§ 10 Familienversicherung
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(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt für die Einbeziehung von Stiefkindern in der Familienversicherung – anders als für Pflegekinder – voraus, dass die Kinder von dem Stammversicherten überwiegend unterhalten werden.
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- (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
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Die Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V)
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(Link: www.vdek.de)Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V) vom 8. November 2005 geben vor, wie der Begriff des „überwiegenden Unterhalts“ zu bestimmen ist.
Die Richtlinien sind u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1994 zurückzuführen (BSG vom 30. August 1994, 12 RK 412/92), in dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass Stiefkinder gemäß dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB V grundsätzlich nicht wie Pflegekinder behandelt werden. Pflegekinder werden mitversichert, ohne dass ein „überwiegender Unterhalt“ durch den Stammversicherten erforderlich ist.
Anhand von Beispielfällen zeigen die Richtlinien auf, wie der Begriff des überwiegenden Unterhaltes zu bestimmen ist (vgl. Beispiel 3, Seite 11 der Richtlinien):
Beispiel 3:
Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind; außerdem lebt im Haushalt das Stiefkind des Ehemannes (Mitgliedes); beide Ehegatten sowie das Stiefkind des Mitgliedes erzielen Einkünfte; das gemeinsame Kind hat kein Einkommen.
Personen Einkommen
EURUnterhalts-
bedarf
EURÜberschuss
EURFehlbetrag
EURMitglied
Ehefrau
Kind
Stiefkind des Mitgliedes1.200,00
600,00
–
300,00525,00
525,00
525,00
525,00675,00
75,00
–
––
–
525,00
225,00zusammen 2.100,00 2.100,00 750,00 750,00 Unterhaltsbedarf: 2.100,00 EUR : 4 = 525,00 EUR
Hälfte des Unterhaltsbedarfs: 525,00 EUR : 2 = 262,50 EURErgebnis und Begründung:
Das Stiefkind des Mitgliedes bringt mindestens die Hälfte seines Unterhaltsbedarfs aus eigenen Einkünften auf; es wird deshalb vom Mitglied nicht überwiegend unterhalten
(vgl. 4.1).Zu prüfen bleibt, ob unter Einbeziehung des Wertes der Haushaltsführung und Kinderbetreuung (2005: 1.398,00 EUR bzw. 78,00 EUR) der überwiegende Unterhalt für das Stiefkind geleistet wird.
Es ist davon auszugehen, dass beide Ehepartner voll arbeiten.
Personen Einkommen
EURUnterhalts-
bedarf
EURÜberschuss
EURFehlbetrag
EURMitglied 1.200,00
699,00
(Haushaltsführung 50 %)
15,60
(Kinderbetreuung 10 %)913,50 1.001,10 –
Ehefrau 600,00
699,00
(Haushaltsführung 50 %)
140,40
(Kinderbetreuung 90 %)913,50 525,90 –
Kind – 913,50 – 913,50 Stiefkind 300,00 913,50 – 613,50 zusammen 3.654,00 3.654,00 1.527,00 1.527,00 Unterhaltsbedarf: 3.654,00 EUR : 4 = 913,50 EUR
Hälfte des Unterhaltsbedarfs: 913,50 EUR : 2 = 456,75 EURErgebnis und Begründung:
Die dem Kind und dem Stiefkind fehlenden Unterhaltsbeträge werden aus den Überschüssen des Mitglieds und seiner Ehefrau bestritten. Um festzustellen, ob der Versicherte aus seinen Einkünften mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Stiefkindes trägt, ist sein Überschuss im Verhältnis des dem Stiefkind am Unterhaltsbedarf fehlenden Betrages aufzuteilen:
1.001,10 EUR x 613,50 EUR
1.527,00EURDie sich aus dem Überschuss ergebende Unterhaltsleistung der Ehefrau für das Stiefkind
beträgt:525,90 EUR x 613,50 EUR
1.527,00 EURDemnach bestreitet das Mitglied mit 402,21 EUR nicht mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Stiefkindes in Höhe von 456,75 EUR; somit ist auch unter Einbeziehung des Wertes der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung eine überwiegende Unterhaltsgewährung des Stiefkindes nicht gegeben.
p.s.: Die Werte der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung sind zurzeit mit 1.594,00 EUR monatlich und 78,00 € (je Kind pro Monat) anzusetzen (Stand 2014). In dem obigen Beispiel wurden für das Jahr 2005 1.398,00 € und 78,00 € angesetzt.
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