Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei der Familienversicherung

27. April 2014, aktualisiert am 23. Januar 2021 | 1 Kommentar

Fragezeichen, Männchen sitzend auf Geld

Die Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei der Familienversicherung 1Eine Familienversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Angehörigen kein Gesamteinkommen haben, das bestimmte Beträge übersteigt. Der Begriff des Gesamteinkommens gemäß § 10 Familienversicherung
 
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
wird in § 16 Gesamteinkommen
 
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 16 SGB IV
durch eine Legaldefinition umschrieben, die für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist.

§ 16 Gesamteinkommen
  •      Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Der Begriff des Gesamteinkommens bestimmt sich nach § 16 SGB IV als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
 
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 EStG
benennt die Einkunftsarten.

Das Gesamteinkommen umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen, vgl. § 14 Arbeitsentgelt
 
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 14 SGB IV
. Es kommt auf die nach dem Steuerrecht ermittelte Höhe der Einkünfte an. Je nach Einkunftsart sind daher die Betriebsausgaben (bei Gewinnermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) oder die Werbungskosten (bei Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) als die tatsächlichen Bruttoeinkünfte mindernd zu berücksichtigen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können also sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen. Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig.

Es findet sogar eine Saldierung von Einkünften statt. Sofern ab dem 1. Januar 2004 mehrere Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern.

Aus dem Gesamteinkommensbegriff fallen wegen des Bezuges zum Steuerrecht auf Grund der Verweisung in § 16 SGB IV alle nicht steuerbaren Einkünfte heraus. Nicht als Arbeitsentgelt und als Gesamteinkommen sind daher auch die steuerfreien Einkünfte aus nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen bis zu einem Betrag von 1.848,00 EUR jährlich anzusehen, § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV.

Für die persönliche Zurechnung von Einkünften ist maßgebend, welche Person sie im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG „erzielt“ hat. Danach sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich die Leistungen, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird, bewirkt. Bei Ehegatten spielt für die Zurechnung bestimmter Einkunftsarten auch der eheliche Güterstand eine wesentliche Rolle (Gesamteinkommen
 
Das vorliegende gemeinsame Rundschreiben befasst sich ausschließlich mit dem Begriff des „Gesamteinkommens“, soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zu beachten ist. Andere Einkommensbegriffe …
 
(Link: www.vdek.com)
vgl. dazu Seiten 20 ff. des gemeinsame Rundschreibens zum Gesamteinkommen
).

 

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Müller meint

    11. September 2018

    Hallo.
    Bei einem Ehepaar ist nur die Ehefrau nichtselbstständig tätig und erzielt daraus ein Einkommen. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Der Ehemann ist nicht mehr erwerbstätig, er erzielt ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Von diesen Mieteinnahmen muss der Ehemann einen Teil als Leibrente an seine Mutter monatlich zahlen. Der Ehemann konnte bislang über die Familienversicherung versichert werden, da entsprechende Werbungskosten für das Mietobjekt jährlich vorlagen. Diese Werbungskosten sind im letzten Steuerbescheid weggefallen, es ist ausschließlich die Leibrente an die Mutter als Sonderausgabe bescheidet. Bei Abzug dieser Sonderausgabe würde der Ehemann unter Einkommensgrenze der Familienversicherung liegen. Die gesetzliche Krankenversicherung erkennt diese nicht an, der Ehemann soll sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Ist dies in Ordnung? Mich irritiert die Aussage in § 2 Abs. 4 EStG. Hiernach ermittelt sich das Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

    Vielen Dank.
    Freundliche Grüße

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