§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – kleinere Barbeträge
Auf der "Sozialhilfe – Übersicht
In dieser Übersicht liste ich ca. 30 Beiträge zur Sozialhilfe gemäß dem SGB XII und zur Grundsicherung im Alter auf.
In den aufgelisteten Beiträgen bespreche ich häufig im Zusammenhang mit der Sozialhilfe entstehende Streitfragen. Die Beiträge sollen Ihnen dabei helfen, Probleme im Zusammenhang mit der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter zu lösen:…
(Link: zum Stichwort hier im Internetauftritt) Übersichtsseite Sozialhilfe " liste ich die zum SGB XII bzw. zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verfassten Beiträge auf.
- Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind:- 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro,
- 2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines
Elternteils abhängig ist.Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 DVO angesprochen:
Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter
... der PKW kann im Rahmen des „allgemeinen Schonvermögens“ gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € von der Verwertung ausgenommen sein ...
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Schonvermögen in Höhe von nur 3.214 € bei Ehegatten – verfassungswidrig?
Schonvermögen gemäß § 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von nur 3.214 € bei Eheleuten – verfassungswidrig? ...
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