§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – kleinere Barbeträge
(1 Beitrag mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – kleinere Barbeträge)
§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII regelt die Höhe der als Schonvermögen geschützten kleineren Barbeträge.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind:- 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro,
- 2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines
Elternteils abhängig ist.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 DVO angesprochen:
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