mich zumindest weiterhin hoffen.
Ich habe vor gut 2 Wochen bereits einen Widerspruch inkl. einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Krankenkasse versendet.
Ohne eine Antwort darauf hat sie mir vorgestern einen mittleren 4 stelligen Betrag abgebucht. Diesen habe ich darauf hin per Rücklastschrift zurück buchen lassen.
Ebenso habe ich um eine schriftliche Begründung bereits beim Widerspruch gebeten.
Da habe ich dann ja scheinbar nicht alles verkehrt gemacht.
Eine letzte abschließende Frage hätte ich dazu:
Hat die Krankenkasse denn einen Ermessensspielraum wie sie so etwas einordnen darf oder gibt es da klare gesetzliche Vorschriften?
Nach meinen Recherchen gilt als Rentenantragsteller der §189 SGB V in Verbindung mit §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sowie die Beitragsvorschriften des §226 SGB V, der eine private BU-Rente ausschließt.
Alles aber vielleicht nur „gefährliches“ Halbwissen sozusagen.
Freundliche Grüße und nochmals vielen Dank für Ihr Feedback!